SGB9§133SchiedsV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung SGB IX) Vom 17. Dezember 2020

§ 1 Bildung und Aufgaben der Schiedsstelle

(1) Für das Land Baden-Württemberg wird eine Schiedsstelle nach § 133
Absatz 1 SGB IX gebildet. Sie entscheidet in den ihr nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Die Schiedsstelle untersteht der Rechtsaufsicht des Sozialministeriums (Ministerium).
(3) Die Schiedsstelle wird gebildet aus den beteiligten Organisationen sowie der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Beteiligte Organisationen an der Schiedsstelle sind die Vereinigungen der Leistungserbringer und die Träger der Eingliederungshilfe. Die Geschäfte werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geführt. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen den Weisungen der Vorsitzenden Person der Schiedsstelle. Der Sitz der Geschäftsstelle wird in der Geschäftsordnung nach § 7 festgelegt. Es ist sicherzustellen, dass die Geschäftsstelle vom sonstigen Geschäftsbetrieb der beteiligten Organisationen und der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen unabhängig ist.

§ 2 Mitglieder

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer unparteiischen Person, die den Vorsitz führt, fünf Vertretungen der Leistungserbringer und fünf Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe (Mitglieder der Schiedsstelle).
(2) Die vorsitzende Person hat eine Person als Stellvertretung, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils mindestens zwei und höchstens drei Personen als Stellvertretungen. Die jeweilige Stellvertretung übernimmt bei Verhinderung des Mitglieds der Schiedsstelle dessen Rechte und Pflichten.
(3) Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem oder für einen Leistungserbringer oder Träger der Eingliederungshilfe oder für die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen tätig sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit die beteiligten Organisationen keine kandidierenden Personen für das Amt der Vorsitzenden Person und der Stellvertretung benennen, benennt das Ministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die kandidierenden Personen; dies gilt nicht, wenn die beteiligten Organisationen die Benennung vornehmen, bevor das Ministerium die kandidierenden Personen benannt hat.
(2) Die Vertretungen der Leistungserbringer und deren Stellvertretungen werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Trägervielfalt zu berücksichtigen. Die Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe und deren Stellvertretungen werden nach Maßgabe von § 4
des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) benannt. Soweit die beteiligten Organisationen keine Vertretung bestellen, bestellt das Ministerium auf Antrag eines der Beteiligten die Vertretungen.
(3) Die konkrete Reihenfolge, in der die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle zur Vertretung des jeweiligen Mitgliedes der Schiedsstelle herangezogen werden, ist bei der Benennung der stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle festzulegen.
(4) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der zu bestellenden Person und der Schriftform. Diese sowie die konkrete Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 2 sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen und werden mit Eingang bei der Geschäftsstelle wirksam. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Ministerium.
(5) Bei der erstmaligen Bildung der Schiedsstelle nach dieser Verordnung kann eine Benennung der Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen nach § 2 sowie der Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 14 ohne vorherige Bestellung gegenüber der Geschäfts-stelle nach § 3 Absatz 4 erfolgen. Sobald die Regelungen zur Geschäftsstelle in der Geschäftsordnung nach § 7 festgelegt wurden, ist die Bestellung nach § 3 Absatz 4 nachzuholen.

§ 4 Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt vier Jahre (Amtsperiode).
(2) Die Amtszeit der Vorsitzenden Person und ihrer Stellvertretung beträgt zwei Jahre. Die beteiligten Organisationen können die vorsitzende Person und ihre Stellvertretung mit der Maßgabe bestellen, dass nach Ablauf der Amtszeit jede die Funktion der anderen übernimmt. Die beteiligten Organisationen können die Bestellung nur gemeinsam ändern. Eine erneute Bestellung ist möglich.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen werden für die Dauer der Amtsperiode der Schiedsstelle bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.
(4) Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle oder dessen Stellvertretung vor Ablauf der maßgebenden Amtszeit aus, wird die nachfolgende Person für den Rest der Amtszeit bestellt.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen einvernehmlich aus wichtigem Grunde abberufen werden. Auf Antrag einer der beteiligten Organisationen können die vorsitzende Person und ihre Stellvertretung aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Abberufung wird erst mit der Bestellung einer nachfolgenden Person nach § 3 Absatz 1 wirksam.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen abberufen werden, für die sie bestellt worden sind. Die Abberufung einer Person, die vom Ministerium nach § 3 Absatz 1 Satz 3 bestellt worden ist, wird erst mit der Bestellung der nachfolgenden Person nach § 3 Absatz 2 wirksam.
(3) Wer abberufen werden soll, ist zuvor anzuhören. Will das Ministerium nach Absatz 1 Satz 2 abberufen, so sind auch die beteiligten Organisationen anzuhören.
(4) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können ohne Begründung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
(6) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das Ministerium schriftlich von der Abberufung und der Niederlegung des Amtes. Eine Abberufung und eine Amtsniederlegung werden mit dem Eingang des Schriftstücks bei der Geschäftsstelle wirksam; Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 6 Amtsführung und Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Recht und Gesetz gebunden und unterliegen keinerlei Weisungen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen.
(3) Ist ein Mitglied der Schiedsstelle an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat dieses unverzüglich die Geschäftsstelle zu informieren und die ihm für diese Sitzung übermittelten Unterlagen an die Geschäftsstelle unverzüglich zurückzugeben oder im Fall von elektronisch übersandten Unterlagen, deren datenschutzrechtskonforme Vernichtung gegenüber der Geschäftsstelle zu bestätigen. Die Geschäftsstelle lädt unverzüglich die stellvertretende Person entsprechend der bei der Bestellung festgelegten Reihenfolge und übermittelt dieser die Unterlagen. Bereits laufende Fristen nach § 9 Absatz 5 bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.

