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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Sprachbehinderte (Sonderschule) Vom 5. Juli 1995

§ 1 Stundentafel Bildungsgang Grundschule

Für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Sprachbehinderte gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.

§ 2 Stundentafel Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule

Für den Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule der Schule für Sprachbehinderte gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel.

§ 3 Stundentafel Bildungsgang Realschule

(1) Für den Bildungsgang Realschule der Schule für Sprachbehinderte gilt die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel.
(2) Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählt jeder Schüler ein Fach, das grundsätzlich bis Ende der Klasse 10 zu besuchen ist. Abweichend davon kann ein Schüler der Klasse 7 zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres anstelle des Wahlpflichtfaches Fremdsprache eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer wählen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Stuttgart, den 5. Juli 1995
Dr. Schultz-Hector

Anlage 1

(zu § 1)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Sprachbehinderte

Fach/Fächerverbund

Klassen 1 bis 4

Religionslehre1

8

 

Deutsch

104

 

Fremdsprache2

 

 

Mathematik

 

 

Mensch, Natur und Kultur

 

 

Bewegung, Spiel und Sport
(inklusive rhythmisch-musikalische Erziehung)

12

 

Themenorientierte Projekte3

Gesamtkontingent4

(inklusive 16 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen)

124

 

Fußnoten

1
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.

Anlage 2

(zu § 2)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule der Schule für Sprachbehinderte

 

 

Klasse
5 bis 9

Klasse 10

 

 

 

Werkreal-
schul-
abschluss

Haupt-
schul-
abschluss

I.

Pflichtbereich

 

 

 

 

Religionslehre/Ethik1

9

2

2

 

Deutsch

155

28

17

 

Mathematik

 

 

 

 

Englisch

 

 

 

 

Welt - Zeit - Gesellschaft

 

 

 

 

Materie - Natur - Technik

 

 

 

 

Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit

 

 

 

 

Musik - Sport - Gestalten

 

2

2

 

Informationstechnische Grundbildung2

 

 

 

 

Themenorientierte Projekte2

 

 

 

 

Berufsorientierende Bildung

 

2

83

 

Kompetenztraining

 

1

1 (2 - 4)4

II.

Wahlpflichtbereich5

 

 

 

 

Natur und Technik

4

2

2

 

Wirtschaft und Informationstechnik

 

Gesundheit und Soziales

III.

Ergänzende Angebote6

 

 

 

 

Zusatzunterricht Französisch

 

 

 

IV.

Gesamtkontingente7 :

Das jeweilige Gesamtkontingent enthält

-

in den Klassen 5 bis 9 17 Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen,

-

in der Klasse 10 drei Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.

Fußnoten

1
Die Wochenstunden im Fach Religionslehre werden im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden unbeschadet der Rechtslage erteilt. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Für Schüler der Klassenstufen 8 bis 10, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind fünf Wochenstunden Ethik vorgesehen.

Anlage 3

(zu § 3)

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Sprachbehinderte

 

Klassen 5 - 10

I. Pflichtbereich

Religionslehre/Ethik1

 

11

 

Deutsch

176

 

Englisch/Französisch

 

 

Mathematik

 

 

Geschichte

 

 

Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde (EWG)

 

 

Naturwissenschaftliches Arbeiten
(NWA)

 

 

Künstlerischer Bereich: Musik,
Bildende Kunst

 

 

Sport

 

 

II. Wahlpflichtbereich ab Klasse 7

12

 

Technik

 

 

Mensch und Umwelt

 

 

Französisch/Englisch2

 

 

III. Integrierter Bereich (Klassen 5 bis 10)

Themenorientierte Projekte3

(8)

 

Informationstechnische Grundbildung4

(12)

 

IV. Pädagogische Schwerpunkte
(Klassen 5 und 6)5

4

 

Gesamtkontingent6
(inklusive 20 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen)

199

 

V. Arbeitsgemeinschaften in den Klassen 5 und 67

Fußnoten

1
In den Klassen 8 bis 10 werden für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, fünf Jahreswochenstunden Ethik vorgesehen. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.
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