Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen Vom 9. August 1996
1. ABSCHNITT Ziel der Ausbildung
§ 1 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung zum Fachlehrer an Schulen für Körperbehinderte oder Geistigbehinderte oder zum Technischen Lehrer an Schulen für Geistigbehinderte soll dazu befähigen, gemeinsam mit den anderen Lehrkräften der Schule den jeweiligen Erziehungs- und Bildungsauftrag erfolgreich und verantwortlich wahrzunehmen. Hierfür vermittelt die Ausbildung die erforderlichen fachlichen und didaktischen Einsichten, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die Kompetenz zur Zusammenarbeit mit anderen Lehrkräften. Dies umfasst auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz.
2. ABSCHNITT Vorbereitungsdienst
§ 2 Voraussetzung für die Zulassung
Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
den Realschulabschluß, die Fachschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
3.
a)
für die Aufnahme als Fachlehreranwärter für die Schulen für Körperbehinderte die Befähigung als Physiotherapeut/Krankengymnast oder als Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut besitzt,
b)
für die Aufnahme als Fachlehreranwärter für die Schulen für Geistigbehinderte die Prüfung als staatlich anerkannter Erzieher oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat,
c)
für die Aufnahme als Technischer Lehreranwärter für die Schulen für Geistigbehinderte eine Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat,
4.
nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.
§ 3 Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. September bei dem Oberschulamt einzureichen, in dessen Bezirk das Fachseminar liegt, dem der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten,
2.
ein Personalbogen mit einem Bild aus neuester Zeit,
3.
die Nachweise gemäß § 2 Nr. 2 bis 4,
4.
eine Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden ein Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet wurde,
5.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder.
Zeugnisse und Nachweise sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage von Urschriften kann verlangt werden.
(3) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag müssen vorliegen:
1.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5
des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll; das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 zuständigen Oberschulamt zu beantragen, und
2.
eine schriftliche Erklärung des zur Einstellung vorgesehenen Bewerbers, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Das Kultusministerium bestimmt das Fachseminar, dem der Bewerber im Falle seiner Zulassung zuzuweisen ist; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Oberschulamt, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Fachseminar liegt. Es weist den Bewerber dem nach Absatz 1 bestimmten Fachseminar zu.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. Sie soll versagt werden, wenn nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt wird, es sei denn, daß die Unterbrechung aus wichtigem Grund erfolgt ist.
(4) Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird.
(5) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst erworben.
§ 5 Ausbildungsstätten
Ausbildungsstätten sind die Fachseminare und die öffentlichen Sonderschulen oder Gemeinschaftsschulen, die Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderung oder geistiger Behinderung inklusiv beschulen. An die Stelle einer öffentlichen Sonderschule kann mit Genehmigung des Oberschulamts eine staatlich anerkannte Sonderschule in freier Trägerschaft treten.
§ 6 Leiter der Ausbildung
Der Leiter des Fachseminars ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung. Ist am Fachseminar eine Abteilung Sonderpädagogik eingerichtet, tritt an die Stelle des Leiters des Fachseminars der Leiter der Abteilung Sonderpädagogik. Die Gesamtverantwortung des Leiters des Fachseminars wird dadurch nicht berührt.
§ 7 Ausbildungsverhältnis
(1) Wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde, wird vom Oberschulamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Fachlehreranwärter/zur Fachlehreranwärterin oder zum Technischen Lehreranwärter/zur Technischen Lehreranwärterin (Anwärter) ernannt.
(2) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis enden mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß die Prüfung bestanden oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.
(3) Eine Entlassung soll erfolgen, wenn
1.
der Vorbereitungsdienst nicht ordnungsgemäß abgeleistet wird oder kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung erreicht wird,
2.
der Vorbereitungsdienst infolge Erkrankung um mehr als zwei Unterrichtshalbjahre verlängert werden müßte; im Falle einer Schwangerschaft ist entsprechend zu verfahren, sofern die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen dem nicht entgegenstehen; der Anspruch auf Abschluß der Ausbildung geht durch diese Entlassung nicht verloren,
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
§ 8 Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte
(1) Der Leiter des Fachseminars und der Leiter der Abteilung Sonderpädagogik am Fachseminar sind Vorgesetzte des Anwärters. Die in der Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte und die Schulleiter der Schulen, denen der Anwärter zugewiesen ist, sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Fachseminars oder bei einem Fachseminar mit der Abteilung Sonderpädagogik der Leiter dieser Abteilung.
