Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO) Vom 21. Juli 2015
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 1 Zweck der Ausbildung
Das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik bereitet auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vor. Es vermittelt fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers und fördert die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler.
§ 2 Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert ein Jahr.
§ 3 Bildungsplan, Stundentafel
Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie nach der Stundentafel gemäß der Anlage.
§ 4 Pflichtbereich, maßgebende Fächer und Handlungsfelder
Der Pflichtbereich besteht nach Maßgabe der Stundentafel aus Fächern und Handlungsfeldern. Für den Abschluss sind die Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Faches »Englisch« maßgebend.
§ 5 Klassenarbeiten, gleichwertige Leistungsfeststellungen
(1) Für die Bemessung der Anzahl der Klassenarbeiten in den einzelnen Fächern gilt § 9
Absatz 3 Satz 1 der Notenbildungsverordnung
(NVO) entsprechend. Die Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs gelten insoweit als Kernfächer.
(2) In allen Handlungsfeldern außer dem Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« können jeweils bis zu drei Klassenarbeiten durch die gleiche Zahl von gleichwertigen Leistungsfeststellungen nach § 9
Absatz 5 Satz 1 bis 3 NVO ersetzt werden.
ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme in das Berufskolleg für Sozialpädagogik ist
1.
die Fachschulreife oder der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums, in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang und
2.
der schriftliche Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer Einrichtung nach § 11.
Zusätzlich sind bei ausländischen Bildungsnachweisen nach Satz 1 Nummer 1 für den Besuch des Berufskollegs für Sozialpädagogik ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
§ 7 Aufnahmeantrag
(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg für Sozialpädagogik zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Nachweise nach § 6 Satz 1,
2.
eine Erklärung,
a)
ob und gegebenenfalls an welchem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde,
b)
ob und gegebenenfalls an welches Berufskolleg für Sozialpädagogik ebenfalls ein Aufnahmeantrag gerichtet wurde,
3.
eine Übersicht über den schulischen und beruflichen Werdegang nach Erwerb des Abschlusses nach § 6 Absatz 1 Nummer 1, sofern die Aufnahme in das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik nicht unmittelbar nach Erwerb dieses Abschlusses beantragt wird.
Sofern ein Nachweis nach § 6 Satz 1 Nummer 1 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dabei kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.
§ 8 Auswahlverfahren
(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Berufskollegs für Sozialpädagogik und entsprechender Zuweisung (§ 18
Absatz 1 und § 88
Absatz 4 SchG)
nicht alle Personen, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 erfüllen, in das Berufskolleg für Sozialpädagogik aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 Prozent nach Eignung und Leistung,
2.
10 Prozent nach Wartezeit und
3.
5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.
(3) Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Personen mit
1.
Fachschulreife,
2.
Realschulabschluss,
3.
dem Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums, in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule,
4.
einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluss der Klasse 10 der Werkrealschule und
5.
einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsabschluss oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss.
Die Rangfolge innerhalb der Gruppen der Nummern 1 bis 4 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer des Zeugnisses über den Bildungsabschluss mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die am allgemein bildenden Gymnasium des achtjährigen Bildungsgangs in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden, wird das Zeugnis nach Nummer 3 zu Grunde gelegt, das mit der Bewerbung vorgelegt wird. Die Rangfolge innerhalb der Gruppe nach Nummer 5 bestimmt sich nach der Durchschnittsnote, die sich aus den maßgebenden Fächern im Berufsschulabschlusszeugnis auf eine Dezimale ohne Rundung errechnet. Bei gleicher Rangfolge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, falls erforderlich nach einem Eignungsgespräch.
(4) Die Vergabe der Plätze nach Wartezeit erfolgt nach folgender Rangfolge:
1.
Personen mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Personen mit zwei Schuljahren Wartezeit,
3.
Personen mit einem Schuljahr Wartezeit.
Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben; Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Für die Berechnung der Wartezeit werden nur volle Schuljahre berücksichtigt, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Person nach Absatz 2 Nummer 1 nicht ausgewählt wurde und die Nichtaufnahme für sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnlicher Härtefall kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere von der Person nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und vier von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte angehören. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Auswahlausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst ist, verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses hat sie vor Aufnahme der Tätigkeit des Auswahlausschusses über ihre Rechtsstellung entsprechend zu belehren.
§ 9 Probezeit
(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 16 Absatz 2 die Probezeit für bestanden erklären, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend den Anforderungen nicht entsprechen und die Anforderungen im weiteren Verlauf des Ausbildungsganges voraussichtlich erfüllt werden.
(2) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg für Sozialpädagogik verlassen, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. Das Nichtbestehen der Probezeit ist im Halbjahreszeugnis zu vermerken.
(3) Wer an einem Beratungsgespräch, das die Schule der Schülerin oder dem Schüler bei Nichtbestehen der Probezeit anbietet, teilgenommen hat, darf den Bildungsgang auf Antrag weiterhin bis zum Ende des laufenden Schuljahres mit den Rechten und Pflichten einer Schülerin oder eines Schülers besuchen. In dem Beratungsgespräch sind das bisherige Lern- und Arbeitsverhalten mit der Schülerin oder dem Schüler zu reflektieren und Änderungen im Lern- und Arbeitsverhalten, die voraussichtlich eine Verbesserung der Leistungen bewirken können, zu besprechen. Ergänzend soll die Schule mit der Schülerin oder dem Schüler eine Vereinbarung über das zukünftige Lern- und Arbeitsverhalten schließen. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt als Verstoß gegen die Schulordnung im Sinne des § 90
Absatz 1 SchG.
(4) Wer die Probezeit nicht bestanden und das Berufskolleg für Sozialpädagogik verlassen hat, kann in ein einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik nur aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme aller Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 6 erfüllen, noch Schulplätze frei sind, und die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Lehrkraft in einem Kolloquium zu der Auffassung gelangt, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Anforderungen des Berufskollegs für Sozialpädagogik genügen wird. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Schule Vereinbarungen mit der Bewerberin oder dem Bewerber über das Lern- und Arbeitsverhalten schließen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
ABSCHNITT 3 Praktische Ausbildung
§ 10 Allgemeines
Die praktische Ausbildung, die im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nach Nummer 1.2 der Anlage erfolgt, dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei dem Berufskolleg für Sozialpädagogik. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung während der praktischen Ausbildung ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.
§ 11 Einrichtungen der praktischen Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat in einer Tageseinrichtung für Kinder zu erfolgen, die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Auswahl der Einrichtung obliegt der Schülerin oder dem Schüler. Sie bedarf der Zustimmung der Schule.
§ 12 Wechsel der Einrichtung während der Ausbildung
Die Einrichtung kann während der Ausbildung am Berufskolleg für Sozialpädagogik nur im Einvernehmen mit der Schule aus triftigen Gründen gewechselt werden. Triftige Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles ohne einen Wechsel der Einrichtung gefährdet wäre oder ein Verbleiben in der Einrichtung aus anderen Gründen nicht länger zugemutet werden kann.
§ 13 Durchführung der praktischen Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung erfolgt nach Absprache des Berufskollegs für Sozialpädagogik mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Sie umfasst zwei Tage im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung je Unterrichtswoche. Nach Absprache der Schule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen kann sie auch in Praxisblöcken durchgeführt werden.
(2) Der Träger der Einrichtung benennt dem Berufskolleg für Sozialpädagogik zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählte für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortliche geeignete Fachkraft. Geeignet ist eine Fachkraft im Sinne des § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes
(KiTaG), wenn sie über eine nach abgeschlossener Ausbildung erworbene in der Regel mindestens zweijährige Berufserfahrung in dem Praxisfeld, in dem die Ausbildung jeweils erfolgt, verfügt. Ausnahmsweise kann die fachliche Anleitung und Ausbildung mit Zustimmung der Schule auch einer anderen geeigneten Fachkraft übertragen werden.
