Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen (Sonderschullehrerprüfungsordnung II - SPO II) Vom 28. Juni 2003
1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen
(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die während der ersten Ausbildungsphase erworben worden sind, in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne in auf Eigenverantwortung ausgerichteten Handlungsformen so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfolgreich und verantwortlich an Sonderschulen, an sonstigen Schulen sowie an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern erfüllt werden kann. Die Entwicklung der Berufsfähigkeit, einschließlich der Kooperationskompetenz, und der Lehrerpersönlichkeit sowie die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit sind die wesentlichen Ziele der Ausbildung.
(2) Schule und Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Seminar) bilden die Sonderschullehreranwärterinnen und Sonderschullehreranwärter (Anwärter) aus. Die unterrichtspraktische Ausbildung steht im Mittelpunkt. Die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen wird ebenso vermittelt wie die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation und die Fähigkeit, eigenen Unterricht zu reflektieren.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Bewerber, Sonderschullehreranwärter, Bereichsleiter, Fachleiter, Lehrbeauftragter, Mentor, Prüfer, Schulleiter, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
2. ABSCHNITT Vorbereitungsdienst
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit einer Prüfung nach Nummer 3 abschließen, berechtigt,
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in Baden-Württemberg nach der
Sonderschullehrerprüfungsordnung I
vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat oder
außerhalb Baden-Württembergs mit einer in Baden-Württemberg zugelassenen Verbindung sonderpädagogischer Fachrichtungen eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen, an Förderschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, die Laufbahn der Sonderschullehrer, das Amt des Lehrers an Sonderschulen oder eine gleichartige und gleichwertige Prüfung bestanden hat,
nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,
ein Betriebs- oder Sozialpraktikum im Umfang von mindestens vier Wochen oder eine vergleichbare sonstige praktische Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen absolviert hat,
in den letzten zwei Jahren an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von acht Übungsdoppelstunden teilgenommen hat und als Bewerber mit dem Fach Sport seine Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht nachweist.
(2) Zum Vorbereitungsdienst können Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind, zugelassen werden, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Wurde die in Absatz 1 Nr. 3 genannte Prüfung oder wurden Teile dieser Prüfung mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann das örtlich zuständige Regierungspräsidium in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. In Fächern mit fachpraktischer Prüfung kann die Überprüfung durch einen fachpraktischen Teil ergänzt werden.
(4) Das Regierungspräsidium bestimmt für die Überprüfung ein Seminar, das eine Kommission bildet. Sie besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und je nach Umfang der Überprüfung aus je einem Fachvertreter des Seminars für die betreffenden sonderpädagogischen Fachrichtungen. Die Überprüfung dauert pro sonderpädagogischer Fachrichtung etwa 30 Minuten und enthält fachbezogen didaktische und erziehungswissenschaftliche Elemente.
(5) Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er eröffnet dem Bewerber unmittelbar nach der Überprüfung das Ergebnis, falls gewünscht auch die tragenden Gründe, und unterrichtet unverzüglich das Regierungspräsidium. Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. § 16 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. September bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.
(2) Der Zulassungsantrag erfolgt mit amtlichem Vordruck. Dem Antrag sind beizufügen:
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,
das Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Nummer 2,
4.
das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nummer 3,
eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12 a
ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch oder die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines Führungszeugnisses werden könnte,
ein ärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,
der Nachweis über das Praktikum nach § 2 Abs. 1 Nummer 5,
der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nummer 6 und gegebenenfalls bei Bewerbern mit dem Fach Sport der Nachweis der Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht.
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.
(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5
des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis wird vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Oberschulamt beantragt.
(5) Das ärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und ob ein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Dies geschieht für den Bereich der Ausbildung durch das Oberschulamt im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung durch das Prüfungsamt.
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung die Zuweisung erfolgt. Es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Oberschulamt, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Es weist die Bewerber dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar zu. Die Zulassung wird für die studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgesprochen.
(3) Wer eine Erweiterungsprüfung in einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung mit den Anforderungen einer ersten oder zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung abgelegt hat, kann die entsprechende sonderpädagogische Fachrichtung des Prüfungszeugnisses im Vorbereitungsdienst durch sie ersetzen.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Wer nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. § 7 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
(5) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Oberschulamt bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird.
