PrOtS
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über den Lehrgang und die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst - PrOtS) Vom 23. März 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Regelungsinhalt

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung und die grundsätzlichen Anforderungen an den Lehrgang und die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst.

§ 2 Ziel

Ziel des Lehrganges mit anschließender Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst ist es, Tierärztinnen und Tierärzte so weiterzubilden, dass sie die Aufgaben des tierärztlichen Staatsdienstes nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen können und in allen Bereichen des amtstierärztlichen Dienstes einsetzbar sind.

§ 3 Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst

Mit dem Bestehen der Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst (Prüfung) wird die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren tierärztlichen Dienst nach § 7
Nummer 2 der Laufbahnverordnung MLR erfüllt. Das Bestehen der Prüfung vermittelt keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst.

§ 4 Zeitpunkt und Ort

(1) Der Lehrgang mit anschließender Prüfung wird nach Bedarf, im Regelfall alle zwei Jahre, durchgeführt.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium (Ministerium) gibt Zeit und Ort des Lehrganges und der Prüfung sowie die Anmeldefrist rechtzeitig im Deutschen Tierärzteblatt bekannt.

ABSCHNITT 2 Lehrgang

§ 5 Lehrgang

(1) Der Lehrgang wird vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Einrichtung durchgeführt.
(2) Der Lehrgang umfasst mindestens 320 Unterrichtsstunden. Im Lehrgang sind fachliche, rechtliche und allgemeine Kenntnisse in folgenden Fachgebieten zu vermitteln:
1.
Lebensmittel (dies umfasst insbesondere Kenntnisse des allgemeinen Lebensmittelrechts und der Lebensmittelhygiene, der spezifischen rechtlichen Anforderungen an Lebensmittel, des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Lebensmittelüberwachung sowie der Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung),
2.
Tiergesundheit (dies umfasst insbesondere Kenntnisse im Tiergesundheitsrecht und der Tierseuchenbekämpfung, über die Vorschriften zu tierischen Nebenprodukten, des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Tiergesundheits- und Tierseuchenüberwachung sowie der Überwachung der tierischen Nebenprodukte, der mikrobiologischen Diagnostik, Hygiene und Seuchenlehre sowie der Pathologie der anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten),
3.
Tierschutz (dies umfasst insbesondere Kenntnisse über die tierschutzrechtlichen Vorschriften einschließlich Haltungsverfahren und des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen tierschutzrechtlicher Überwachungen),
4.
Tierarzneimittel (dies umfasst insbesondere Kenntnisse im Tierarzneimittel- und Betäubungsmittelrecht und der diesbezüglichen Rückstandskontrollbestimmungen sowie des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Überwachung),
5.
Verwaltung (dies umfasst insbesondere Grundzüge der Rechtsmethodik, des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsrechtsschutzes und der Organisation der Verwaltung, des Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahrens, des Rechts der Europäischen Union und Kenntnisse über das Qualitätsmanagementsystem der Veterinärverwaltung und der Verwaltung im Bereich der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg).
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterrichtsstunden können in mehreren Blöcken abgehalten werden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Fachgebiete können durch Fachkunde und angrenzendes Fachrecht ergänzt werden.
(5) Das Ministerium erstellt einen Lehrplan für den Lehrgang.

§ 6 Antrag auf Zulassung zum Lehrgang

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Lehrgang ist beim Ministerium oder einer von ihm beauftragten Einrichtung einzureichen.
(2) Die Antragsstellung erfolgt von Tierärztinnen und Tierärzten,
1.
die in Baden-Württemberg hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ungeachtet ihres Wohnsitzes, über das für den Dienstsitz ihres Dienstherrn zuständige Regierungspräsidium,
2.
die in Baden-Württemberg wohnen und nicht hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, über das für den Wohnsitz zuständige Regierungspräsidium.
In allen anderen Fällen erfolgt die Antragstellung unmittelbar beim Ministerium oder einer von ihm beauftragten Einrichtung.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1.
ein unterschriebener Lebenslauf mit Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin,
2.
die Approbationsurkunde, 3.
die Zeugnisse der Abschnitte der tierärztlichen Prüfung, das Zeugnis über das Ergebnis der tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der tierärztlichen Prüfung oder das Zeugnis oder die Zeugnisse eines gleichwertigen tierärztlichen Abschlusses in deutscher Sprache, gegebenenfalls durch amtlich beglaubigte Übersetzung,
4.
den Nachweis oder die Nachweise über eine mindestens zweijährige, in Vollzeit abgeleistete berufliche tierärztliche Tätigkeit, zum Beispiel in Form von Arbeitsverträgen, aus denen die Anstellung als Tierärztin oder Tierarzt sowie der Umfang der Tätigkeit hervorgeht; bei Teilzeitbeschäftigung den Nachweis oder die Nachweise über einen entsprechend längeren Zeitraum,
5.
die Nachweise über die Tätigkeiten nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c,
6.
Personalausweis oder Reisepass und 7.
soweit vorliegend, die Nachweise zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikationen.
(4) Die Nachweise und Urkunden gemäß Absatz 3 Nummer 2, 4, 5 und 6 sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Die Nachweise und Urkunden gemäß Absatz 3 Nummer 3 und 7 sind in Fotokopie vorzulegen.
(5) Die Nachweise über die Tätigkeiten nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c müssen spätestens zu Beginn des Lehrganges vorliegen.