(3) Das Berufskolleg für Sozialpädagogik benennt dem Träger der Einrichtung zu Beginn der Ausbildung eine Lehrkraft, die die praktische Ausbildung betreut (Praxislehrkraft). Die Praxislehrkraft muss über eine Lehrbefähigung im Fach Sozialpädagogik oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Sie arbeitet eng mit den von der Einrichtung für die praktische Anleitung benannten Fachkräften zusammen und berät und beurteilt die Schülerinnen und Schüler. Hierzu führt sie auch Praxisbesuche in der Einrichtung durch.
(4) Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« erfolgt nach einem Plan, der zu Beginn der Ausbildung von der Schule mit der Einrichtung auf der Grundlage der jeweils geltenden Bildungs- und Lehrpläne des Kultusministeriums und den vom Kultusministerium gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden und den Kindergartenträgerverbänden erarbeiteten Grundsätzen für die praktische Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher abgestimmt wird.
§ 14 Bewertung
(1) Die Praxislehrkraft nach § 13 Absatz 3 führt zwei angekündigte benotete Praxisbesuche bei der Schülerin oder dem Schüler durch; über die benoteten Praxisbesuche hinaus kann die Praxislehrkraft im Einzelfall weitere beratende, nicht benotete Besuche in der Praxisstelle vornehmen, wenn dies aus pädagogischen Gründen angezeigt ist. Vor jedem Praxisbesuch legt die Schülerin oder der Schüler der Fachlehrkraft eine schriftliche Vorbereitung der geplanten Aktivität mit den Kindern vor. Die Praxislehrkraft beobachtet das Vorgehen der Schülerin oder des Schülers in der Praxis über einen Zeitraum von 30 bis 40 Minuten. Hieran schließt sich ein Reflexionsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler über ihre oder seine Aktivität während des Beobachtungszeitraums an. Dieses umfasst in der Regel höchstens 45 Minuten. Die Praxislehrkraft fertigt über jeden benoteten Praxisbesuch einen kurzen schriftlichen Bericht mit einer Bewertung mit einer ganzen oder halben Note. Aus dem Bericht muss der wesentliche Verlauf der Schüleraktivität während des Beobachtungszeitraums und des Reflexionsgesprächs hervorgehen. Bei der Bewertung sind die schriftliche Vorbereitung, das pädagogische Handeln während des Beobachtungszeitraums und das Reflexionsgespräch zu berücksichtigen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Die Berichte und die jeweilige schriftliche Vorbereitung werden zu den Schulakten genommen.
(2) Der Träger der Einrichtung übersendet zum Abschluss der Ausbildung zu einem von dem Berufskolleg für Sozialpädagogik bestimmten Termin eine Beurteilung über die im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« gezeigten Leistungen. Aus der Beurteilung müssen die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen. Die Beurteilung soll einen Vorschlag für die Bewertung mit einer ganzen oder halben Note enthalten. Auf Grund der Beurteilung durch die Einrichtung legt die Praxislehrkraft die nach Absatz 4 zu berücksichtigende Note fest.
(3) Die Berichte und die Beurteilung des Trägers der Einrichtung sind von der Praxislehrkraft mit der Schülerin oder dem Schüler zu besprechen.
(4) Zur Bildung der Note für das Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« wird aus den Noten für die Praxisbesuche und der nach Absatz 2 festgelegten Note eine Durchschnittsnote, die auf die erste Dezimale ohne Rundung berechnet wird, ermittelt; die genannten drei Noten werden hierbei jeweils gleich gewichtet. Bei der so errechneten Durchschnittsnote werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Diese ist Endnote im Sinne von § 15.
ABSCHNITT 4 Abschluss des Berufskollegs für Sozialpädagogik
§ 15 Endnoten
Für die Entscheidung über einen erfolgreichen Abschlusses des Berufskollegs für Sozialpädagogik werden am Ende des Schuljahres aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen Endnoten je Fach und Handlungsfeld nach Nummer 1 der Anlage in Gestalt ganzer Noten gebildet; die Ermittlung der Endnote im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« erfolgt nach § 14 Absatz 4.
