Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (Gebührenverordnung Sozialministerium - GebVO SM) Vom 6. Mai 2013
§ 1
§ 2
Anlage
Inhaltsverzeichnis
Gegenstand |
Nummer |
A. Allgemeine Gebührengegenstände |
|
Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung |
1 |
Allgemeine Verwaltungsgebühr |
2 |
Befreiungen |
3 |
Beglaubigungen |
4 |
Gebühr in besonderen Fällen |
5 |
Rücknahme eines Antrags |
6 |
Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente |
7 |
Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren |
8 |
Zeugnisse |
9 |
B. Besondere Gebührengegenstände |
|
Apotheken |
10 |
Arzneimittel und Gewebe |
11 |
Berufsanerkennung und Berufsausübung |
12 |
Berufsbildung in der Sozialversicherung |
13 |
Erstattungen |
14 |
Heilberufekammern und Versorgungsanstalten |
15 |
Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern |
16 |
Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen des Sozialministeriums |
17 |
Medizinprodukte |
18 |
Schulen in freier Trägerschaft |
19 |
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen |
20 |
Zuwendungen |
21 |
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) |
22 |
Nummer |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
||||||||||
|
A. Allgemeine Gebührengegenstände |
|
||||||||||
1 |
Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung |
|
||||||||||
1.1 |
Ablehnung eines Antrags |
1 /10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 |
||||||||||
1.2 |
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. |
|
||||||||||
2 |
Allgemeine Verwaltungsgebühr |
|
||||||||||
|
Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG erhoben werden von |
3-10 000 |
||||||||||
3 |
Befreiungen |
|
||||||||||
3.1 |
Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist |
10-5000 |
||||||||||
3.2 |
Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr |
20-65 |
||||||||||
4 |
Beglaubigungen |
|
||||||||||
|
Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 7 hinzu. |
|
||||||||||
4.1 |
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln |
3-150 |
||||||||||
4.2 |
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), |
|
||||||||||
4.2.1 |
die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung |
3 |
||||||||||
4.2.2 |
in anderen Fällen für jede angefangene Seite |
3 |
||||||||||
4.2.3 |
bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl |
3 |
||||||||||
4.3 |
Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn |
|
||||||||||
4.3.1 |
das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat, |
|
||||||||||
4.3.2 |
die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder |
|
||||||||||
4.3.3 |
die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden. |
|
||||||||||
5 |
Gebühr in besonderen Fällen |
|
||||||||||
|
Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde |
10-1500 |
||||||||||
|
Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt. |
|
||||||||||
|
Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. |
|
||||||||||
6 |
Rücknahme eines Antrags |
|
||||||||||
|
Wird der Antrag auf eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder unterbleibt diese aus sonstigen Gründen, nachdem die sachliche Bearbeitung zwar begonnen, aber noch nicht beendet wurde |
1 /10 bis 1 /2 der Gebühr, mindestens 10 |
||||||||||
7 |
Schreibgebühren, Gebühren für Kopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente |
|
||||||||||
7.1 |
Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite |
7,50 |
||||||||||
7.2 |
Schriftstücke in fremder Sprache |
15 |
||||||||||
7.3 |
Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung |
10 |
||||||||||
7.4 |
Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen |
|
||||||||||
7.4.1 |
im Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite |
1,20 |
||||||||||
|
für jede weitere Seite |
0,80 |
||||||||||
7.4.2 |
in einem größeren Format für die erste Seite |
1,60 |
||||||||||
|
für jede weitere Seite |
1,20 |
||||||||||
7.5 |
Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl) |
1,20 |
||||||||||
|
Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen. |
|
||||||||||
8 |
Widerspruch und sonstige förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren |
|
||||||||||
8.1 |
Zurückweisung des Rechtsbehelfs |
20-5000 |
||||||||||
8.2 |
Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war |
10-1500 |
||||||||||
9 |
Zeugnisse |
|
||||||||||
9.1 |
Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung |
5-175 |
||||||||||
9.2 |
Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden. |
|
||||||||||
B. Besondere Gebührengegenstände |
