Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg Vom 29. Oktober 2003
Jährliche Sonderzahlung für das Jahr 2003
Berechtigte im Sinne von § 1 Abs. 2
des Landessonderzahlungsgesetzes erhalten für das Jahr 2003 eine jährliche Sonderzahlung, auf die das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und § 2 des bisherigen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. April 1979 (GBl. S. 134, 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 533), entsprechend Anwendung finden. An die Stelle des Bemessungsfaktors nach § 13
des in Satz 1 genannten Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung tritt für die Sonderzahlung ein Bemessungsfaktor von 57,5 Prozent; abweichend hiervon beträgt der Bemessungsfaktor 86,31 Prozent, soweit ein Familienzuschlag Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist.
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