§ 16 Ermittlung des Abschlussergebnisses
(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm mit dem Vorsitz beauftragten Lehrkraft stellt auf Grund der Endnoten fest, wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die oder der Vorsitzende ist in der Klassenkonferenz stimmberechtigt.
(2) Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Handlungsfelder und Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
die Leistungen in dem Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind,
3.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach oder Handlungsfeld geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Ausbildung nur erfolgreich abgeschlossen, wenn für beide Noten ein Ausgleich durch Noten anderer maßgebender Fächer oder Handlungsfelder gegeben ist. Dabei kann die Note »mangelhaft« durch mindestens eine Note »gut« oder zwei Noten »befriedigend« ausgeglichen werden; ein Ausgleich der Note »ungenügend« ist nicht möglich.
(3) Über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden der Klassenkonferenz und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
§ 17 Zeugnis
(1) Wer das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 15 ermittelten Endnoten.
(2) Wer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 15 ermittelten Endnoten.
(3) Wer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 15 ermittelten Endnoten.
(4) In allen Zeugnissen ist für das Fach »Englisch« außer der Endnote die Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf der der Unterricht erteilt wurde, zu vermerken. In den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des Berufskollegs für Sozialpädagogik nicht erreicht ist.
§ 18 Wiederholung, Entlassung
(1) Wer das Berufskolleg für Sozialpädagogik nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann es einmal wiederholen. Eine Wiederholung nach erfolgreichem Abschluss ist nicht möglich.
(2) Wer das Berufskolleg für Sozialpädagogik auch bei Wiederholung nicht erfolgreich abschließt, muss es verlassen.
ABSCHNITT 5 Prüfung für Schulfremde
§ 19 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Personen, die den Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik erwerben wollen, ohne ein entsprechendes öffentliches oder staatlich anerkanntes Berufskolleg für Sozialpädagogik zu besuchen, können als Schulfremde durch eine Prüfung (Schulfremdenprüfung) an einem öffentlichen Berufskolleg für Sozialpädagogik den Abschluss erwerben.
§ 20 Teile und Zeitpunkt der Schulfremdenprüfung
Die Schulfremdenprüfung besteht aus einer erziehungspraktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie wird an einem öffentlichen einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik abgelegt und findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Prüfung an den öffentlichen Fachschulen für Sozialpädagogik, statt.
§ 21 Meldung
(1) Die Meldung zur Schulfremdenprüfung ist bis zum 1. Oktober für die Schulfremdenprüfung im darauf folgenden Jahr an die öffentliche Schule zu richten, die das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik führt, an dem die Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll. Die Meldung von Prüflingen der staatlich genehmigten, jedoch noch nicht staatlich anerkannten Schulen erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung sind zur Prüfung des Vorliegens der Prüfungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Schulfremdenprüfung beizufügen:
1.
Eine Übersicht über den schulischen Werdegang ab Erwerb des mittleren Schulabschlusses mit der Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes sowie der aktuellen Anschrift,
2.
der Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik nach § 6 Satz 1 Nummer 1 durch entsprechende Zeugnisse (beglaubigte Kopien) sowie
a)
einer zusätzlichen mindestens dreimonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit in einer Tageseinrichtung für Kinder unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG oder
b)
der Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung nach dieser Verordnung an einem genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik,
und bei ausländischen Bildungsnachweisen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
3.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits ein einjähriges Berufskolleg für Sozialpädagogik besucht oder an Prüfungen eines einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik teilgenommen wurde,
4.
eine Erklärung darüber, ob sich die Prüfung auch auf das Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« erstrecken soll,
5.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie den in allen Prüfungsfächern und -handlungsfeldern durchgearbeiteten Lernstoff und der benutzten Literatur.
(3) Für Prüflinge der staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen, kann an die Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Prüflinge enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.