(6) Der Leiter der Abteilung Sonderschulen des Seminars weist den Bewerber im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde den Schulen zu, an denen er schulpraktisch auszubilden ist. In Einzelfällen können vom Oberschulamt diese Schulen bestimmt werden.
(7) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst erworben.
Ausbildungsstätten sind die Seminare sowie öffentliche und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Sonderschulen und, soweit möglich, Gemeinschaftsschulen; in Einzelfällen kann das Regierungspräsidium diese Schulen bestimmen. An die Stelle einer öffentlichen Sonderschule kann mit Genehmigung des Oberschulamts eine staatlich anerkannte private Sonderschule treten. Im Rahmen dieser Verordnung kann die Ausbildung zudem an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern erfolgen.
§ 6 Ausbildungsleiter und Ausbilder
Ausbildungsleiter ist der Leiter der Abteilung Sonderschulen des Seminars. Er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung. Ausbilder sind an der Schule die Schulleiter und die Mentoren, am Seminar die Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten. Die Gesamtverantwortung des Direktors des Seminars wird dadurch nicht berührt.
§ 7 Ausbildungsverhältnis
(1) Wer als zugelassener Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Sonderschullehreranwärterin oder zum Sonderschullehreranwärter ernannt. Ansonsten wird er in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen.
(2) Das Beamtenverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn
1.
er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
die Frist des § 23 Abs. 2 Satz 7 überschritten ist,
der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste; Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nummer 4 vorzulegen,
das Kolloquium nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,
nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 3 ist das Regierungspräsidium, welches vom Seminar unverzüglich zu unterrichten ist.
§ 8 Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte
Der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzter, der Direktor des Seminars und der Leiter der Abteilung Sonderschulen des Seminars sind Vorgesetzte des Anwärters. Die Ausbilder sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Abteilung Sonderschulen des Seminars.
§ 9 Pflichten des Anwärters
Der Anwärter ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule oder Schulen sowie an der Zweiten Staatsprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.
3. ABSCHNITT Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten allgemeinen Arbeitstag im Februar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder durch Entlassung.
(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Anwärters Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes, etwa für Fachlehrer und Technische Lehrer an Sonderschulen, oder andere einschlägige vergleichbare Vorbereitungszeiten, die für die Ausbildung in diesem Vorbereitungsdienst förderlich sind, zum Beispiel vergleichbare Ausbildungszeiten im Ausland. Diese können auf die Dauer dieses Vorbereitungsdienstes angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.
(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 2) verlängert sich einmal um längstens sechs Monate, wenn das Seminar oder die Schule feststellt, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Der Ausbildungsleiter berichtet unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung mitteilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet der Seminarleiter darüber dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens bis 15. Dezember.
(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Anwärters, falls vom Seminar befürwortet, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu ein Unterrichtshalbjahr verlängern. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, soll das Regierungspräsidium eine ärztliche Untersuchung anordnen.
(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit nach Möglichkeit ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festgelegt.
(7) Auf Antrag kann sich der Anwärter bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlauben lassen.
(8) Ist die Zweite Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsidium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst falls und soweit geboten verlängern, jedoch nur einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der Lehrproben nicht bestanden und lautet die Note auf nicht schlechter als »mangelhaft« (5,0), kann dem Anwärter ungeachtet des § 18 Abs. 4 nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Antrag die Wiederholung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 21 Abs. 3 berechnete Notendurchschnitt insgesamt auf 2,50 oder besser lauten soll. Nicht bestandene Kolloquien sowie die Dokumentation mit Präsentation können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden, falls auch eine Lehrprobe nicht bestanden ist jedoch nur zusammen mit dieser. Eine Aufteilung von Wiederholungen auf den laufenden und einen verlängerten Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Satz 3 bis 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4.
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Unterrichtshalbjahr umfassen. Die Ausbildung erfolgt in den studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen und in sonderpädagogischen Handlungsfeldern. Hierzu wird der Anwärter unter Berücksichtigung schulorganisatorischer Gegebenheiten einer oder zwei Sonderschulen zugewiesen, wo er alle Aufgaben mit wachsender Eigenständigkeit wahrnimmt.
