Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz Vom 20. Januar 1998
§ 1 Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Zahlung der Pauschalbeträge nach § 1
Abs. 13 des Opferentschädigungsgesetzes und § 63
Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Stuttgart, den 20. Januar 1998
Dr. Vetter
Feedback