(2) Dienstvorgesetzter ist der Präsident des zuständigen Oberschulamts.
§ 9 Pflichten des Anwärters
Der Anwärter ist verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes an allen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.
3. ABSCHNITT Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Unterrichtshalbjahre und beginnt einmal jährlich zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres.
(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich einmal um ein Unterrichtshalbjahr, wenn dem Anwärter nach § 13 Abs. 3 selbständiger Unterricht nicht übertragen werden kann. Das Oberschulamt stellt die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes fest.
(3) Das Oberschulamt kann den Vorbereitungsdienst auf Antrag bei Versäumung der Ausbildung durch Krankheit oder Schwangerschaft um die erforderliche Zeit verlängern, wenn die versäumte Zeit insgesamt einen Monat übersteigt. Notwendige Verlängerungszeiten dürfen zusammen zwei Unterrichtshalbjahre nicht übersteigen.
(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um zwei Unterrichtshalbjahre, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde oder die Prüfung als nicht bestanden gilt.
§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung am Fachseminar und die schulpraktische Ausbildung.
(2) Die Prüfung wird unbeschadet des § 17 Abs. 2 im dritten Unterrichtshalbjahr durchgeführt. In Schulrecht, Beamtenrecht und schulbezogenem Jugend- und Elternrecht kann die Prüfung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.
§ 12 Ausbildung am Fachseminar
(1) Die Ausbildung am Fachseminar obliegt dem Leiter des Fachseminars, bei einem Fachseminar mit der Abteilung Sonderpädagogik dem Leiter dieser Abteilung und den Lehrkräften des Fachseminars (Ausbilder). Sie umfaßt Veranstaltungen in
1.
Sonderpädagogik mit sonderpädagogischer Psychologie einschließlich medizinischer Grundlagen,
2.
sonderpädagogischen Aufgabenfeldern,
3.
Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht.
(2) Für Anwärter der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik wird Evangelische Religionslehre/Religionspädagogik oder Katholische Religionslehre/Religionspädagogik zusätzlich angeboten.
§ 13 Schulpraktische Ausbildung
(1) Die schulpraktische Ausbildung erfolgt an einer Schule für Körperbehinderte oder Geistigbehinderte oder an einer Schule mit entsprechendem Bildungsgang oder an einer Gemeinschaftsschule, die Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderung oder geistiger Behinderung inklusiv beschult.
(2) Der Leiter des Fachseminars oder bei einem Fachseminar mit der Abteilung Sonderpädagogik der Leiter dieser Abteilung weist den Anwärter im Einvernehmen mit der für die Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde einer Schule zu. Der Schulleiter regelt im Einvernehmen mit dem Leiter des Fachseminars oder bei einem Fachseminar mit der Abteilung Sonderpädagogik mit dem Leiter dieser Abteilung die schulpraktische Ausbildung und weist den Anwärter einem Mentor zu.
(3) Der Anwärter hat während der gesamten Ausbildung schwerpunktmäßig an einer Ausbildungsklasse durchschnittlich 12 Wochenstunden unter Anleitung und ab dem zweiten Unterrichtshalbjahr hiervon mindestens vier Wochenstunden selbständig zu unterrichten und an sonstigen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen. Der Ausbilder des Fachseminars stellt gegen Ende des ersten Unterrichtshalbjahres im Einvernehmen mit dem Schulleiter fest, ob dem Anwärter selbständiger Unterricht übertragen werden kann.