(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt wird der Anwärter in die Arbeit der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung an der Schule eingeführt und unterrichtet angeleitet und zunehmend selbstständig. Dies wird durch Seminarveranstaltungen ergänzt und erweitert. Nach Abschluss der Ausbildungsveranstaltungen findet gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres die Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie aufgabenbezogenem Jugend-, Eltern- und Sozialrecht statt.
(3) Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt werden die Unterrichtspraxis und Erfahrungen in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung fortgeführt und in begleitenden Seminaren vertiefend behandelt, wobei der Anwärter zunehmend eigenverantwortlich und in in § 13 Abs. 4 festgelegtem Umfang selbstständig unterrichtet. Weiter wird der Anwärter in die Arbeit der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung eingeführt. Er unterrichtet angeleitet und zunehmend eigenverantwortlich an einer entsprechenden Sonderschule. Durch Seminarveranstaltungen wird diese Ausbildung ergänzt und erweitert. Die Prüfung in der ersten und in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung findet gegen Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts oder im dritten Ausbildungsabschnitt statt.
(4) Die Ausbildung in den Handlungsfeldern der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen wie
Schulentwicklungsprojekte,
-
Kooperation und Integration,
-
Ausbildung, Erwerbsarbeit und Leben,
-
erstreckt sich über die drei Ausbildungsabschnitte. Neben die Ausbildung an der jeweiligen Schule kann im Rahmen des § 13 die Ausbildung an einer Einrichtung mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern treten.
(5) Die Prüfung in den sonderpädagogischen Handlungsfeldern nach § 19 findet im zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt statt.
§ 12 Ausbildung am Seminar
(1) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Ausbildungsleiter, den Bereichsleitern, den Fachleitern und den Lehrbeauftragten. Die Ausbildung am Seminar umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
Pädagogik sowie Didaktik und Methodik der sonderpädagogischen Fachrichtungen unter Berücksichtigung der von den Anwärtern studierten Fächer,
sonderpädagogische Handlungsfelder,
3.
fachpraktische Übungen,
4.
Schulrecht, Beamtenrecht sowie aufgabenbezogenes Jugend-, Eltern- und Sozialrecht.
(2) Die für ihn zuständigen Ausbilder begleiten und beraten den Anwärter während seiner Ausbildung. Sie sind für ihn Ansprechpartner, besuchen ihn im Unterricht sowie in den sonderpädagogischen Handlungsfeldern und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Die Ausbilder besuchen den Anwärter in den drei Ausbildungsabschnitten mindestens sechsmal. Er fertigt vor jedem Unterrichtsbesuch einen ausführlichen Unterrichtsentwurf.
(3) Unmittelbar nach jedem Besuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll verfasst. Der Anwärter erhält eine Kopie. Mit dem Anwärter werden unter Einbindung aller seiner Ausbilder mindestens zwei Ausbildungsgespräche und gegen Ende des Vorbereitungsdienstes auf seinen Wunsch ein Bilanzgespräch geführt. Soweit geboten, stimmt sich der das Gespräch führende Ausbilder mit den anderen Ausbildern ab. Diese können an den Gesprächen teilnehmen; sie sollen teilnehmen, falls und soweit vom Anwärter gewünscht.
§ 13 Ausbildung an der Schule und an Einrichtungen
mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern
(2) Die Ausbildung schließt die Vermittlung schulkundlicher Kenntnisse ein. Der Schulleiter kann diese Aufgabe seinem ständigen Vertreter oder in begründeten Ausnahmefällen einem Mentor übertragen. Weiter wird der Anwärter in die diagnostische Praxis eingeführt und praxisnah an sonderpädagogischen Handlungsfeldern beteiligt. Diese Aufgabe kann einem hierfür besonders geeigneten Sonderschullehrer übertragen werden. Der jeweilige Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar einen Mentor. Der Mentor koordiniert die Ausbildung. Er begleitet und berät den Anwärter während der gesamten Ausbildung an der Schule und gegebenenfalls an entsprechenden Einrichtungen. Schulleiter und Mentor können jederzeit den Unterricht besuchen und Einblick in die Arbeit in Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern nehmen. Der Schulleiter ist verpflichtet, in der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung und in den sonderpädagogischen Handlungsfeldern mindestens einen Beratungsbesuch durchzuführen. Schulleiter, Ausbilder und Mentor stimmen die Ausbildung untereinander ab. Die kontinuierliche, angemessene Beratung des Anwärters ist hierbei von besonderer Bedeutung.