§ 7 Geschäftsordnung

(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zum Sitz der Geschäftsstelle nach § 1 Absatz 3, zur Höhe der Entschädigungen für die vorsitzende Person und ihrer Stellvertretung nach § 12 Absatz 1, zur Barrierefreiheit des Sitzungsortes sowie zur Befangenheit von Mitgliedern der Schiedsstelle und von stellvertretenden Mitgliedern der Schiedsstelle. Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass § 110a
des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend anwendbar ist.
(2) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens und Antrag

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem von einer Vertragspartei im Sinne von § 126
Absatz 2 SGB IX bei der Geschäftsstelle gestellten Antrag.
(2) Ein Antrag kann gestellt werden über die Gegenstände nach § 125
SGB IX, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, oder über die Höhe des Kürzungsbetrages nach § 129
SGB IX. Der Antrag sowie alle weiteren Schriftsätze und Anlagen sind in Schriftform, elektronischer Form oder Textform bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(3) Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten sowie die Begründung für die von der antragsstellenden Vertragspartei vertretene Auffassung zu den strittigen Gegenständen. Die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind beizufügen.
(4) § 9 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes
(L-BGG) gilt entsprechend.

§ 9 Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung

(1) Die Geschäftsstelle übersendet der anderen Vertragspartei die Antragsunterlagen und fordert diese auf, innerhalb einer von der Vorsitzenden Person zu setzenden Frist zum Antrag nach § 8 Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme sowie alle weiteren Schriftsätze und Anlagen sind in Schriftform, elektronischer Form oder Textform bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Auf Verlangen der Vorsitzenden Person sind die Vertragsparteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind. Zur Verfahrensbeschleunigung soll die vorsitzende Person hierzu angemessene Fristen bestimmen. Dies gilt auch für Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Antrag. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung ist zu beachten.
(3) Die vorsitzende Person kann einen unzulässigen Antrag nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen; wird innerhalb dieser Frist eine mündliche Verhandlung beantragt, gilt die Entscheidung der Vorsitzenden Person als nicht ergangen, sofern die Gründe, die zur Unzulässigkeit des Antrags geführt haben, ausgeräumt sind.
(4) Zum Zwecke der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann die vorsitzende Person Sachverständige beauftragen, Zeuginnen und Zeugen anhören, Erörterungstermine mit den Vertragsparteien durchführen und auf eine gütliche Einigung in den strittigen Punkten hinwirken. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 4.
(5) Die vorsitzende Person legt Ort, Termin und Gegenstand der Sitzung der Schiedsstelle fest und informiert die übrigen Schiedsstellenmitglieder hierüber spätestens drei Wochen vor diesem Termin.
(6) Die Geschäftsstelle lädt die Vertragsparteien und die Mitglieder der Schiedsstelle mit einer Frist von zwei Wochen zu den Sitzungen. Der Ladung der Mitglieder der Schiedsstelle sind die Tagesordnung und alle Unterlagen, die von den Vertragsparteien eingereicht wurden, beizufügen.
(7) § 9 L-BGG gilt entsprechend.

§ 10 Mündliche Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern kein Fall des § 9 Absatz 3 vorliegt. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich Die vorsitzende Person kann auf Antrag anordnen, dass der Antrag, die sonstigen Unterlagen und Anlagen im Sinne von § 9 Absatz 1 bis 3 und 6 sowie die mündliche Verhandlung und Beratung in einfache Sprache oder andere geeignete Formen der Kommunikation übersetzt werden.
(2) Die mündliche Verhandlung wird von der Vorsitzenden Person vorbereitet und geleitet. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle dürfen nur im Vertretungsfall entsprechend der bei der Bestellung festgelegten Reihenfolge an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
(3) In Abwesenheit der Vertragsparteien kann verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben einer oder beider Vertragsparteien ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
(4) Die Schiedsstelle kann auf Beschluss Sachverständige beauftragen und Zeuginnen und Zeugen anhören.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift mit den Mindestinhalten entsprechend § 93
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu fertigen. § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) Ist die Sache nach Abschluss des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entscheidungsreif, entscheidet die Schiedsstelle über den weiteren Fortgang des Verfahrens.

