SozWFSchulV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen der Fachrichtungen Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik (Sozialwesenfachschulverordnung) Vom 30. März 2004

§ 1 Ersatzschulen

Folgende Schulen sind Ersatzschulen: 1.
Fachschulen für Sozialwesen Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Berufskolleg),
2.
Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Berufskolleg),
3.
Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik.

§ 2 Ziele der Ausbildungen

(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung soll dazu befähigen, Erziehungs-, Bildungs-, Förder-, Rehabilitations- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Darüber hinaus wird die Allgemeinbildung weitergeführt sowie durch Zusatzunterricht der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.
(2) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege soll dazu befähigen, Menschen, deren Leben durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert sind, zu begleiten, zu beraten, zu pflegen, ihre Persönlichkeitsentwicklung, Bildung und Rehabilitation zu fördern und zu ihrer sozialen Eingliederung beizutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik soll dazu befähigen, Kinder, Jugendliche und Erwachsene in erschwerten Lebenslagen durch heilpädagogische Hilfe in ihrer personalen und sozialen Integration zu unterstützen.

§ 3 Eignung der Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte müssen gründliche Fachkenntnisse in dem zu unterrichtenden Lernbereich und pädagogische Fähigkeiten besitzen.
(2) Der Unterricht in wissenschaftlichen Lernbereichen und Fächern, wird von Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium erteilt.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildungen nach § 2 Abs. 1 und 2 sind jeweils:
1.
ein mittlerer Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens einjährige angeleitete geeignete praktische Tätigkeit in Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens.
(2) Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 sind:
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und die Erlaubnis, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
»Staatlich anerkannte Erzieherin« oder »Staatlich anerkannter Erzieher«,
»Staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung« oder »Staatlich anerkannter Erzieher, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung«,
»Staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin« oder »Staatlich anerkannter Jugend- und Heimerzieher«,
»Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin« oder »Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger« und
2.
eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- und heilpädagogischen Arbeitsfeldern nach Erteilung der Berufserlaubnis.
Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen der Aufnahme von Personen mit gleichwertigem fachverwandtem Berufsabschluss zustimmen.

§ 5 Ausbildungsinhalte

Die Ausbildung umfasst: folgende Lernbereiche 1.
in der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung:
Religion und Ethik
Pädagogik und Sozialarbeitswissenschaft,
Psychologie und Soziologie,
Didaktik und Methodik,
Rechts- und Berufskunde,
Umwelt- und Gesundheitserziehung,
Medienpädagogik,
Musisch kreative Gestaltung,
Weiterführung der Allgemeinbildung in Deutsch und Gemeinschaftskunde,
2.
in der Fachrichtung Heilerziehungspflege:
Religion und Ethik
Pädagogik und Heilerziehung,
Psychologie und Soziologie,
Psychiatrie und Neurologie,
Didaktik und Praxis der Heilerziehungspflege,
Gesundheits- und Krankheitslehre und Pflege,
Rechts- und Berufskunde,
Musisch pädagogischer Lernbereich,
Weiterführung der Allgemeinbildung in Deutsch und Gemeinschaftskunde,
3.
in der Fachrichtung Heilpädagogik:
Pädagogik und Heilpädagogik,
Psychologie und Soziologie,
Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien,
Medizin,
Rechtskunde.

§ 6 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildungen nach § 2 Abs. 1 und 2 dauern jeweils drei Jahre. Die Ausbildungen können auch in Teilzeit angeboten werden und sollen in diesem Fall fünf Jahre nicht überschreiten. Sie umfassen mindestens 2000 Stunden fachbezogenen und allgemein bildenden Unterricht und 1600 Stunden fachpraktische Ausbildung. 400 Stunden der fachpraktischen Ausbildung stehen unter Anleitung der Schule.
(2) Die Ausbildung nach § 2 Abs. 3 dauert eineinhalb Jahre. Sie kann auch in Teilzeitform angeboten werden und soll dann im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten. Sie umfasst 1800 Stunden Unterricht, der mindestens 500 Stunden angeleitete Fachpraxis enthält.
(3) Die Ausbildungen enden jeweils mit einer staatlichen Prüfung.

§ 7 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung -, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 20. Januar 1981 (GBl. S. 50) und die Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Heilpädagogik vom 15. September 1981 (GBl. S. 505) außer Kraft.
(2) Wer sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Ausbildung befindet, beendet diese nach den bisher geltenden Vorschriften. § 4 Abs. 1
der Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung -, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe gilt für Bewerbende für die Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege, die ihr vorbereitendes Jahr in Teilzeitform absolvieren bis 1. August 2006, ansonsten bis 1. August 2005.
Stuttgart, den 30. März 2004

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Palmer Dr. Schäuble Dr. Schavan
Prof. Dr. Frankenberg Werwigk-Hertneck Stratthaus Stächele
Dr. Repnik Köberle Dr. Mehrländer
Markierungen
Leseansicht