LVO-SM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Sozialministerium - LVO-SM) Vom 24. November 2014

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Einrichtung von Laufbahnen

Es werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1.
Mittlerer Hygienekontrolldienst, 2.
gehobener Sozialdienst, 3.
gehobener Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung,
4.
höherer ärztlicher Dienst, 5.
höherer pharmazeutischer Dienst, 6.
höherer zahnärztlicher Dienst und 7.
höherer psychologischer Dienst.

§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren Hygienekontrolldienst

Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Hygienekontrolldienst erwirbt, wer die Ausbildung und Prüfung nach Maßgabe der Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung von Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleuren erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 4 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Sozialdienst

Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Sozialdienst erwirbt, wer gemäß § 16
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG nach Abschluss eines Studiums gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Studiengang der Sozialen Arbeit eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes vermittelt hat.

§ 5 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
(2) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung für die Laufbahn des
1.
gehobenen Verwaltungsdienstes, 2.
gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltung,
3.
gehobenen Dienstes der Allgemeinen Finanzverwaltung
nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung abweichend von § 21
Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 6 Laufbahnbefähigung für den höheren ärztlichen Dienst

Die Laufbahnbefähigung für den höheren ärztlichen Dienst erwirbt, wer gemäß § 16
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG nach Erteilung der Approbation nach Maßgabe der Bundesärzteordnung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahn des höheren ärztlichen Dienstes vermittelt hat. Die vor der Approbation abgeleistete Zeit einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist anzurechnen.

§ 7 Laufbahnbefähigung für den höheren pharmazeutischen Dienst

Die Laufbahnbefähigung für den höheren pharmazeutischen Dienst erwirbt, wer gemäß § 16
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG nach der Erteilung der Approbation nach Maßgabe der Bundes-Apothekerordnung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahn des höheren pharmazeutischen Dienstes vermittelt hat.

§ 8 Laufbahnbefähigung für den höheren zahnärztlichen Dienst

Die Laufbahnbefähigung für den höheren zahnärztlichen Dienst erwirbt, wer gemäß § 16
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG nach der Erteilung der Approbation nach Maßgabe des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahn des höheren zahnärztlichen Dienstes vermittelt hat.

§ 9 Laufbahnbefähigung für den höheren psychologischen Dienst

Die Laufbahnbefähigung für den höheren psychologischen Dienst erwirbt, wer gemäß § 16
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG nach Abschluss eines Studiums gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem Studiengang der Psychologie eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Tätigkeit nachweist, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahn des höheren psychologischen Dienstes vermittelt hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 24. November 2014

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