||||||||||||
10 |
Apotheken |
|
||||||||||
|
(Apothekengesetz - ApoG -, Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und Arzneimittelgesetz - AMG) |
|
||||||||||
10.1 |
Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke |
|
||||||||||
10.1.1 |
Neueinrichtung, Kauf und Pacht |
400-1200 |
||||||||||
10.1.2 |
Verlegung |
200-600 |
||||||||||
10.2 |
Verlängerung der Frist für die Verpachtung einer Apotheke, für jedes angefangene Jahr |
25-150 |
||||||||||
10.3 |
Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken |
600-1200 |
||||||||||
10.4 |
Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke |
50-600 |
||||||||||
10.5 |
Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke |
nach dem Zeitaufwand, höchstens 1300 |
||||||||||
10.6 |
Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke |
50-250 |
||||||||||
10.7 |
Genehmigung eines Vertrags zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und diesen gleichgestellten Einrichtungen |
50-200 |
||||||||||
10.8 |
Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG |
400 |
||||||||||
10.9 |
Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln nach § 12 a ApoG |
50-200 |
||||||||||
10.10 |
Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung |
nach dem Zeitaufwand, |
||||||||||
10.11 |
Abnahme einer Apotheke |
300-500 |
||||||||||
10.12 |
Besichtigung, auch Kurz- oder Nachbesichtigung einer Apotheke |
50-1000 |
||||||||||
10.13 |
Ausstellung einer Bescheinigung nach einer Anzeige nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und 2 AMG |
25-50 |
||||||||||
11 |
Arzneimittel und Gewebe (Gewebegesetz) |
|
||||||||||
11.1 |
Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 AMG |
250-2000 |
||||||||||
11.2 |
Anordnungen nach § 18 AMG, auch in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 AMG |
100-1000 |
||||||||||
11.3 |
Anordnung nach § 15 Absatz 8 Satz 1 GCP-Verordnung |
100-600 |
||||||||||
11.4 |
Erlaubnis zur Einfuhr von Arzneimitteln nach § 72 AMG |
100-2000 |
||||||||||
11.5 |
Bescheinigung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, § 73 Absatz 6 und § 73 a Absatz 2 AMG |
25-500 |
||||||||||
11.6 |
Bescheinigung über die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberaterinnen und -beratern nach § 75 AMG |
75 - 200 |
||||||||||
11.7 |
Bescheinigung über die Einhaltung der Grundregeln der Weltgesundheitsorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität (Bekanntmachung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Dezember 1977 - BAnz. 1978 Nummer 1 -) |
250-2000 |
||||||||||
11.8 |
Anordnungen nach § 69 AMG |
100-2000 |
||||||||||
11.9 |
Besichtigung und Überprüfung einer der Überwachung nach § 64 AMG unterliegenden Einrichtung (außer Apotheken) |
25-7500 |
||||||||||
11.10 |
Bestellung zur oder zum privaten Sachverständigen zur Untersuchung von zurückgelassenen Proben nach § 65 Absatz 4 AMG |
600 |
||||||||||
11.11 |
Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a AMG |
100-2000 |
||||||||||
11.12 |
Rücknahme oder Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 52 a AMG |
100-500 |
||||||||||
11.13 |
Inspektion nach § 72 a Absatz 1 Satz 2 AMG |
2000-20 000 |
||||||||||
11.14 |
Anordnungen nach § 20 b Absatz 3 AMG |
100-600 |
||||||||||
11.15 |
Anordnungen nach § 20 c Absatz 7 AMG |
100-600 |
||||||||||
11.16 |
Einfuhrerlaubnis nach § 72 b Absatz 1 AMG |
250-2500 |
||||||||||
11.17 |
Bescheinigungen über die Einfuhr nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 AMG |
250-2500 |
||||||||||
11.18 |
Inspektion nach § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG |
2000-20 000 |
||||||||||
11.19 |
Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Entnahmeeinrichtung |
750-2000 |
||||||||||
11.20 |
Erlaubnis nach § 20 b Absatz 1 AMG - Labor |
750-2000 |
||||||||||
11.21 |
Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Entnahmeeinrichtung |
300-2000 |
||||||||||
11.22 |
Erlaubnis nach § 20 b Absatz 2 AMG - Labor |
300-2000 |
||||||||||
11.23 |
Dokumentenprüfung im Rahmen von § 20 b Absatz 2 AMG als Erstbehörde (nach § 64 AMG) |
200-600 |
||||||||||
11.24 |
Erlaubnis nach § 20 c AMG |
750-2500 |
||||||||||
11.25 |
Inspektionen im Rahmen der Erlaubniserteilungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG |
250-7500 |
||||||||||
11.26 |
Überwachungsmaßnahmen (§ 64 AMG) bei Gewebeeinrichtungen |
100-7500 |
||||||||||
11.27 |
Erlaubnisänderungen nach den §§ 20 b, 20 c und 72 b AMG |
100-500 |
||||||||||
12 |
Berufsanerkennung und Berufsausübung |
|
||||||||||
12.1 |