§ 7 Zulassung zum Lehrgang

(1) Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer 1.
fristgerecht gemäß § 6 einen Antrag auf Zulassung gestellt und die Nachweise nach § 6 Absatz 3 vorgelegt hat,
2.
die tierärztliche Approbation besitzt, 3.
nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin mindestens zwei Jahre beruflich in Vollzeit tierärztlich tätig war, wobei sich der Zeitraum bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend verlängert, und
4.
nach dem Erlangen der tierärztlichen Approbation im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Beginn des Lehrganges in folgende Tätigkeiten eingeführt wurde:
a)
mindestens an zwölf Schlachttagen an einem Schlachthof mit ständiger Anwesenheit einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes während der Schlachtung in die praktische Tätigkeit einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes im Rahmen der Fleischgewinnung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygieneüberwachung, Überprüfung der Eigenkontrollen),
b)
mindestens an 20 Arbeitstagen in einer amtlichen Untersuchungseinrichtung in die Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie in pathologische, mikrobiologische und parasitologische Untersuchungen und
c)
mindestens an 40 Arbeitstagen in einer Veterinärbehörde, davon mindestens 20 Tage an einer unteren Verwaltungsbehörde in den amtstierärztlichen Dienst.
(2) Das Ministerium kann Inhalte für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4 festlegen.
Es kann darüber hinaus in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei dem Nachweis vergleichbarer Vorkenntnisse, Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 zulassen.

§ 8 Auswahlverfahren zur Zulassung zum Lehrgang

(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Lehrgang entscheidet das Ministerium. Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der Lehrgangsplätze, so sind bei der Entscheidung unter anderem zusätzliche Qualifikationen nach § 6 Absatz 3 Nummer 7, die berufliche Erfahrung sowie mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(2) Die Entscheidung ist den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch eine falsche Angabe erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

ABSCHNITT 3 Prüfung

§ 9 Zweck der Prüfung

In der Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst soll festgestellt werden, ob der Prüfling nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen die Eignung für den tierärztlichen Staatsdienst besitzt.

§ 10 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Ministerium.

§ 11 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung oder zu Prüfungsteilen gilt als zugelassen, wer an dem Lehrgang teilgenommen hat.
(2) Wer mehr als 20 Prozent der Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat, wird nicht zur Prüfung zugelassen. Dies ist dem Prüfling durch die Prüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen. War der Prüfling wegen einer Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, am Unterricht teilzunehmen und hat dadurch mehr als 20 Prozent der Unterrichtsstunden versäumt, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die Prüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Säumnis wegen einer Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben vorliegt.
(3) Die Prüfungstermine für die schriftliche und mündliche Prüfung sind den Prüflingen schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfung und die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben beruft die Prüfungsbehörde einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1.
der Leitenden Veterinärbeamtin oder dem Leitenden Veterinärbeamten des Landes als vorsitzende Person,
2.
der Stellvertretung der vorsitzenden Person, die tierärztliche Beamtin oder tierärztlicher Beamter in der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Ministeriums sein muss,
3.
jeweils einem Mitglied für jedes der in § 5 Absatz 2 Satz 2 genannten Fachgebiete, die dem tierärztlichen Dienst der Veterinärverwaltung des Landes angehören müssen sowie
4.
einem Mitglied aus dem höheren Verwaltungsdienst mit Befähigung zum Richteramt.
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist eine Stellvertretung zu berufen.
(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen für die Dauer von vier Jahren, längstens für die Dauer des Hauptamtes. Eine Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ordentliches Mitglied oder eine Stellvertretung aus, so beruft die Prüfungsbehörde für den Rest der Zeit, für die dieser Prüfungsausschuss berufen worden ist, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung anwesend und jedes Fachgebiet nach § 5 Absatz 2 Satz 2 vertreten ist. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(7) Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann Vertreterinnen und Vertretern der Veterinärbehörden des Landes sowie den berufenen Prüferinnen und Prüfern die Anwesenheit gestatten.

