Verordnung der Landesregierung über die Zusatzlotterie »Spiel 77« Vom 16. August 1977
§ 1
(1) Das Land beteiligt sich an der in einigen Bundesländern veranstalteten Lotterie »Spiel 77«, die als Zusatzlotterie zu den in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet wird.
(2) Mit der Durchführung wird die Staatliche Sport-Toto GmbH, Stuttgart, beauftragt. Diese Gesellschaft kann mit Zustimmung des Finanzministeriums den bestehenden Vereinbarungen über die Lotterie »Spiel 77« beitreten.
(3) Die Staatliche Sport-Toto GmbH, Stuttgart, ist bei der Durchführung der Zusatzlotterie »Spiel 77« an die Weisungen des Finanzministeriums gebunden. Das Nähere regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Land und der Gesellschaft.
§ 2
§§ 2 bis 4 der Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 10. März 1958 (GBl. S. 90) gelten für die Zusatzlotterie »Spiel 77« entsprechend.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 16. August 1977
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger Dr. Hahn Schiess
Dr. Bender Gleichauf Dr. Eberle
Weiser
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