Akademische Heilberufe (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Tierärztinnen und -ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) |
|
||||||||||
12.1.1 |
Approbation |
100-630 |
||||||||||
12.1.2 |
Approbation nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes, § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), § 4 Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung |
300-500 |
||||||||||
12.1.3 |
Erlaubnis zur Berufsausübung |
25-500 |
||||||||||
12.1.4 |
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens der Approbation |
100-800 |
||||||||||
12.1.5 |
Wiedererteilung oder Aufhebung des Ruhens der Approbation |
25-400 |
||||||||||
12.1.6 |
Zeugnis für Ausländerinnen und Ausländer über das abgeschlossene Universitätsstudium |
50 |
||||||||||
12.1.7 |
Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (§ 6 Absatz 2 PsychThG) |
400-800 |
||||||||||
12.1.8 |
Anrechnung von Studienleistungen oder von abgeschlossenen Ausbildungen |
15-200 |
||||||||||
12.1.9 |
Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise in akademischen Heilberufen |
100-630 |
||||||||||
12.2 |
Gesundheitsfachberufe, Sozial- und Pflegeberufe |
|
||||||||||
12.2.1 |
Ermächtigung zur Annahme von Personen, die die praktische Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ableisten nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes |
50-200 |
||||||||||
12.2.2 |
Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung von Hebammen nach § 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes |
50-150 |
||||||||||
12.2.3.1 |
Staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Berufsausübung unter rechtlich geschützter Berufsbezeichnung |
20-250 |
||||||||||
12.2.3.2 |
Staatliche Anerkennung, für die mindestens die Fachhochschulreife vorausgesetzt wird |
30-300 |
||||||||||
12.2.4 |
Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise und Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung |
100-630 |
||||||||||
12.2.5 |
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
15-200 |
||||||||||
12.3 |
Weitere Berufe in der Zuständigkeit des Sozialministeriums, soweit nicht durch Nummer 13 erfasst |
|||||||||||
12.3.1 |
Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise |
100 - 630 |
||||||||||
12.3.2 |
Leistungen nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg |
gebührenfrei |
||||||||||
13 |
Berufsbildung in der Sozialversicherung |
|
||||||||||
|
(Berufsbildungsgesetz - BBiG) |
|
||||||||||
13.1 |
Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG |
|
||||||||||
13.1.1 |
Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages |
105 |
||||||||||
13.1.2 |
Wesentliche Änderung eines Berufsausbildungsvertrages |
50 |
||||||||||
13.1.3 |
Löschung eines Berufsausbildungsvertrages |
50 |
||||||||||
13.1.4 |
Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 BBiG |
105 |
||||||||||
13.2 |
Abnahme der Abschlussprüfung der Prüfungsbewerberinnen und -bewerber nach § 45 Absatz 2 BBiG |
230 |
||||||||||
13.3 |
Erstmalige Überprüfung der Eignung der Ausbilder nach § 32 BBiG |
50 |
||||||||||
13.4 |
Überprüfung der Durchführung der Berufsausbildung und der Eignung sowie Ausbildungsberatung nach den §§ 32 und 76 BBiG |
155-515 |
||||||||||
13.5 |
Eigenständige Überprüfung ausländischer Berufsnachweise |
100-630 |
||||||||||
14 |
Erstattungen |
|
||||||||||
|
In öffentlich-rechtlichen Erstattungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. |
|
||||||||||
15 |
Heilberufekammern und Versorgungsanstalten |
|
||||||||||
|
(Heilberufe-Kammergesetz - HBKG, Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG) |
|
||||||||||
|
Genehmigung von Satzungen der Heilberufekammern und der Versorgungsanstalten durch die Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 3 HBKG beziehungsweise § 13 Absatz 2 VersAnstG sind gebührenfrei. |
|
||||||||||
16 |
Infektionsschutz - Tätigkeiten mit Krankheitserregern |
|
||||||||||
|
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) |
|
||||||||||
16.1 |
Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG |
50-250 |
||||||||||
16.2 |
Bestätigung von Anzeigen sowie Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten nach den §§ 49 und 50 IfSG |
50-2000 |
||||||||||
16.3 |
Untersagung von Tätigkeiten nach § 44 IfSG (Arbeiten mit Krankheitserregern) und nach § 49 Absatz 3 IfSG |
100-2000 |
||||||||||
16.4 |
Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen, die nach § 51 IfSG dem Infektionsschutz unterliegen |
50-500 |
||||||||||
17 |
Laboruntersuchungen und sonstige Leistungen des Sozialministeriums |
|
||||||||||
17.1 |
Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht bei: |