(3) Der Anwärter ist im ersten Ausbildungsabschnitt im Gesamtumfang von durchschnittlich 14 Wochenstunden an der Schule der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung. Er nimmt in diesem Ausbildungsabschnitt entsprechend seiner Zuordnung überwiegend am Unterricht einer Klasse, einer Gruppe oder einzelner Schüler teil und unterrichtet angeleitet. Die Ausbildung kann teilweise an einer Einrichtung mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern erfolgen.
(4) Während des zweiten und dritten Ausbildungsabschnitts ist er mit insgesamt durchschnittlich 14, bei Schwerbehinderung durchschnittlich 13, Wochenstunden an der oder den Schulen der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen, wobei er in dieser Zeit in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung durchgängig im Umfang von durchschnittlich sechs, bei Schwerbehinderung durchschnittlich fünf, Wochenstunden selbstständig unterrichtet. Die Ausbildung in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung umfasst etwa ein Drittel dieser Ausbildungszeit. Die Ausbildung kann teilweise an einer Einrichtung mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern erfolgen.
(5) Während der gesamten Ausbildung wirkt der Anwärter an anderen Veranstaltungen der Schule mit, übernimmt Aufgaben aus der diagnostischen Praxis sowie exemplarisch in einem sonderpädagogischen Handlungsfeld und lernt die Gremien der Schule kennen. Der Anwärter erhält vom jeweiligen Schulleiter auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu seinem Leistungsstand.
(6) Der Leiter der Schule der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung erstellt, im Falle einer entsprechenden Zuweisung, in Abstimmung mit dem Leiter der Schule der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Mentors im dritten Ausbildungsabschnitt eine schriftliche Beurteilung und Bewertung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit des Anwärters unter Berücksichtigung der pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten sowie der Leistungen im Bereich der sonderpädagogischen Diagnostik und in sonderpädagogischen Handlungsfeldern. Er sucht zuvor das Gespräch mit Ausbildern nach § 12 Abs. 2 Satz 1. Die Schulleiterbeurteilung wird unverzüglich dem Prüfungsamt und dem Seminar zugeleitet. Sie schließt mit einer Note nach § 21; bei Nichteinigung gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Note »ausreichend« oder eine bessere Note ist ausgeschlossen, wenn die Lehrfähigkeit in einer sonderpädagogischen Fachrichtung, die Umsetzung der Kenntnisse in den sonderpädagogischen Aufgabenfeldern oder die pädagogisch-erzieherischen Kompetenzen als nicht ausreichend beurteilt werden.
(7) Die Beurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter dem Vorbehalt der Änderung. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des Anwärters oder sein dienstliches Verhalten eine abweichende Beurteilung erfordern. Nach Übergabe des Zeugnisses (§ 26 Abs. 2) kann diese Beurteilung auf Antrag durch das Prüfungsamt ausgehändigt werden.
4. ABSCHNITT Zweite Staatsprüfung
Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
§ 15 Prüfungsausschüsse und Prüfer
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Angehörige der Kultusverwaltung, die die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen besitzen, sowie andere Personen bestellt werden, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die Prüfungen in Schulrecht, Beamtenrecht sowie aufgabenbezogenem Jugend-, Eltern- und Sozialrecht (Schulrechtsprüfung), der Dokumentation im Bereich der sonderpädagogischen Handlungsfelder mit Präsentation und Kolloquium sowie der Unterrichtspraxis (Lehrprobe) mit Kolloquium in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen.
(3) Der Prüfungsausschuss für die Schulrechtsprüfung besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem Ausbilder in Schulrecht. Der Prüfungsausschuss für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation im Bereich der sonderpädagogischen Handlungsfelder mit Präsentation besteht aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und dem Ausbilder der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung sowie einem weiteren Ausbilder des Seminars. Der Prüfungsausschuss für die Lehrproben sowie der anschließenden Kolloquien besteht jeweils aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und dem Ausbilder.
(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ist befugt zu prüfen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine.
