Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) Vom 10. April 2018
§ 1 Träger der Eingliederungshilfe
(1)**)
Träger der Eingliederungshilfe nach § 94
Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) sind die Stadt- und Landkreise.
(2) Die Träger der Eingliederungshilfe führen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als weisungsfreie Pflichtaufgaben nach § 2
Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) durch.
(3) Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. Die §§ 118, 120 bis 125 und 127
GemO gelten entsprechend.
Fußnoten
**)
[Red. Anm.: Beachte Art. 6 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg vom 10. April 2018 (GBl. 113):
”Artikel 1 § 1 Absatz 1 tritt für die Aufgaben nach Teil 2 Kapitel 1 bis 7 und Kapitel 9 bis 11 SGB IX am 1.1.2020 in Kraft.”]
§ 2 [1] Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden
(1) Die Landkreise können die ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben kreisangehörigen Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung ganz oder teilweise als Weisungsaufgaben nach § 2 Absatz 3
GemO übertragen, sofern die Gemeinde oder die erfüllende Gemeinde mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses einwilligt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang der Landkreis als Fachaufsichtsbehörde Weisungen erteilen kann.
(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden oder vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften beauftragen, ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.
(3) Soweit mit dem Landkreis keine andere Regelung vereinbart wird, trägt der Landkreis die Verwaltungskosten für die Durchführung der Eingliederungshilfe durch die in Absatz 1 genannten Gemeinden in Höhe von zwei Dritteln der Personalkosten, die beim jeweiligen Landkreis für die Durchführung der den Gemeinden übertragenen Eingliederungshilfeaufgaben entstehen würden. Die Höhe der Personalkosten wird vom jeweiligen Landkreis festgesetzt. Näheres regelt die Satzung nach Absatz 1.
Fußnoten
[1]
§ 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2020
§ 3 Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer beim Abschluss der Rahmenverträge, Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 SGB IX
(1) Die Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe zum Abschluss der Rahmenverträge nach § 131
Absatz 1 SGB IX werden von den kommunalen Landesverbänden benannt. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg kann als eine Vertretung der Träger der Eingliederungshilfe benannt werden.
(2) Die Vertretungen der Leistungserbringer zum Abschluss der Rahmenverträge nach § 131
Absatz 1 SGB IX werden von der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e. V., der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e. V. und den Verbänden der privaten Leistungserbringer benannt.
(3) Die Vertragsparteien sollen auf einen zügigen Abschluss der Rahmenverträge nach § 131
Absatz 1 SGB IX hinwirken. Hierzu treffen sie die notwendigen Verfahrens- und Organisationsregelungen.
(4) Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131
Absatz 2 SGB IX sind:
1.
die oder der Landes-Behindertenbeauftragte nach § 13
des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) und
2.
die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach § 16
L-BGG benannten Interessenvertretungen.
Der Landes-Behindertenbeirat hat bei der Benennung die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2
Absatz 1 Satz 1 SGB IX sowie die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung und die soziale Teilhabe zu berücksichtigen.
§ 4 Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe in der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX
Die Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe in der Schiedsstelle nach § 133
SGB IX werden von den kommunalen Landesverbänden benannt. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg kann als eine Vertretung der Träger der Eingliederungshilfe benannt werden.
§ 5 [1] Verordnungsermächtigung
Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61
Absatz 2 Satz 2 SGB IX nach oben abzuweichen.
Fußnoten
[1]
§ 5 in Kraft mit Wirkung vom 21. April 2018
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