|
||||||||||
17.1.1 |
Leistungen, deren Vornahme im besonderen gesundheitlichen Interesse vom Sozialministerium im Einzelfall dem Landesgesundheitsamt übertragen und dabei die kostenfreie Durchführung bestimmt wurde. |
|
||||||||||
17.1.2 |
Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen, wenn diese Untersuchungen dazu dienen, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG zu verhindern. |
|
||||||||||
17.1.3 |
Leistungen, die das Landesgesundheitsamt zur Sicherung seiner Untersuchungsergebnisse veranlasst hat. |
|
||||||||||
17.1.4 |
Auskünften und Beratungen, die keinen besonderen Aufwand erfordern. |
|
||||||||||
17.1.5 |
Leistungen, die aus besonderem Anlass im wissenschaftlichen Interesse vorgenommen werden. Hier kann ganz oder teilweise von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. |
|
||||||||||
17.2 |
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach Nummern 17.3 neben den Gebühren nach den Nummern 17.4 bis 17.7 sowie den Gebühren nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) erhoben. |
|
||||||||||
17.3 |
Für eine gutachterliche Äußerung, ein Zeugnis, eine Auskunft oder eine Beratung. Für Befundberichte, die sich auf die Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nicht erhoben |
10-750 |
||||||||||
17.4 |
Mikrobiologische Wasseruntersuchungen |
|
||||||||||
17.4.1 |
Bakteriologische Untersuchung |
10-200 |
||||||||||
17.4.2 |
Virologische und parasitologische Untersuchung |
20-400 |
||||||||||
17.5 |
Untersuchung und Überprüfung von Sterilisatoren |
|
||||||||||
17.5.1 |
Lieferung und Untersuchung von Bioindikatoren zur Überprüfung von Sterilisationsverfahren (eine Probe und Transportkontrolle) |
10-30 |
||||||||||
17.5.2 |
Jede weitere Probe |
2-8 |
||||||||||
17.6 |
Umgebungsuntersuchungen |
|
||||||||||
17.6.1 |
Mikrobiologische Untersuchung (Bakteriologie und Mykologie) |
7-130 |
||||||||||
17.6.2 |
Partikelzählung bei raumlufttechnischer Überprüfung (je Messung) |
20-80 |
||||||||||
17.6.3 |
Probenahme zur Luftkeimmessung (je Probe) |
20-250 |
||||||||||
17.7 |
Ortsbesichtigung |
70-500 |
||||||||||
17.8 |
Sonstige Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis aufgeführt sind |
|
||||||||||
17.8.1 |
Für Laborleistungen, die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführt sind, werden in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses Gebühren bis zu dem 1,3 fachen Gebührensatz erhoben. § 4 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ sowie die Nummern 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen gelten entsprechend. |
|
||||||||||
17.8.2 |
Für nicht in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen angeführte sonstige Laborleistungen werden die Gebühren nach vergleichbaren Gebührensätzen festgelegt, sofern die sonstige Laborleistung nach dem angefallenen Kosten- und Zeitaufwand mit in Abschnitt M angeführten Laborleistungen vergleichbar ist. Im Übrigen wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt. |
|
||||||||||
17.9 |
Auslagen |
|
||||||||||
17.9.1 |
In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauchsstoffe und Versandmaterial enthalten. Auslagen sind nur zu ersetzen, soweit sie das übliche Maß erheblich übersteigen. |
|
||||||||||
17.9.2 |
Im Übrigen sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen zu erstatten: |
|
||||||||||
17.9.2.1 |
Reisekosten der Bediensteten und sonstige Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb des Landesgesundheitsamtes. |
|
||||||||||
17.9.2.2 |
Kosten, die durch die Heranziehung anderer Behörden, Einrichtungen oder Personen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn das Landesgesundheitsamt gegenüber diesen Dritten im Innenverhältnis nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist. |
|
||||||||||
17.9.2.3 |
Werden bei einer Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuldner erbracht, so werden die Aufwendungen für die einzelnen Leistungen angemessen verteilt |
|
||||||||||
17.10 |
Vorauszahlungen |
|
||||||||||
|
Soweit für Laboruntersuchungen Vorleistungen durch Übersendung von Kultur- und Transportmedien, Transportgefäße und Bioindikatoren erforderlich sind, können diese davon abhängig gemacht werden, dass in Höhe der insoweit entstehenden Kosten eine Vorauszahlung auf die Gebühr geleistet wird. |
|
||||||||||
18 |
Medizinprodukte |
|||||||||||
(Medizinproduktegesetz - MPG -, Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV - und Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) |
||||||||||||
18.1 |
Durchführung der Überwachung nach § 26 MPG im Rahmen der Betriebsbegehung und -besichtigung |