(5) Weist das Thema von Lehrprobe und Kolloquium einen Bezug zu Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religionspädagogik auf, kann die zuständige Kirchenbehörde einen weiteren Prüfer benennen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(7) Der Leiter des Prüfungsamts, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes sowie die Leiter der Seminare, die Leiter der Abteilung Sonderpädagogik sowie von ihnen bestellte Ausbilder der Prüfungsbewerber ihres Seminars sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit gestattet werden.
Über die Prüfungsabschnitte nach § 17 Nr. 2 bis 4 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Darin sind aufzunehmen:
Tag, Ort und Teil der Prüfung,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
der Name des Prüfungsteilnehmers,
4.
Beginn und Ende der Prüfung, die Themen, der Verlauf des Unterrichts sowie der Kolloquien,
die Prüfungsnoten und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu unterzeichnen und unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten.
§ 17 Art und Umfang der Prüfung
die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 6),
2.
die Schulrechtsprüfung (§ 18),
3.
die Dokumentation mit Präsentation (§ 19 Abs. 2 bis 7) und Kolloquium (§ 19 Abs. 8) im Bereich der sonderpädagogischen Handlungsfelder,
die Lehrproben in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 20 Abs. 2) und die anschließenden Kolloquien (§ 20 Abs. 3).
(1) Die Schulrechtsprüfung findet zu Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder im zweiten Ausbildungshalbjahr statt. Sie soll von konkreten Unterrichtserfahrungen ausgehen und besteht aus einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch.
(2) Es prüfen ein Vorsitzender und als zweiter Prüfer ein Ausbilder in Schulrecht
(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 21 Abs. 1 beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 21 Abs. 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll diese Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
§ 19 Dokumentation mit Präsentation und Kolloquium im Bereich der sonderpädagogischen Handlungsfelder
(1) In der Dokumentation mit Präsentation im Bereich der sonderpädagogischen Handlungsfelder soll die Fähigkeit gezeigt werden, Handlungserfahrungen sowie fachrichtungsspezifische und fachrichtungsübergreifende Kenntnisse und Feststellungen anzuwenden, zu reflektieren und darzustellen. An die Präsentation schließt sich ein Kolloquium mit pädagogischen und didaktischen Bezügen an. Die Präsentation und das Kolloquium finden im zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt statt. Die Präsentation kann seminar- oder schulöffentlich erfolgen.
(2) Nach Absprache mit einem Ausbilder wählt der Anwärter bis Ende Oktober den Schwerpunkt der Dokumentation und deren Thema. Wurde das Thema bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgesprochen, wird es vom Seminarleiter bestimmt. Er übergibt zu einem vom Ausbildungsleiter festzulegenden Termin, spätestens am 31. Januar des jeweiligen Jahres pro Prüfer ein gedrucktes Exemplar der Dokumentation, zusätzlich eines auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format; eines der Exemplare wird zu den Akten des Prüfungsamtes gegeben.
(3) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Für alle Stellen und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen worden, sind die Quellen anzugeben. Materialien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nachfrage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format. Bearbeiten mehrere Anwärter ein Thema gemeinschaftlich, ist anzugeben, welcher Anwärter den jeweiligen Teil selbstständig verfasst hat.
(4) Der Anwärter präsentiert seine Resultate und Überlegungen mediengestützt in freier Rede. Dies dauert etwa 30 Minuten. Er kann für die Dokumentation und/oder die Präsentation nach Absprache auch die englische oder französische Sprache wählen. Bei gemeinschaftlicher Präsentation kann deren Dauer angemessen verlängert werden.
(5) Wird die Dokumentation nicht fristgerecht abgegeben, wird sie mit der Note »ungenügend« (6,0) bewertet. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt um in der Regel längstens zwei Wochen verlängert werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten werden kann.
(6) Die Prüfer beurteilen die Dokumentation unabhängig voneinander. Sie bewerten sie zusammen mit der Präsentation unter deren Berücksichtigung insgesamt nach § 21; § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Note und auf Wunsch die tragenden Gründe werden nach dem Kolloquium eröffnet.
(7) Das Kolloquium ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten und folgt in der Regel der Präsentation nach einer Pause von etwa 30 Minuten. Es soll von Elementen der Dokumentation mit Präsentation ausgehen und sich namentlich mit den hieraus folgenden und weiteren sonderpädagogischen Fragestellungen befassen. Es wird unmittelbar nach seinem Abschluss von den Prüfern beurteilt und nach § 21 bewertet; § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Ist die Dokumentation mit Präsentation nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, findet das Kolloquium gleichwohl statt. Auf § 10 Abs. 8 wird hingewiesen.