§ 13 Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Prüfungsbehörde beruft sowohl für die schriftliche Prüfung nach § 16 als auch für die mündliche Prüfung nach § 18 für jedes Fachgebiet Prüferinnen und Prüfer für die Dauer der Prüfung und beauftragt sie mit der Ausarbeitung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten der schriftlichen und der Abnahme der Teilprüfungen der mündlichen Prüfung.
(2) Für jedes Fachgebiet nach § 5 Absatz 2 Satz 2 sind mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer sowie mindestens zwei stellvertretende Prüferinnen oder Prüfer zu berufen.
(3) Berufen werden können: 1.
Personen mit der Befähigung zum höheren tierärztlichen Dienst und
2.
Personen mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst.
(4) Die berufenen Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 14 Schriftführung

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person und eine Stellvertretung. Diese unterstützt die vorsitzende Person bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und fertigt über die Sitzungen, die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses jeweils eine Niederschrift.
(2) Die schriftführende Person hat über den Verlauf der gesamten Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, in der festgehalten wird:
1.
Ort und Dauer (Beginn, Ende) des Lehrganges sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
besondere Vorkommnisse während des Lehrganges, 4.
die Einzelpunktzahlen der zu prüfenden Personen in den einzelnen Aufsichtsarbeiten und Teilprüfungen der mündlichen Prüfung sowie deren Gesamtnoten nach § 22 Absatz 3,
5.
gegebenenfalls die Festsetzung der Punktzahl der Aufsichtsarbeiten durch den Prüfungsausschuss nach § 17 Absatz 2 und deren Begründung,
6.
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
Der Niederschrift sind die Niederschriften nach § 16 Absatz 5 und § 20 beizufügen.

§ 15 Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (schriftliche Prüfung) und einem mündlichen Teil (mündliche Prüfung).
(2) Die Prüfung kann in mehreren Blöcken abgehalten werden.
(3) Die Prüfung umfasst die in § 5 Absatz 2 Satz 2 genannten Fachgebiete und kann gemäß § 5 Absatz 4 durch Fachkunde sowie angrenzendes Fachrecht ergänzt werden.

§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten mit Themen aus den in § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Fachgebieten und kann gemäß § 5 Absatz 4 durch Fachkunde sowie angrenzendes Fachrecht ergänzt werden. Die Aufsichtsarbeiten sollen Bezug zum praktischen Verwaltungshandeln aufweisen. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der Aufsichtsarbeiten drei Stunden.
(2) Die Aufsichtsarbeiten sind von den mit der Ausarbeitung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Prüferinnen und Prüfern der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses spätestens drei Werktage vor dem Termin der jeweiligen Aufsichtsarbeit vorzulegen.
(3) Die Prüflinge dürfen nur die durch den Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel, die sie in der Regel selbst zu stellen haben, benutzen.
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt die aufsichtführenden Personen für die schriftliche Prüfung.
(5) Die aufsichtführenden Personen fertigen über den Ablauf der jeweiligen Aufsichtsarbeit eine Niederschrift, in der vermerkt wird:
1.
das geprüfte Fachgebiet, 2.
die aufsichtführenden Personen, 3.
Datum und Ort, 4.
Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, 5.
die Anonymisierung der Prüflinge durch Kennzahlen gemäß Absatz 7 sowie
6.
alle Unregelmäßigkeiten.
Der Niederschrift ist eine Mehrfertigung der Aufsichtsarbeit beizufügen.
(6) Eine der aufsichtführenden Personen erklärt die Bearbeitungszeit nach deren Ablauf als beendet. Die Prüflinge haben die Arbeiten spätestens nach Erklärung des Ablaufs der Bearbeitungszeit den aufsichtführenden Personen auszuhändigen, die auf den Arbeiten den Zeitpunkt der Abgabe vermerken. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellen die aufsichtführenden Personen fest, welche der Prüflinge ihre Arbeit nicht rechtzeitig oder nicht abgegeben haben und vermerken dies in der Niederschrift.
(7) Die Aufsichtsarbeiten werden den Prüferinnen und Prüfern in anonymisierter Form zur Korrektur vorgelegt. Die Anonymisierung durch Kennzahlen ist von den aufsichtführenden Personen durchzuführen.
(8) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 17 Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei der nach § 13 berufenen und mit der Bewertung der schriftlichen Prüfung beauftragten Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 21 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.
(2) Weichen die Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bei einer Arbeit um nicht mehr als vier Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt der Bewertungen als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen, wenn sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht einigen oder nicht bis auf vier oder weniger Punkte annähern, setzt der Prüfungsausschuss die Punktzahl fest. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Eine nicht abgegebene Arbeit wird mit null Punkten bewertet.
(4) Eine nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit kann vom Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes mit null Punkten bewertet werden.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst Teilprüfungen in den in § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Fachgebieten und kann gemäß § 5 Absatz 4 durch Fachkunde sowie angrenzendes Fachrecht ergänzt werden. Die Teilprüfungen können einen praktischen Teil beinhalten. Die Anzahl der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Fachgebieten wird vor Beginn der mündlichen Prüfung festgelegt. Die Teilprüfungen werden jeweils vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt.
(2) Es ist sowohl Einzel- als auch Gruppenprüfung zulässig. Es sollen jedoch nicht mehr als vier Prüflinge zusammen geprüft werden.
(3) Für jeden Prüfling beträgt die Prüfungsdauer je Fachgebiet nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 in der Regel 40 Minuten, nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 in der Regel 20 Minuten. Eine notwendige Vorbereitungszeit für einen praktischen Teil ist nicht auf die Prüfungszeit anzurechnen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist die Anwesenheit gestattet. Darüber hinaus kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person Vertreterinnen und Vertretern der Veterinärbehörden des Landes sowie sonstigen Personen, die ein berechtigtes dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.
(5) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die mündliche Prüfung erschweren, kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 19 Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden mit einer Punktzahl nach § 21 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.