§ 11 Beratung und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden Person mindestens je drei Mitglieder der Schiedsstelle, die die beteiligten Organisationen vertreten, in der mündlichen Verhandlung nach § 10 anwesend sind.
(2) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Sitzung durchzuführen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle beschlussfähig ist. Einer nochmaligen Beifügung der in § 9 Absatz 6 Satz 2 genannten Unterlagen bedarf es nicht.
(3) Die Beratung und Entscheidung der Schiedsstelle erfolgt nicht öffentlich und in Abwesenheit der Vertragsparteien sowie der Sachverständigen und Zeuginnen und Zeugen. § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Jedes Mitglied der Schiedsstelle hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme der Vorsitzenden Person.
(4) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss. Die Entscheidung erfolgt schriftlich, ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie ist von der Vorsitzenden Person zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen.
(5) Nach Beendigung des Schiedsverfahrens geben die vorsitzende Person, die sonstigen Mitglieder der Schiedsstelle, die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, sowie die jeweiligen stellvertretenden Personen, unverzüglich die ihnen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren überlassenen Anträge, Schriftsätze und Unterlagen sowie Daten vollständig an die Geschäftsstelle zurück oder bestätigen im Fall von elektronisch übersandten Unterlagen, deren datenschutzrechtskonforme Vernichtung gegenüber der Geschäftsstelle.

§ 12 Entschädigung

(1) Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretung erhalten Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes Baden-Württemberg geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam in der Geschäftsordnung nach § 7 festlegen.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekostenerstattung sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.
(3) Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen, die auf Beschluss der Schiedsstelle oder der Vorsitzenden Person hinzugezogen worden sind, erhalten Entschädigungen entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(4) Ansprüche auf Reisekostenerstattung und Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 und auf Reisekostenerstattung nach § 14 Absatz 6 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 13 Gebühren und Kosten der Schiedsstelle

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle erhebt die Geschäftsstelle Gebühren. Bei Anrufung der Schiedsstelle wird je Antragsgebühr in Höhe von 250 Euro berechnet. Der Antrag wird erst nach Eingang dieses Betrages bearbeitet.
(2) Für das Verfahren der Schiedsstelle wird je Antrag zusätzlich eine Verfahrensgebühr von mindestens 750 Euro bis höchstens 25 000 Euro erhoben. Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Umfang, der Bedeutung, der Schwierigkeit sowie dem tatsächlichen Aufwand des Verfahrens. Zum tatsächlichen Aufwand des Verfahrens gehören auch Kosten für Übersetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 und von Assistenzpersonen, die zur Durchführung der münd-lichen Verhandlung der Schiedsstelle notwendig sind.
(3) Für die Entschädigung von Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen wird eine Auslagengebühr erhoben. Diese umfasst die der Schiedsstelle entstehenden Aufwendungen für Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(4) Die Kosten der Vertragsparteien einschließlich deren Vertretung tragen die Vertragsparteien selbst.
(5) Die vorsitzende Person entscheidet bei einer Erledigung des Verfahrens durch Beschluss der Schiedsstelle über die Höhe der Gebühren nach Absatz 2 und 3 und die Verteilung der Gebühren nach Absatz 1 bis 3 auf die Vertragsparteien unter angemessener Berücksichtigung des durch das Verfahren entstandenen Aufwandes. Dabei kann berücksichtigt werden, ob eine Vertragspartei sich bereit erklärt hat, die Gebühren zu übernehmen, ob eine Vertragspartei für die Einleitung des Verfahrens oder dessen Erledigung Anlass gegeben hat, und ob eine Vertragspartei teilweise obsiegt hat oder teilweise unterlegen ist. Im Falle einer sonstigen Erledigung entscheidet die vorsitzende Person nach den gleichen Maßstäben über die Höhe und Verteilung der Gebühren.
(6) Im Falle der Antragsrücknahme ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.
(7) Die Verfahrensgebühren nach Absatz 2 und die Auslagengebühren nach Ab-satz 3 werden mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Schiedsstelle fällig und sind zahlbar innerhalb von vier Wochen.
(8) Die durch die Gebühren nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner. Die Ausgestaltung der Kostenverteilung ist in der Geschäftsordnung nach § 7 zu regeln. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 14 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

