Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote - SBA-VO) Vom 8. März 2016
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen, Geltungsbereich
Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann an einer allgemeinen Schule (inklusives Bildungsangebot) oder an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden. Für Kinder und Jugendliche ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gilt diese Verordnung nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Bestimmungen über die schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem, aber nicht sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben unberührt.
§ 2 Zuständige Schulaufsichtsbehörde
Für Aufgaben und Entscheidungen nach dieser Verordnung ist für alle Schularten das Staatliche Schulamt die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
§ 3 Auskunftsrecht der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten können die ihr Kind betreffenden Unterlagen der Schulaufsichtsbehörde einsehen. Sie können Auszüge aus den Unterlagen anfertigen, abfotografieren, einscannen oder von der Schulaufsichtsbehörde kostenpflichtige Fotokopien erstellen lassen.
Teil 2 Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
Abschnitt 1 Erstmaliges Feststellungsverfahren
§ 4 Antrag der Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten können für ihr Kind über die von ihm besuchte Schule die Prüfung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Einleitung des Verfahrens) bei der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die Schule erstellt zu dem Antrag einen pädagogischen Bericht.
(2) Die Schule beschreibt im pädagogischen Bericht die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen. Sie soll insbesondere darlegen, ob und gegebenenfalls weshalb die Schülerin oder der Schüler auch mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung die Bildungsziele der allgemeinen Schule voraussichtlich nicht erreichen kann; hierbei bezieht sie in der Regel eine Lehrkraft für Sonderpädagogik ein. Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten können im pädagogischen Bericht Angaben über die frühkindliche oder außerschulische Bildung und Betreuung gemacht werden.
(3) Stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag ohne Mitwirkung der Schule, ist diese von der Schulaufsichtsbehörde nachträglich zu beteiligen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Für Kinder, die eingeschult werden sollen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Mitwirkung erfolgt durch die für die Einschulung zuständige Grundschule oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten durch die Stellen der sonderpädagogischen Beratung, Frühförderung und Bildung.
§ 5 Verfahren ohne Antrag der Erziehungsberechtigten
(1) Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise auf einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor und wird von den Erziehungsberechtigten kein Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt, ist der Antrag von der allgemeinen Schule bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Die Erziehungsberechtigten sollen vorher einbezogen werden.
(2) Der Antrag setzt konkrete Hinweise auf eine drohende Beeinträchtigung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule voraus. Die Hinweise können sich aus dem Bildungsrecht der Schülerin oder des Schülers, auf die oder den sich der Antrag bezieht, oder aus den Bildungsrechten der Mitschülerinnen oder Mitschüler ergeben. Im Übrigen gelten die Anforderungen an den pädagogischen Bericht nach § 4 Absatz 2 entsprechend.
(3) Für Kinder, die eingeschult werden sollen, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 4 Absatz 4 Halbsatz 2 entsprechend.
§ 6 Einleitung des Verfahrens, sonderpädagogische Diagnostik
(1) Die Schulaufsichtsbehörde leitet das Feststellungsverfahren ein, falls ihr konkrete Hinweise auf einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliegen. Grundlage hierfür ist ein Antrag nach §§ 4 oder 5.
(2) Mit der Einleitung des Verfahrens beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine Lehrkraft für Sonderpädagogik mit der sonderpädagogischen Diagnostik, die eine pädagogisch-psychologische Prüfung einschließlich Schulleistungsprüfung und Intelligenztest beinhalten kann. Die mit der Begutachtung beauftragte Lehrkraft bezieht hierbei gegebenenfalls vorliegende Erkenntnisse aus Diagnose- und Fördermaßnahmen außerhalb der Schule ein; § 82
Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) bleibt unberührt. Die beauftragte Lehrkraft ist bei der Begutachtung inhaltlich nicht an Weisungen gebunden. Sie soll am Verfahren bisher nicht beteiligt gewesen sein; auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann davon abgewichen werden.
(3) Die sonderpädagogische Diagnostik soll Aussagen treffen zu den Voraussetzungen und Vorkehrungen, welche für die Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot insbesondere an allgemeinen Schulen notwendig sind. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten hält die mit der Begutachtung beauftragte Lehrkraft Vorstellungen der Erziehungsberechtigten über die Erfüllung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot zur Information für die Schulaufsichtsbehörde fest; die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde für die Anspruchsfeststellung sowie das darauf aufbauende Verfahren bleibt unberührt.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind über die Einleitung des Verfahrens und die damit verbundene sonderpädagogische Diagnostik zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, die Durchführung der sonderpädagogischen Diagnostik zu unterstützen und soweit erforderlich mitzuwirken (Mitwirkungspflicht).
