Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose Vom 25. Februar 2003
§ 1 Kostenträger
Die in § 69
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bezeichneten öffentlichen Mittel werden von dem Kommunalverband für Jugend und Soziales aufgebracht, soweit nicht die Kostentragung für bestimmte Personenkreise auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften anderen Stellen obliegt.
§ 2 Verordnungsermächtigung
Soweit den Ärzten nach § 69
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu gewähren sind, bestimmt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Verfahren und Umfang der Leistungsgewährung.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 26. Juli 1954 (GBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.
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