SexÜKr/TbÄKostV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die ärztlichen Kosten bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose Vom 1. August 2003

§ 1 Beantragung, Genehmigung und Durchführung der Untersuchung

(1) In den Fällen des § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei dem zuständigen Gesundheitsamt die Genehmigung einer kostenlosen Untersuchung und Behandlung beantragen. Der Antrag ist nach dem Formblatt der Anlage 1 zu stellen. Das Gesundheitsamt entscheidet über den Antrag nach Prüfung der versicherungsmäßigen, fürsorgerischen und wirtschaftlichen Verhältnisse und stellt einen Berechtigungsausweis nach Anlage 2 aus.
(2) Die ärztliche Untersuchung und Behandlung kann beginnen, ohne die Entscheidung des Gesundheitsamts abzuwarten. Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Gesundheitsamt unverzüglich zu übermitteln.

§ 2 Erstattung der Gebühren

(1) Der zuständige Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) erstattet gegen Vorlage des Berechtigungsausweises die nach § 4 dieser Verordnung zustehenden Gebühren und die sonstigen Kosten einer ambulanten Behandlung.
(2) Wird im Falle des § 1 Abs. 2 der Antrag abgelehnt, so ist der Gebührenrechnung die ablehnende Entscheidung des Gesundheitsamts anzuschließen. Eine Erstattung der Gebühren gemäß Absatz 1 findet dann nur für die Zeit bis zum Eingang der ablehnenden Entscheidung bei der Ärztin oder beim Arzt statt.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig sind das Gesundheitsamt, in dessen Bereich sich die kranke oder zu untersuchende Person aufhält und der KVJS.

§ 4 Vergütung

(1) Soweit die Kosten aus öffentlichen Mitteln getragen werden, besteht für die ärztlichen Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich die ärztliche Niederlassung besteht, für ihre Mitglieder zahlt.
(2) Gebühren für eine aufsuchende Behandlung werden nur gezahlt, wenn die kranke Person nicht gehfähig ist. Wegegeld wird nur gezahlt, wenn am Aufenthaltsort der kranken Person kein Arzt niedergelassen ist. Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nach den von den Trägern der Sozialversicherung jeweils gezahlten Sätzen. Für Entfernungen unter zwei Kilometern wird ein Wegegeld nicht gezahlt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 12. März 1955 (GBl. S. 51) außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
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Anlage 2

(zu § 1 Absatz 1 Satz 3)
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