(4) Der Leiter der Schule erstellt im Benehmen mit dem Mentor etwa zwei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung über die Leistungen des Anwärters unter Berücksichtigung des Verhaltens des Anwärters während der Ausbildung im zweiten und dritten Unterrichtshalbjahr. Die Beurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter dem Vorbehalt der Änderung. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des Anwärters oder sein Verhalten eine abweichende Beurteilung erfordern. Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 21.
4. ABSCHNITT Prüfung
§ 14 Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
§ 15 Prüfungsausschüsse und Prüfer
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung, die die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an Schulen für Körperbehinderte oder Geistigbehinderte oder des Technischen Lehrers an Schulen für Geistigbehinderte besitzen, sowie andere Personen bestellt werden, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die schulpraktische Prüfung und die mündliche Prüfung und benennt die Prüfer für die schriftliche Prüfung und die schriftliche Arbeit.
(3) Jeder Prüfungsausschuß für die schulpraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfern:
einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und
einem Ausbilder am Fachseminar.
Jeder Prüfungsausschuß für die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Prüfern:
einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und
einem weiteren Prüfer;
für die Prüfung der Fachlehrer für die Schulen für Körperbehinderte wird im Ausbildungsgebiet gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für den Bereich medizinischer Grundlagen ein weiterer Prüfer bestimmt.
Für die Prüfung in Evangelischer und Katholischer Religionslehre/Religionspädagogik kann die zuständige Kirchenbehörde einen weiteren Prüfer benennen.
(4) Über die schulpraktische Prüfung und die mündliche Prüfung sind Niederschriften zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluß an die Prüfung zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Prüfung, die Besetzung des Prüfungsausschusses, der Name des Anwärters, die Dauer der Prüfung und die Themen, der Verlauf bei der schulpraktischen Prüfung, die Prüfungsnote und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse aufzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Prüfer sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Der Leiter des Prüfungsamtes, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes jeweils in ihrem Bereich sowie der Leiter des Fachseminars und der Leiter der Abteilung Sonderpädagogik am Fachseminar bei den Prüfungsbewerbern ihres Seminars haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weiteren Personen die Anwesenheit gestattet werden.
§ 16 Art und Umfang der Prüfung
Die Prüfung umfaßt
1.
die schriftliche Arbeit (§ 17),
2.
die schulpraktische Prüfung (§ 18),
3.
die schriftliche Prüfung (§ 19),
4.
die mündliche Prüfung (§ 20).
Als Prüfungsbestandteil gilt auch die Beurteilung des Schulleiters gemäß § 13 Abs. 4.
§ 17 Schriftliche Arbeit
(1) In der schriftlichen Arbeit hat der Anwärter aus seiner Schulpraxis ein eigenes Unterrichtsvorhaben darzustellen und die Planung, die Durchführung und die Auswertung zu beschreiben und zu begründen. Er soll dabei zeigen, daß er in der Lage ist, die notwendigen unterrichtlichen und erzieherischen Maßnahmen im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages unter Berücksichtigung des besonderen Förderbedarfs der Schüler festzulegen.
(2) Dem Anwärter wird am Ende des zweiten oder zu Beginn des dritten Unterrichtshalbjahres das vom Prüfungsamt genehmigte Thema der schriftlichen Arbeit von dem für die schulpraktische Ausbildung zuständigen Ausbilder am Fachseminar bekanntgegeben. Vorschläge des Anwärters können berücksichtigt werden. Der Anwärter übergibt das Original und eine Mehrfertigung der maschinengeschriebenen Arbeit spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Themas der schriftlichen Arbeit an den Leiter des Fachseminars oder bei Fachseminaren mit der Abteilung Sonderpädagogik dem Leiter dieser Abteilung. Dieser kann bei Vorliegen eines besonderen Grundes die Abgabefrist verlängern. Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, daß sie selbständig angefertigt wurde, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht wurden.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von zwei Prüfern zu beurteilen und nach § 21 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Prüfer um nicht mehr als eine Note voneinander ab, gilt als Note der schriftlichen Arbeit der Durchschnitt der beiden Bewertungen. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt im Rahmen der vorliegenden Bewertungen festgesetzt.