(5) Lehnt die Schulaufsichtsbehörde die Einleitung eines von den Erziehungsberechtigten nach § 4 beantragten Verfahrens ab, gibt sie ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe bekannt.
§ 7 Anspruchsfeststellung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik fest, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, und legt den Förderschwerpunkt (§ 15
Absatz 1 Satz 4 SchG) fest; erstreckt sich der Anspruch auf mehrere Förderschwerpunkte, bestimmt sie den vorrangigen Förderschwerpunkt. Mit der Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird nicht festgelegt, an welcher Schulart oder Schule dieser Anspruch erfüllt werden soll.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auch fest, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine Internatsunterbringung nach § 15
Absatz 3 SchG umfassen würde. Mit dieser Feststellung ist kein Anspruch auf eine diesbezügliche Kostenübernahme durch die Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe verbunden; § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Schulaufsichtsbehörde bezieht die zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe frühzeitig in das Verfahren ein; bei Bedarf ist die Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes abzustimmen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann auf der Grundlage eines Antrags nach § 4 in einem vereinfachten Verfahren ohne Beauftragung einer Lehrkraft nach § 6 Absatz 2 Satz 1 den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot feststellen, falls beim pädagogischen Bericht eine Lehrkraft für Sonderpädagogik einbezogen wurde und auch ohne die Beauftragung zweifelsfrei feststeht, dass der Anspruch besteht. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Anspruchsfeststellung ist den Erziehungsberechtigten vor deren Beratung nach § 11 bekannt zu geben.
(5) Lehnt die Schulaufsichtsbehörde die Anspruchsfeststellung ab, gilt § 6 Absatz 5 entsprechend.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde übermittelt nach der Entscheidung über den Bildungsort der Schule die Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik, soweit die Schule diese für die Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot benötigt.
§ 8 Befristung, Aussetzung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Dauer des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot bei der Feststellung oder im Nachhinein befristen; die Frist soll grundsätzlich ein Schuljahr nicht unterschreiten. Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot zu Beginn oder während der Primarstufe festgestellt und wird er in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt, wird er in der Regel bis zum Ende der Primarstufe befristet. § 9 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Erfüllung eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, wenn dies im Hinblick auf das Bildungsrecht der Schülerin oder des Schülers, für die oder den der Anspruch festgestellt wurde, oder im Hinblick auf die Bildungsrechte der Mitschülerinnen und Mitschüler vertretbar erscheint. § 9 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.
Abschnitt 2 Überprüfung, Aufhebung und wiederholte Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
§ 9 Überprüfung und Aufhebung
(1) Die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist von der Schulaufsichtsbehörde aufzuheben, sobald die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen, insbesondere auch mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung erreicht werden können.
(2) Liegen der Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat sie diese bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt, sind rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahrs vor der jeweiligen Abschlussklasse die Voraussetzungen für eine Anspruchsaufhebung zu prüfen.
(3) Für die Überprüfung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor dem Übergang auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung gelten die besonderen Bestimmungen des vierten Teils.
(4) Stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag auf Anspruchsaufhebung ohne Mitwirkung der besuchten Schule, ist diese von der Schulaufsichtsbehörde nachträglich zu beteiligen. Für die Anspruchsaufhebung gelten im Übrigen die Vorschriften über das erstmalige Feststellungsverfahren entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Anspruchsaufhebung mit der Festlegung eines Zeitraums verbinden, vor dessen Ablauf die allgemeine Schule zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen eines Antrags der Schule nach § 5 Absatz 1 vorliegen.
(5) Für die Festlegung eines anderen Förderschwerpunktes gelten die Vorschriften über das erstmalige Feststellungsverfahren entsprechend.
§ 10 Wiederholte Feststellung
Für das Verfahren und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die wiederholte Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die Vorschriften über das erstmalige Feststellungsverfahren entsprechend. Für den pädagogischen Bericht der Schule gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hierbei eine für die Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot verantwortliche Lehrkraft für Sonderpädagogik einzubeziehen ist; der Antrag soll der Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember des Schuljahrs, in dem die Anspruchsfeststellung enden wird, vorgelegt werden.
Teil 3 Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
Abschnitt 1 Wahlrecht der Erziehungsberechtigten
§ 11 Beratung der Erziehungsberechtigten
(1) Nach Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot werden die Erziehungsberechtigten zur Vorbereitung der Ausübung ihres Wahlrechts nach § 12 von der Schulaufsichtsbehörde umfassend über die möglichen Bildungsangebote an allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren beraten. Die Beratung bezieht die Vorstellungen der Erziehungsberechtigten über die Erfüllung des Anspruchs ein. Sie erfolgt unabhängig von der Trägerschaft der schulischen Angebote unter Einbeziehung von Angeboten der Schulen in freier Trägerschaft. In der Beratung werden die Erziehungsberechtigten über die möglichen weiteren Verfahrensschritte nach Ausübung des Wahlrechts unterrichtet.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde trägt für eine möglichst frühzeitige Beratung der Erziehungsberechtigten Sorge. Im Verfahren über die wiederholte Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot soll die Beratung bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs durchgeführt werden.
