SportWettGDV WB
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Württ.-bad. Verordnung Nr. 529 des Finanzministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Sportwette Vom 13. September 1948

§ 1

(1) Das Sport-Toto in Württemberg-Baden wird durch die staatliche Sport-Toto-GmbH. mit Sitz in Stuttgart durchgeführt.
(2) Die Sport-Toto-GmbH. kann ihren Geschäftsbereich auch auf das Gebiet anderer Länder ausdehnen, sofern die hiefür erforderliche staatliche Genehmigung vorliegt.

§ 2

Der Abschluß der Wetten mit der staatlichen Sport-Toto-GmbH. erfolgt durch die von ihr zugelassenen Wettannahmestellen.

§ 3

Die Spielbedingungen für die Wette und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Finanzministeriums.

§ 4

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 13. September 1948
Dr. Köhler
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