(4) Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, ist die Note »ungenügend« zu erteilen. Für die Wiederholungsarbeit ist ein neues Thema zu stellen.
§ 18 Schulpraktische Prüfung
(1) Die schulpraktische Prüfung umfaßt etwa 120 Minuten und soll mindestens zwei inhaltliche Schwerpunkte aufweisen.
(2) Für die schulpraktische Prüfung bestimmt der Ausbilder im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt und im Benehmen mit der Schule den Termin und die inhaltlichen Schwerpunkte. Der Anwärter übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor der schulpraktischen Prüfung einen schriftlichen Entwurf über den Unterricht.
(3) Die inhaltlichen Schwerpunkte der schulpraktischen Prüfung werden dem Anwärter am sechsten Werktag vor dem Tage, an dem die schulpraktische Prüfung stattfindet, bekanntgegeben.
(4) Im Anschluß an die schulpraktische Prüfung erhält der Anwärter Gelegenheit, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung zu nehmen.
(5) Im unmittelbaren Anschluß an die Anhörung des Anwärters wird die schulpraktische Prüfung mit einer Note nach § 21 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuß auf keine bestimmte Note einigen, wird die Note aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet, wobei die Bewertung des Vorsitzenden doppelt zählt. Das Ergebnis wird auf die erste Dezimale errechnet und ist nach § 21 Abs. 3 auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
§ 19 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung ist eine Klausurarbeit in Sonderpädagogik (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Stunden. Bei der Anfertigung der Arbeit dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Die Aufgaben werden vom Prüfungsamt gestellt.
(2) Wird eine Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Note »ungenügend« zu erteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist von zwei Prüfern zu beurteilen und nach § 21 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Prüfer um nicht mehr als eine Note voneinander ab, gilt als Note der schriftlichen Prüfung der Durchschnitt der beiden Bewertungen. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt im Rahmen der vorliegenden Bewertungen festgesetzt.
§ 20 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
1.
die Ausbildungsgebiete gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2; sie soll nicht ein vom Anwärter in der schriftlichen Arbeit oder in der schriftlichen Prüfung bearbeitetes Thema zum Gegenstand haben,
2.
Schul- und Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht,
3.
das Fach Evangelische Religionslehre/Religionspädagogik oder Katholische Religionslehre/Religionspädagogik, wenn in diesem Fach ausgebildet wurde.
Die Prüfung gemäß Nummer 1 dauert etwa 50 Minuten; etwa ein Drittel dieser Zeit soll der Vorsitzende selbst prüfen. Die Prüfungen gemäß Nummern 2 und 3 dauern jeweils etwa 15 Minuten.
(2) Jeder Anwärter wird einzeln geprüft.
(3) Die Leistungen des Anwärters sind vom Prüfungsausschuß unmittelbar im Anschluß an jede mündliche Prüfung zu beurteilen und nach § 21 zu bewerten. Kann sich der Prüfungsausschuß auf keine bestimmte Note einigen oder bei einer Besetzung mit mehr als zwei Mitgliedern mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine Note entscheiden, wird die Note aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebildet, wobei die Bewertung des Vorsitzenden doppelt zählt. § 18 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Sind in der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 die Prüfungsleistungen nicht mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet, kann die Prüfung innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens einmal wiederholt werden; die erste Prüfung gilt insoweit als nicht unternommen.
(4) Das Prüfungsamt kann mit Zustimmung des Anwärters und der Mitglieder des Prüfungsausschusses bis zu fünf Anwärter, die die Prüfung im gleichen Fach, jedoch nicht zum gleichen Prüfungstermin abzulegen beabsichtigen, als Zuhörer zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung.
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) |
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) |
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) |
= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) |
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend (6) |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
ausreichend bis mangelhaft,
mangelhaft bis ungenügend.