100 - 7500 |
||||||||||
18.2 |
Maßnahmen im Rahmen der Überwachung nach § 26 MPG |
100 - 7500 |
||||||||||
18.3 |
Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 MPG |
100 - 7500 |
||||||||||
18.4 |
Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 Absatz 1 und 2 MPG |
100 - 7500 |
||||||||||
18.5 |
Veranlassen einer Warnung nach § 28 Absatz 4 MPG |
400 - 750 |
||||||||||
18.6 |
Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten nach § 34 Absatz 1 MPG |
90 - 1500 |
||||||||||
18.7 |
Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Absatz 2 MPG |
150 - 3750 |
||||||||||
18.8 |
Prüfung der Unterlagen über die Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien nach § 9 MPBetreibV |
50 - 3750 |
||||||||||
18.9 |
Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Anzeigen und Nachweisen nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV |
50 - 3750 |
||||||||||
18.10 |
Maßnahmen nach § 15 MPSV gegen den Verantwortlichen nach § 5 MPG, den in Deutschland ansässigen Vertreiber, den Sponsor oder die die klinische Prüfung durchführenden Personen |
100 - 7500 |
||||||||||
18.11 |
Maßnahmen nach § 17 MPSV, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen oder einzuschränken |
100 - 7500 |
||||||||||
18.12 |
nicht einfache schriftliche Auskünfte |
50 - 750 |
||||||||||
18.13 |
Bescheinigung, soweit nicht in Nummer 18.6 erfasst |
50 - 750 |
||||||||||
19 |
Schulen in freier Trägerschaft |
|
||||||||||
19.1 |
Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft |
25-1000 |
||||||||||
19.2 |
Staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft |
50-1000 |
||||||||||
19.3 |
Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen |
150-500 |
||||||||||
19.4 |
Verleihung von Amtsbezeichnungen an Funktionsträger und Lehrkräfte |
150-250 |
||||||||||
19.5 |
Überprüfung der pädagogischen Eignung des Lehrpersonals |
250-1000 |
||||||||||
19.6 |
Genehmigung der Prüfungsordnungen von Ergänzungsschulen |
150-1000 |
||||||||||
19.7 |
Genehmigung von Lehrplänen der Schulen in freier Trägerschaft |
150-1000 |
||||||||||
19.8 |
Prüfung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben |
100-750 |
||||||||||
19.9 |
Untersagung der Tätigkeit nach den §§ 8 und 14 des Privatschulgesetzes |
150-1000 |
||||||||||
20 |
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen |
|
||||||||||
|
(Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) |
|
||||||||||
|
Anerkennungen von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder sowie Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 37 Absatz 7 BetrVG sind gebührenfrei. |
|
||||||||||
21 |
Zuwendungen |
|
||||||||||
|
Für öffentliche Leistungen in Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg werden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben. |
|
||||||||||
21.1 |
Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid einschließlich Prüfung des Verwendungsnachweises oder sonstiger Prüfungsunterlagen, wenn Verstöße gegen eine der Zuwendung zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind |
20-5000 |
||||||||||
21.2 |
Hinweis: Für die Rücknahme und Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch) gelten die hierfür festgesetzten Gebührenrahmen. |
|
||||||||||
22 |
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) |
|
||||||||||
|
Anmerkung: |
|
||||||||||
|
Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. |
|
||||||||||
22.1 |
Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG |
gebührenfrei |
||||||||||
22.2 |
Auskünfte |
|
||||||||||
22.2.1 |
Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang |
gebührenfrei |
||||||||||
|
Anmerkung: |
|
||||||||||
|
Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. |
|
||||||||||
22.2.2 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
30 bis 200 |
||||||||||
22.2.3 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen |
200,01 bis 500 |
||||||||||
22.3 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
|
||||||||||
22.3.1 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise |
15 bis 200 |
||||||||||
22.3.2 |
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen |
200,01 bis 500 |
||||||||||
22.4 |
Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang |
15 bis 500 |
||||||||||
|
Anmerkung zu den Nummern 22.2 bis 22.4: |
|
||||||||||
|
Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. |
|
||||||||||
22.5 |
Veröffentlichungen nach § 11 LIFG |
gebührenfrei |
||||||||||
22.6 |
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs |
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 |