§ 12 Wahlrecht der Erziehungsberechtigten
(1) Im Anschluss an die Beratung nach § 11 wählen die Erziehungsberechtigten, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I in einem inklusiven Bildungsangebot oder einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden soll (Wahlrecht). Zur Sekundarstufe I gehören auch die Klassen 8 bis 10 der beruflichen Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform.
(2) Das Wahlrecht besteht nicht im Hinblick auf eine Internatsunterbringung nach § 15
Absatz 3 SchG sowie den organisatorischen Aufbau der allgemeinen Schule insbesondere in Bezug auf den Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur (§ 83
Absatz 3 Satz 5 SchG); die Erziehungsberechtigten können nicht verlangen, dass die für die Anspruchserfüllung notwendige Internatsunterbringung oder der für die Anspruchserfüllung notwendige Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur in einem inklusiven Bildungsangebot ermöglicht wird.
§ 13 Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Erziehungsberechtigten üben ihr Wahlrecht durch eine Erklärung gegenüber der Schulaufsichtsbehörde aus. Falls sie diese Erklärung nicht bereits im Rahmen der Beratung nach § 11 abgeben, werden sie von der Schulaufsichtsbehörde im Anschluss hierzu aufgefordert. Die Schulaufsichtsbehörde soll den Erziehungsberechtigten eine Frist für die Abgabe der Erklärung setzen.
(2) Nehmen die Erziehungsberechtigten trotz mehrfachem Anbieten die Beratung nach § 11 nicht wahr oder geben sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Erklärung nach Absatz 1 ab, legt die Schulaufsichtsbehörde die Schule fest, an welcher der festgestellte Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erfüllt wird (Bildungsort), und veranlasst die Aufnahme in diese Schule. Dabei bezieht sie die Vorstellungen der Erziehungsberechtigten, soweit sie erkennbar sind, mit ein. Bei der Festlegung des für das Kind oder den Jugendlichen am besten geeigneten Bildungsorts gelten im Übrigen die Vorschriften für das Bildungswegekonferenzverfahren und das anschließende Verfahren nach §§ 15 und 16. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.
Abschnitt 2 Entscheidung über den Bildungsort
Unterabschnitt 1 Aufnahme in ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum
Unterabschnitt 2 Aufnahme in ein inklusives Bildungsangebot
Abschnitt 3 Erneutes Beratungs- und Entscheidungsverfahren bei fortbestehendem Anspruch
§ 18 Veränderungen im bestehenden inklusiven Bildungsangebot
(1) Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt, ist
1.
vor jeder Aufnahme an eine andere allgemeine Schule,
2.
vor dem Übergang von der Grundschule auf eine auf sie aufbauende Schule oder
3.
auf Antrag der Erziehungsberechtigen oder der Schulaufsichtsbehörde im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit der letzten Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 16 Absatz 1 bis 3
über die weitere Erfüllung dieses Anspruchs nach §§ 11 bis 17 zu entscheiden, sobald feststeht, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot fortbestehen wird. Für den Übergang auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung gelten die besonderen Bestimmungen des vierten Teils.
(2) Als wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt insbesondere die wesentliche Veränderung oder der Wegfall eines gruppenbezogenen inklusiven Bildungsangebots nach § 15 Absatz 1 Satz 4.
§ 19 Späterer Übergang in ein inklusives Bildungsangebot
Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt, können die Erziehungsberechtigen bei der Schulaufsichtsbehörde eine erneute Beratung nach § 11 beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 17.
Teil 4 Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung
§ 20 Berufswegekonferenz
(1) In dem Schuljahr vor dem Übergang auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung ist für Schülerinnen und Schüler,
1.
bei denen der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Anschluss an die Sekundarstufe I fortbesteht oder
2.
die nach dem Übergang im Hinblick auf eine Behinderung besondere Vorkehrungen durch die Schule, die Berufsberatung der Agentur für Arbeit, den Integrationsfachdienst oder den Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe benötigen,
rechtzeitig eine Berufswegekonferenz durchzuführen.
(2) In einer Berufswegekonferenz wird von der Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der individuellen beruflichen Perspektiven und Wünsche der Schülerinnen und Schüler der für sie am besten geeignete Bildungsweg und -ort festgelegt, um die bestmögliche berufliche Integration zu erreichen.