(1) Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind am Schiedsverfahren zu beteiligen. Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind die oder der Landes-Behindertenbeauftragte nach § 13
L-BGG und weitere bis zu vier vom Landes-Behindertenbeirat nach § 16
L-BGG bestellte Personen. Für jede bestellte Person können bis zu drei Personen als Stellvertretung benannt werden. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der zu bestellenden Personen und der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle mitzuteilen und wird mit Eingang bei der Geschäftsstelle wirksam. Die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen und deren Stellvertretungen werden für die Dauer der Amtsperiode der Schiedsstelle bestellt.
(3) Für die Abberufung und Amtsniederlegung gilt § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 entsprechend.
(4) Die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind keine Mitglieder der Schiedsstelle. Sie haben in der Sitzung der Schiedsstelle eine beratende Funktion. Sie führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind berechtigt, an der mündlichen Verhandlung nach § 10 sowie an der Beratung nach § 11 Absatz 3 teilzunehmen. Der wesentliche Inhalt ihrer Äußerungen in der mündlichen Verhandlung nach § 10 ist in die Niederschrift nach § 10 Absatz 5 aufzunehmen. Die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen können sich von einer notwendigen Assistenzkraft begleiten lassen, für die § 15 Absatz 6 entsprechend gilt.
(5) Die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind entsprechend § 9 Absatz 6 wie Mitglieder der Schiedsstelle zu laden. Ist eine Vertretung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen an der Teilnahme an einer Sitzung der Schiedsstelle verhindert, gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(6) Die zur Vertretung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bestellten Personen erhalten von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes Baden-Württemberg geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften; dies gilt auch für erforderliche Assistenzpersonen. Es gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.

§ 15 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Die vorsitzende Person, die sonstigen Mitglieder der Schiedsstelle, die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die jeweiligen stellvertretenden Personen und die Beschäftigten der Geschäftsstelle sind zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei an Dritte weiterzuleiten. Sofern in den Unterlagen personenbezogene Daten enthalten sind, gelten die Regelungen des Datenschutzrechts. Sie haben auch nach Beendigung ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit über die ihnen bei der Ausübung des Amtes oder ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Die vorsitzende Person, die sonstigen Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind nach Abschluss des Verfahrens befugt, am Schiedsstellenverfahren nicht Beteiligte lediglich über die wesentlichen Gründe der Entscheidung der Schiedsstelle zu informieren. Eine solche Information darf nicht erfolgen, wenn die Mitteilung über die wesentlichen Elemente der Gründe der Entscheidung der Schiedsstelle oder das Ergebnis der Schiedsstellenentscheidung nur in personenbezogener Weise erfolgen kann. Die wesentlichen Gründe der Entscheidung sind in der Niederschrift nach § 10 Absatz 5 zu vermerken.
(3) Die vorsitzende Person, die sonstigen Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sowie die jeweiligen stellvertretenden Personen werden nach ihrer Bestellung nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und Verschwiegenheit verpflichtet. § 2
Absatz 2 Nummer 2 Verpflichtungsgesetz gilt entsprechend. Die Verpflichtung erfolgt nach § 1
Absatz 2 und 3 Verpflichtungsgesetz.
(4) Für die Verpflichtung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen einschließlich deren stellvertretenden Personen gilt § 1
Nummer 3 Verpflichtungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
(VerpflGZuVO) entsprechend.
(5) Die Beschäftigten der Geschäftsstelle werden durch die vorsitzende Person entsprechend § 1
Nummer 1 VerpflGZuVO verpflichtet. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen und Assistenzkräfte, die die an der Verhandlung teilnehmenden Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen begleiten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hierüber von der Vorsitzenden Person in der Sitzung zu belehren.

§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten und Aufbewahrungsfristen

(1) Die Geschäftsstelle, vorsitzende Person, die sonstigen Mitglieder der Schiedsstelle, die Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, sowie die jeweiligen stellvertretenden Personen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Alle Anträge, Schriftsätze und Unterlagen sowie Daten und Verfügungen der Vorsitzenden Person werden in der Akte des Schiedsverfahrens gespeichert. Für die Akten des Schiedsverfahrens, einschließlich aller darin enthaltenen personenbezogenen Daten, gelten die Speicherfristen der für die Sozialgerichtbarkeit geltenden besonderen Regelungen über die Aufbewahrung der Justizakten entsprechend.
(3) Zurückgegebene Anträge, Schriftsätze und Unterlagen sowie Daten nach § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 5 und § 14 Absatz 5 sind nach Rücklauf unverzüglich von der Geschäftsstelle zu vernichten.

§ 17 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle beginnt mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1.
STUTTGART, den 17. Dezember 2020

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

STROBL

SITZMANN

DR. EISENMANN

BAUER

UNTERSTELLER

LUCHA

HAUK

WOLF

 

HERMANN

Markierungen
Leseansicht