§ 22 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik gemäß § 6 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und die in § 21 Absatz 2 genannten Nachweise und Erklärungen vorgelegt hat,
2.
die praktische Tätigkeit nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder die Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b nachweist,
3.
bei ausländischen Bildungsnachweisen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist,
4.
den Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik nicht bereits erworben hat oder
5.
wem der Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik nicht bereits wiederholt nicht zuerkannt wurde.
(3) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat.
§ 23 Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung
Das öffentliche einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik entscheidet über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von staatlich genehmigten aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt das öffentliche einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik, an dem die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.
§ 24 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Schulfremdenprüfung wird an jedem öffentlichen einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfremdenprüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie oder er nicht Vorsitzende oder Vorsitzender ist oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft und
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den Pflichtfächern und Handlungsfeldern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte eines öffentlichen Berufskollegs für Sozialpädagogik als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Für die mündliche und die erziehungspraktische Prüfung in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss für die mündliche Prüfung gehören an:
1.
Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
eine von der oder dem Vorsitzenden bestimmte Fachlehrkraft eines öffentlichen Berufskollegs für Sozialpädagogik, in der Regel der Schule, welcher der Prüfling zur Ablegung der Schulfremdenprüfung zugewiesen ist, oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach oder dem geprüften Handlungsfeld erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.
Jedem Fachausschuss für die erziehungspraktische Prüfung gehören an:
1.
Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, die oder der zugleich das Protokoll führt, und
2.
eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft, die als Praxislehrkraft eingesetzt ist.
§ 25 Erziehungspraktische, schriftliche und mündliche Prüfung
(1) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Schulfremdenprüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.
(2) In der erziehungspraktischen Prüfung ist festzustellen, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im persönlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen dem pädagogischen Auftrag entsprechend angewandt werden können. Für die erziehungspraktische Prüfung gilt Folgendes:
1.
Die erziehungspraktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (drei Werktage, ohne Aufsicht) und einem praktischen Teil (30 bis 45 Minuten). Die Aufgaben für die schriftliche Ausarbeitung und für den praktischen Teil werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
2.
Die schriftliche Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Dezimalen von 3 bis 7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
3.
Der praktische Teil wird vom Fachausschuss abgenommen und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Einer Fachkraft der Einrichtung, an der die Prüfung abgenommen wird, ist als Bezugsperson der Kinder die Anwesenheit während des Zeitraums der Aktivität des Prüflings mit den Kindern zu gestatten. Sie oder er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat sich jeder Einflussnahme auf die Prüfung oder ihre Bewertung zu enthalten. Hierüber ist vor Beginn der Prüfung zu belehren. Nach Abschluss der Aktivität mit den Kindern und vor der Bewertung ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses zum Verlauf kurz Stellung zu nehmen. Nummer 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4.
Bei der Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils dreifach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu berechnen und dann auf eine ganze Note zu runden. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.
5.
Über die erziehungspraktische Prüfung jedes Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
(3) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Handlungsfelder »Berufliches Handeln fundieren«, »Erziehung und Betreuung gestalten« und »Bildung und Entwicklung fördern I«. Sie dauert je Handlungsfeld 90 Minuten. Für ihre Durchführung gilt Folgendes:
1.
Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.
2.
Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter des öffentlichen Berufskollegs für Sozialpädagogik oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
3.
Die Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Fachlehrkräften, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 3 bis 7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die jeweilige Prüfungsarbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
4.
Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
5.
Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der schriftlichen Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Sozialpädagogisches Handeln« sämtliche maßgebenden Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs nach Nummer 1 der Anlage, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Das Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« wird nur auf Antrag geprüft. Ein schriftlich geprüftes Handlungsfeld wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung verlangt. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt Folgendes:
1.
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung abgenommen.
2.
Die Prüfung dauert je Fach oder Handlungsfeld nach Satz 1 bis 3 in der Regel jeweils 15 Minuten, im Handlungsfeld »Bildung und Entwicklung fördern II« in der Regel 20 Minuten. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die nach seiner Entscheidung für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
3.
Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung im Umfang von etwa 45 Minuten je Fach oder Handlungsfeld durchführen. Dies gilt nicht für Handlungsfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
4.
Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss je Fach oder Handlungsfeld nach Satz 1 bis 3 das Ergebnis auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet. Bei der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnittsnote werden die Dezimalzahlen 1 oder 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalzahlen 3 bis 7 auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet und die Dezimalzahlen 8 oder 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.
5.
Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
(5) Bei der Aufgabenstellung und der Bewertung der Prüfungsleistungen sind auf Antrag Eigenart und Besonderheit einer Schule in freier Trägerschaft, die in deren Lehrplan zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen.
§ 26 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt das Ergebnis der Schulfremdenprüfung und stellt fest, wer sie bestanden hat. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Schulfremdenprüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Wurde in Fächern und Handlungsfeldern schriftlich und mündlich geprüft, zählt die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. Die Endnoten in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern werden als ganze Noten festgesetzt. Soweit in den nur schriftlich oder nur mündlich geprüften Fächern oder Handlungsfeldern halbe Noten erzielt wurden, werden diese auf eine ganze Note gerundet. Wurde in einem Fach oder Handlungsfeld sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, gilt als Prüfungsendnote der auf eine ganze Note gerundete, auf eine Dezimale ohne Rundung berechnete Durchschnitt aus der Note der schriftlichen und der Note der mündlichen Prüfung. Die Note der erziehungspraktischen Prüfung gilt als Endnote im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln«. Für das Bestehen der Schulfremdenprüfung gilt § 16 Absatz 2 entsprechend. Über die Feststellung der Ergebnisse der Schulfremdenprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
§ 27 Zeugnis
Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis für Schulfremde. Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Schulfremdenprüfung und die ermittelten Einzelnoten.
§ 28 Wiederholung der Prüfung
Wem der Abschluss des Berufskollegs für Sozialpädagogik erstmalig nicht zuerkannt wurde, kann die Schulfremdenprüfung einmal wiederholen.
§ 29 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Schulfremdenprüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und bei der erziehungspraktischen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Schulfremdenprüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Schulfremdenprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Schulfremdenprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 30 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Schulfremdenprüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Schulfremdenprüfung ausgeschlossen, dies gilt als Nichtbestehen der Schulfremdenprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter, bei der mündlichen und erziehungspraktischen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Schulfremdenprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Schulfremdenprüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene oder die Schulfremdenprüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Schulfremdenprüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Schulfremdenprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Schulfremdenprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
ABSCHNITT 6 Schlussbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
STUTTGART, den 21. Juli 2015 |
STOCH |
Anlage
(zu §§ 3, 10 und 25 Absatz 4)
Stundentafel für das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)
1. |
Pflichtbereich |
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1.1 |
Fächer |
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Religionslehre und Religionspädagogik |
1 |
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Deutsch |
1 |
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Englisch1 |
2 |
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1.2 |
Handlungsfelder |
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Berufliches Handeln fundieren2 |
4 |
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Erziehung und Betreuung gestalten |
3 |
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Bildung und Entwicklung fördern I |
3 |
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|
Bildung und Entwicklung fördern II3 |
5 |
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Sozialpädagogisches Handeln4 |
9 |
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2. |
Wahlpflichtbereich5 |
2 |
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Zum Beispiel Musik und Rhythmik |
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30 |
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3. |
Wahlbereich |
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Fußnoten
1
Kein maßgebendes Fach. Anstelle von »Englisch« kann für Schülerinnen und Schüler, die nicht den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, das Fach »Französisch« im Pflichtbereich angeboten werden. Wird »Englisch« und »Französisch« im Pflichtbereich angeboten, darf die Anzahl der Gruppen im Sprachunterricht die Anzahl der Klassen des jeweiligen Schuljahres nicht übersteigen. Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in einer Fremdsprache im Pflichtbereich besuchen, können zusätzlich im Rahmen der vorhanden Schulplätze am Unterricht der jeweils anderen Sprache teilnehmen. Diese gilt für sie insoweit als Wahlfach.
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