SchulVwEinrNStruktG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Auflösung des Landesinstituts für Schulentwicklung und der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen und die Neustrukturierung der Einrichtungen in der Schulverwaltung Vom 19. Februar 2019

§ 1 Auflösung

Das Landesinstitut für Schulentwicklung und die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen werden aufgelöst. Gesamtrechtsnachfolger ist das Land Baden-Württemberg. Die Gesamtrechtsnachfolge umfasst insbesondere die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Landesinstituts für Schulentwicklung und der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, die mit allen Rechten und Pflichten auf das Land übergehen.

§ 2 Aufgabenübergang

(1) Auf das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) gehen die Aufgaben über, die bisher wahrgenommen werden
1.
vom Landesinstitut für Schulentwicklung im Bereich Bildungsplanarbeit und Schulbuchzulassung,
2.
von der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen im Bereich der Personalentwicklung, der schulartübergreifenden und schulartspezifischen pädagogischen und pädagogisch-psychologischen sowie fachlichen und didaktisch-methodischen Fortbildung,
3.
von der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss Rotenfels,
4.
vom Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik,
5.
von den Staatlichen Schulämtern im Bereich der Lehrerfortbildung und der schulpsychologischen Beratungsstellen sowie weiterer Beratungsdienste,
6.
von den Regierungspräsidien im Bereich der Lehrerfortbildung, der schulpsychologischen Dienste, der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sowie Beratung- und Unterstützung und
7.
vom Kultusministerium im Bereich der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte, der Prävention und der schulpsychologischen Dienste, der Schulentwicklung und des Qualitätsmanagements, der drittmittelfinanzierten Bildungsangebote und Projektinitiativen im Bereich der beruflichen Orientierung sowie in Bereichen weiterer Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
(2) Auf das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) gehen die Aufgaben über, die bisher wahrgenommen werden
1.
vom Landesinstitut für Schulentwicklung im Bereich empirische Bildungsforschung, Qualitätsentwicklung, Evaluation und Bildungsberichterstattung und
2.
vom Kultusministerium im Bereich Statistik und zentrale IT-Fachverfahren sowie der Erstellung von zentralen Prüfungen für die allgemein bildenden und beruflichen Schulen.

§ 3 Außenstellen des ZSL

(1) Die Standorte der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen werden zu Außenstellen des ZSL und weiter, insbesondere zu Fortbildungszwecken, genutzt.
(2) Die Standorte der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss Rotenfels und des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik werden zu Außenstellen des ZSL.

§ 4 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur Unterstützung des ZSL und des IBBW wird beim Kultusministerium ein unabhängiger wissenschaftlicher Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat berät die Leitungen von ZSL und IBBW bei der Umsetzung einer wissenschaftlich fundierten Praxis und fördert eine enge Verzahnung von ZSL und IBBW mit führenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Kultusministerium bestellt und abberufen.
(4) Das Nähere regelt das Kultusministerium in einer Verwaltungsvorschrift.
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