(3) Ist die Note einer Prüfungsleistung aus mehreren Bewertungen zu ermitteln, ist die Note wie folgt festzulegen:
Ein errechneter Durchschnitt von
1,0 bis 1,2 ergibt die Note »sehr gut«,
1,3 bis 1,7 ergibt die Note »sehr gut bis gut«,
1,8 bis 2,2 ergibt die Note »gut«,
2,3 bis 2,7 ergibt die Note »gut bis befriedigend«,
2,8 bis 3,2 ergibt die Note »befriedigend«,
3,3 bis 3,7 ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend«,
3,8 bis 4,0 ergibt die Note »ausreichend«,
4,1 bis 4,7 ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft«,
4,8 bis 5,2 ergibt die Note »mangelhaft«,
5,3 bis 5,7 ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend«,
5,8 bis 6,0 ergibt die Note »ungenügend«.
§ 22 Gesamtnote und Feststellung des Ergebnisses
(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale errechneten Mittelwert der Noten der Leistungen für die schriftliche Arbeit, die schulpraktische Prüfung, die schriftliche Prüfung, die mündliche Prüfung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Schulleiterbeurteilung, wobei die Note für die schulpraktische Prüfung doppelt zählt.
(2) Ein nach Absatz 1 errechneter Mittelwert von
1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote »mit Auszeichnung bestanden«,
1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote »gut bestanden«,
2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote »befriedigend bestanden«,
3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote »bestanden«.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 und die Prüfungsleistung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet worden ist.
(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.
§ 23 Fernbleiben von der Prüfung
(1) Wenn der Anwärter ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung insgesamt oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt das Prüfungsamt das Fernbleiben, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel verlangen. Bei Krankheit ist umgehend ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muß spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) Hat sich ein Anwärter in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträglicher Antrag auf Nichtbewertung dieser Prüfungsleistungen wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
§ 24 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer oder mehrerer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, ist von der Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. In diesem Falle gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. In minderschweren Fällen kann anstelle dieser Folge für die betreffende Prüfungsleistung die Note »ungenügend« festgesetzt werden.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Sachverhalt nach Absatz 1 vorlag, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären oder für die betreffende Prüfungsleistung die Note »ungenügend« festsetzen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
§ 25 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsbestandteile, in denen die Note »ausreichend« nicht erteilt worden ist. Gilt eine Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 als nicht bestanden, erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsbestandteile.
(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, weil in der Beurteilung des Leiters der Schule (§ 13 Abs. 4) die Note »ausreichend« nicht erteilt worden ist, ist gegen Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes eine neue Beurteilung durch den Leiter der Schule zu erstellen, der der Anwärter in dieser Zeit zugewiesen ist; für die Beurteilung gilt § 13 Abs. 4 entsprechend. Die Wiederholung von Prüfungen nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Sind auch in der Wiederholungsprüfung keine »ausreichenden« Leistungen erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.
§ 26 Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis
(1) Mit Bestehen der Prüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an Schulen für Körperbehinderte oder für Geistigbehinderte oder für die Laufbahn des Technischen Lehrers an Schulen für Geistigbehinderte erworben.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. Im Zeugnis sind die Noten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. In Klammern ist die ungerundete Gesamtnote anzugeben.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfter Fachlehrer für Sonderschulen/Staatlich geprüfte Fachlehrerin für Sonderschulen« oder »Staatlich geprüfter Technischer Lehrer für Sonderschulen/Staatlich geprüfte Technische Lehrerin für Sonderschulen« zu führen.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.
5. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 27 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung auf Bewerber, die im Februar 1997 den Vorbereitungsdienst beginnen. Für Anwärter, die vor Februar 1997 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften; auf Anwärter, die den Vorbereitungsdienst am 1. September 1995 oder am 1. Februar 1996 begonnen haben, findet diese Verordnung auf Antrag Anwendung, der rechtzeitig gestellt werden muß; die Antragsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt und bekanntgegeben.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen vom 25. Juli 1986 (GBl. S. 355), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1988 (GBl. S. 183), außer Kraft.
Stuttgart, den 9. August 1996
Dr. Schavan
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