(9) Wird die Dokumentation mit Präsentation nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Dokumentationsschwerpunkt und Thema dürfen mit denjenigen der nicht bestandenen Prüfung nicht identisch sein. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 6 Satz 1 entsprechend, Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Nichtbestehens auszuüben ist. Die Termine nach Absatz 2 werden individuell festgelegt.
§ 20 Beurteilung der Unterrichtspraxis und Kolloquium
(1) Die unterrichtspraktischen Fähigkeiten werden in der ersten und in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung jeweils gegen Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts oder im dritten Ausbildungsabschnitt beurteilt.
(2) Die Beurteilung der Unterrichtspraxis findet in einer Unterrichtssequenz von etwa 60 bis 90 Minuten (Lehrprobe) statt, die Teil eines vom Anwärter selbstständig geplanten, in der Regel etwa vier- bis sechswöchigen Unterrichtsvorhabens ist.
(3) Auf die Lehrprobe folgt nach einer Pause von mindestens 30 Minuten ein Kolloquium von etwa 45 Minuten, das sich auch auf das gesamte Unterrichtsvorhaben und die vorangegangene Lehrprobe bezieht.
(4) Das Prüfungsamt legt den Prüfungszeitraum für die Lehrproben fest. Das Thema des mittelfristigen Unterrichtsvorhabens wird von dem Ausbilder im Einvernehmen mit dem Mentor und im Benehmen mit dem Anwärter etwa vier Wochen vor dem Prüfungszeitraum festgelegt. Der Schulleiter eröffnet dem Anwärter am sechsten Werktag vor der Prüfung den Termin für die Lehrprobe und die Besetzung der Prüfungskommission. Der Anwärter legt der Prüfungskommission vor Beginn der Unterrichtssequenz einen schriftlichen Unterrichtsentwurf in zweifacher Ausfertigung vor, einschließlich Planungsunterlagen für einzelne Schüler und für das gesamte Unterrichtsvorhaben, sowie das Klassentagebuch. Im Anschluss an die Unterrichtssequenz kann der Anwärter zu deren Ablauf Stellung nehmen. Der schriftliche Unterrichtsentwurf und gegebenenfalls die Stellungnahme werden im Rahmen des Absatz 6 Satz 1 berücksichtigt.
(5) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Lehrprobe und Kolloquium werden jeweils im unmittelbaren Anschluss beurteilt und mit einer Note nach § 21 bewertet. Der Vorsitzende eröffnet gegebenenfalls nach dem Kolloquium auf Wunsch die Noten, auf Verlangen auch die tragenden Gründe. § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Ist die Lehrprobe nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, findet das Kolloquium gleichwohl statt. Auf § 10 Abs. 8 wird hingewiesen.
(8) Wird nur das Kolloquium wiederholt, so nimmt es inhaltlich seinen Ausgang von einer vorausgehenden, höchstens zehnminütigen mündlichen Darstellung des Anwärters über eine von ihm gehaltene Unterrichtssequenz.
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
ausreichend bis mangelhaft,
mangelhaft bis ungenügend.
(3) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt der rechnerische Durchschnitt und die Note ist wie folgt festzulegen:
Ein errechneter Durchschnitt von
1,0
|
bis 1,24 ergibt die Note »sehr gut«,
|
1,25
|
bis 1,74 ergibt die Note »sehr gut bis gut«,
|
1,75
|
bis 2,24 ergibt die Note »gut«,
|
2,25
|
bis 2,74 ergibt die Note »gut bis befriedigend«,
|
2,75
|
bis 3,24 ergibt die Note »befriedigend«,
|
3,25
|
bis 3,74 ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend«,
|
3,75
|
bis 4,0 ergibt die Note »ausreichend«,
|
4,01
|
bis 4,74 ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft«,
|
4,75
|
bis 5,24 ergibt die Note »mangelhaft«,
|
5,25
|
bis 5,74 ergibt, die Note »mangelhaft bis ungenügend«,
|
5,75
|
bis 6,0 ergibt die Note »ungenügend«.