(3) Die Berufswegekonferenz wird unter Beteiligung der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten, der berührten Schulen und Schulträger sowie der notwendigen Leistungs- und Kostenträger durchgeführt. Ziel ist eine einvernehmliche Entscheidung aller Beteiligten.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der Berufswegekonferenz im Zusammenwirken mit dem Regierungspräsidium.
§ 21 Fortbestehen des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
Bestünde der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung in der Sekundarstufe II bei Besuch eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums oder einer allgemein bildenden allgemeinen Schule fort, stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass der Anspruch auch nach dem Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung fortbesteht. Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 gilt unabhängig von einem Antrag der Erziehungsberechtigten § 7 Absatz 3 entsprechend.
§ 22 Erstmalige Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im beruflichen Bereich
Wird in begründeten Einzelfällen die erstmalige Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den in § 21 Satz 1 genannten Förderschwerpunkten an beruflichen Schulen notwendig, gelten die Bestimmungen des zweiten Teils entsprechend.
Teil 5 Erziehung und Bildung in inklusiven Bildungsangeboten
§ 23 Bildungsziele in inklusiven Bildungsangeboten
(1) Die schulische Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot orientiert sich in inklusiven Bildungsangeboten an den im Rahmen der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung festgelegten Entwicklungs- und Bildungszielen, am Bildungsplan der allgemeinen Schule sowie am Bildungsplan des entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums.
(2) Absatz 1 gilt auch für Schülerinnen und Schüler in inklusiven Bildungsangeboten, die in der Primarstufe und der Sekundarstufe I nach § 15
Absatz 4 SchG zieldifferent unterrichtet werden. Grundlage für die schulische Erziehung und Bildung sind insbesondere auch die Bildungspläne für den jeweils festgestellten Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung.
(3) Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den Schul- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Schularten bleiben unberührt.
§ 24 Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten
Schülerinnen und Schüler in inklusiven Bildungsangeboten nehmen an der Grundschule am Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten teil; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die in der Abschlussklasse zieldifferent unterrichtet werden. Für die Entscheidung über den Bildungsort in der Sekundarstufe I gilt für Schülerinnen und Schüler mit fortbestehendem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
§ 25 Leistungsbewertung und Aufsteigen bei zieldifferentem Unterricht
(1) Die Leistungsbewertung für Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden, orientiert sich an den im Rahmen der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung festgelegten Entwicklungs- und Bildungszielen auf der Grundlage der in § 23 Absatz 2 Satz 2 genannten Bildungspläne.
(2) Die Verordnung des Kultusministeriums über die Leistungsbeurteilung in Grundschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden; eine Orientierung an der im ersten Halbsatz genannten Verordnung im Rahmen der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung ist möglich. § 8 und § 9
der Notenbildungsverordnung finden auch in der Sekundarstufe I auf Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden, keine Anwendung.
(3) Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet wurden, steigen in die nächsthöhere Klassenstufe auf, es sei denn, nach einem Beschluss der Klassenkonferenz ist in der nächsthöheren Klassenstufe auf der Grundlage der individuellen Entwicklungs- und Bildungsziele eine weitere erfolgreiche Entwicklung nicht zu erwarten. Vor einem solchen Beschluss wird die Schulaufsichtsbehörde frühzeitig beteiligt; § 18 bleibt unberührt.
(4) Über einen Antrag der Erziehungsberechtigten, von einem Aufsteigen in die nächsthöhere Klassenstufe abzusehen, ist nach § 84
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SchG zu entscheiden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 26 Dauer und Abschluss inklusiver Bildungsangebote in der Sekundarstufe I bei zieldifferentem Unterricht
Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden, können das inklusive Bildungsangebot bis zum Ende der Sekundarstufe I an der jeweiligen allgemeinen Schule besuchen. Sie können die allgemeine Schule davor verlassen, wenn sie im unmittelbaren Anschluss auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung übergehen; für den Übergang gelten im Übrigen die Bestimmungen des vierten Teils.
§ 27 Zeugnis der allgemeinen Schule bei zieldifferentem Unterricht
(1) Wurden Schülerinnen und Schüler zieldifferent unterrichtet, ist im jeweiligen Zeugnis der besuchten allgemeinen Schule auszuweisen, welcher Bildungsplan diesem Unterricht und der Beschreibung und Bewertung ihrer Leistungen zu Grunde gelegt wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Halbjahresinformationen, Schulberichte sowie andere schriftliche Informationen oder Rückmeldungen über die erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden zum Schulhalbjahr oder am Ende des Schuljahrs.
(2) Das Zeugnis der allgemeinen Schule weist, insbesondere in der jeweiligen Abschlussklasse, gegebenenfalls besondere Ziele oder Kompetenzen aus, die sich aus dem Bildungsplan nach Absatz 1 Satz 1 ergeben und mit Abschluss der Klasse erreicht oder erworben wurden.
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 8. März 2016 |
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