§ 20 Niederschriften über die mündliche Prüfung

(1) Für jedes Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden über den Hergang Niederschriften angefertigt, in denen festgehalten wird:
1.
das geprüfte Fachgebiet, 2.
Ort, Tag, Art und Dauer der Prüfung, 3.
die Namen der Prüflinge und der Prüferinnen oder Prüfer,
4.
die Themen und Gegenstände und 5.
die jeweils vergebenen Punktzahlen.
(2) Die Niederschriften sind von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern zu fertigen und zu unterzeichnen.

§ 21 Prüfungsnoten

Die Leistungen in den einzelnen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, in den einzelnen Fachgebieten der mündlichen Prüfung sowie in der gesamten Prüfung (Gesamtnote) sind wie folgt zu bewerten:

Note sehr gut (1)

=

13 bis 15 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

Note gut (2)

=

10 bis 12 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

Note befriedigend (3)

=

7 bis 9 Punkte
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

Note ausreichend (4)

=

4 bis 6 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

Note mangelhaft (5)

=

1 bis 3 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

Note ungenügend (6)

=

0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 22 Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Nach Abschluss der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen in allen Fachgebieten stellt der Prüfungsausschuss für alle Prüflinge das Prüfungsergebnis fest. Die nach § 17 und § 19 erteilten Punktzahlen werden addiert. Die Summe wird durch neun geteilt und kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Das Ergebnis bildet die Endpunktzahl.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1.
die Endpunktzahl mindestens 4,00 Punkte beträgt,
2.
keine der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit null Punkten bewertet wurde,
3.
kein Fachgebiet der mündlichen Prüfung mit null Punkten bewertet wurde und
4.
von den insgesamt neun Teilprüfungen, bestehend aus den vier Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung und den fünf Teilprüfungen der mündlichen Prüfung, mindestens sieben mit mindestens 4,0 Punkten bewertet wurden.
(3) Bei Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ist die Endpunktzahl bei mehr als 49 Hundertstel auf eine ganze Zahl aufzurunden, im Übrigen abzurunden (gerundete Endpunktzahl). Anhand der gerundeten Endpunktzahl wird nach § 21 die Gesamtnote ermittelt.
(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt die vorsitzende Person dem Prüfling das Prüfungsergebnis und bei bestandener Prüfung die Endpunktzahl nach Absatz 1 sowie die gerundete Endpunktzahl und die Gesamtnote nach Absatz 3 mit.

§ 23 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote nach § 22 Absatz 3 und der Endpunktzahl nach § 22 Absatz 1.
(2) Das Prüfungszeugnis wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 24 Rücktritt, Fernbleiben

(1) Bei Prüflingen, die nach der Zulassung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung oder Teilen der Prüfung fernbleiben oder von ihr zurücktreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der schriftlichen oder mündlichen Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Prüflinge durch Erkrankung an der Ablegung der Prüfung oder einzelnen Fachgebieten der schriftlichen oder mündlichen Prüfung verhindert sind. Der Rücktritt muss vom Prüfling unverzüglich angezeigt werden; im Falle einer Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. § 11 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Hat die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben genehmigt, verbleibt der Prüfling bis zum Wegfall des Grundes in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung. Die Prüfungsbehörde bestimmt in diesem Fall, wann die Prüfung oder der noch nicht unternommene Teil der Prüfung nachzuholen ist.
(4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung in einem Fachgebiet ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

§ 25 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt er gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss die jeweilige Aufsichtsarbeit oder die Leistung im jeweiligen Teil der mündlichen Prüfung mit null Punkten bewerten oder den Prüfling in besonders schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im zuletzt genannten Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In minder schweren Fällen kann ein Punktabzug erfolgen oder von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, so kann die Prüfungsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 26 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, beim nächsten Termin, wiederholen.

§ 27 Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Der Prüfling hat längstens ein Jahr nach Abschluss der Prüfung das Recht auf Einsicht in seine Prüfungsakte.

ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen

§ 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

STUTTGART, den 23. März 2015

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