|
(4) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
§ 22 Gesamtnote und Feststellung des Ergebnisses
(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechneten Durchschnittswerte der Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 30 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. Die Note wird wie folgt festgelegt:
Ein errechneter Durchschnitt von
1.0 bis 1,24 ergibt die Note »sehr gut«,
1,25 bis 1,74 ergibt die Note »sehr gut bis gut«,
1,75 bis 2,24 ergibt die Note »gut«,
2,25 bis 2,74 ergibt die Note »gut bis befriedigend«,
2,75 bis 3,24 ergibt die Note »befriedigend«,
3,25 bis 3,74 ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend«,
3,75 bis 4,00 ergibt die Note »ausreichend«,
4.01 bis 4,74 ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft«,
4,75 bis 5,24 ergibt die Note »mangelhaft«,
5,25 bis 5,74 ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend«,
5,75 bis 6,0 ergibt die Note »ungenügend«.
(3) Ein nach Absatz 1 und 2 errechneter Mittelwert von
1,00 bis 1,49 ergibt die Gesamtnote »mit Auszeichnung bestanden«,
1,50 bis 2,49 ergibt die Gesamtnote »gut bestanden«,
2,50 bis 3,49 ergibt die Gesamtnote »befriedigend bestanden«,
3,50 bis 4,00 ergibt die Gesamtnote »bestanden«.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.
§ 23 Fernbleiben von der Prüfung, Rücktritt
(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil bzw. den fraglichen Prüfungsteilen die Note »ungenügend« (6,0).
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3
Abs. 2 und 6
Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt den Termin zur Ablegung der Prüfung oder noch abzulegender Prüfungsteile. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktritt geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 24 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Wird es unternommen, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen oder entsprechen die nach § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 5 abgegebenen Versicherungen nicht der Wahrheit, so wird unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes vom Prüfungsamt die Note »ungenügend« festgesetzt oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen. Im letzteren Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären oder für die betroffene Prüfungsleistung die Note »ungenügend« festsetzen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
§ 25 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertet worden sind, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 als nicht bestanden, so müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung auf schlechter als »ausreichend« (4,0) lautet, so sind die Lehrproben stets erneut abzulegen, was als Wiederholung gilt. Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als denen des Absatzes 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.
(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als »ausreichend« (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.
§ 26 Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis
(1) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen und erhält hierüber ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die sonderpädagogischen Fachrichtungen, die Einzelnoten nach § 21 und die Gesamtnote nach § 22. Im Zeugnis sind die Endnoten und die Gesamtnote nach § 22 Abs. 2 in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. In Klammern ist die ungerundete Gesamtnote, nach zwei Stellen nach dem Komma abbrechend berechnet, anzugeben.
(3) Umfasst die Beurteilung der Unterrichtspraxis mit Kolloquium Anteile der Evangelischen Theologie/Religionspädagogik oder der Katholischen Theologie/Religionspädagogik, so ist dies im Zeugnis aufzuführen.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Sonderschullehrerin« oder »Staatlich geprüfter Sonderschullehrer« zu führen.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird darüber ein schriftlicher Bescheid erteilt.
(6) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrer in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens einer sonderpädagogischen Fachrichtung und einem allgemeinen Unterrichtsfach durch eine erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.
(7) Das Kultusministerium kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen anrechnen. Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
5. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Zulassungstermin Februar 2010 wird zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wer das Studium vor dem 1. Oktober 1998 aufgenommen und die Erste Staatsprüfung nach der Sonderschullehrerprüfungsordnung I vom 21. August 1992 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1997 (GBl. S. 238), bestanden hat. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausbildung wird an die aktuelle Ausbildungsstruktur angepasst.
(2) Die Zulassungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 gelten für Bewerber, die ihre Erste Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen nach dem 1. Januar 2004 ablegen.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderschullehrerprüfungsordnung II vom 6. August 1985 (GBl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 9), außer Kraft. Anwärter, die vor dem Zulassungstermin Februar 2004 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, werden nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft mit der Maßgabe, dass in § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 in der Fassung vom 16. August 1985, ausgenommen bei Schwerbehinderung, die entsprechend dieser Verordnung um eine Stunde erhöhten Stundenzahlen gelten.
Stuttgart, den 28. Juni 2003