SchulStatDVV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen Vom 10. Juli 2008

1. ABSCHNITT Amtliche Schulstatistik und weitere Statistiken

§ 1 Zweck und Umfang der Datenverarbeitung

(1) An den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft in Baden-Württemberg werden zu Zwecken der Schulverwaltung und der Bildungsplanung die amtliche Schulstatistik und weitere Statistiken angeordnet.
(2) Die Statistiken des Absatzes 1 werden soweit möglich mit dem landeseinheitlichen Verfahren »Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg« (ASD-BW) durchgeführt und werden von den zuständigen Stellen (Statistisches Landesamt, untere und obere Schulaufsichtsbehörden, Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW), Kultusministerium, Kirchen, Schulträger) mit Hilfe der Auswertungsdatenbank und der dort enthaltenen pseudonymisierten Daten im Rahmen ihrer Aufgaben ausgewertet.
(3) Das Verfahren ASD-BW wird in der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) betrieben. Durch die Übertragung oder die Eingabe von Daten in das Verfahren ASD-BW beauftragt die jeweilige Schule das die BITBW mit der Verarbeitung der Daten, es handelt sich dabei um eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 7
des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG). Die von der Schule übergebenen Daten werden von der BITBW nicht inhaltlich geprüft und nicht für eigene Zwecke genutzt. Die Schule ist für die Richtigkeit ihrer Daten verantwortlich.
(4) Die Plausibilitätsprüfung der Daten erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörden, das IBBW und das Statistische Landesamt, für die alle zu diesem Zweck erforderlichen Daten durch die BITBW elektronisch zur Einsicht bereitgestellt werden. Personenbezogene Schülerdaten werden zu diesem Zweck zur Einsicht für die Schulaufsichtsbehörden und das Statistische Landesamt nicht bereitgestellt.
(5) Das Kultusministerium kann das Statistische Landesamt und andere Stellen der Kultusverwaltung mit der Durchführung von Statistiken nach Absatz 1, die nicht mit dem Verfahren ASD-BW durchgeführt werden können, beauftragen.

§ 2 Erhebungsmerkmale

Die Erhebungs- und Hilfsmerkmale zur Schulstatistik sind in der Anlage 1 benannt.

§ 3 Pseudonymisierung von Individualdaten für statistische Auswertungen

Die BITBW überführt Schüler- und Lehrerdaten pseudonymisiert in die Auswertungsdatenbank des Verfahrens ASD-BW. Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass Bildungsbiographien nachvollzogen werden können. Die Pseudonymisierung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen.

§ 4 Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag)

(1) Folgende Statistiken werden grundsätzlich einmal jährlich, mit Hilfe des Verfahrens ASD-BW, jeweils auf gesonderte Anordnung des IBBW durchgeführt:
a)
Prognosedaten zur Vorbereitung des neuen Schuljahres einschließlich Schüleranmeldungen,
b)
Schulabgänger, c)
amtliche Schulstatistik,
(2) Die Statistik zur Unterrichtssituation kann mehrmals jährlich mit Hilfe des Verfahrens ASD-BW, jeweils auf gesonderte Anordnung des IBBW, durchgeführt werden.
(3) Die Stichtage für die Statistiken werden nach Festlegung durch das IBBW jeweils vom Kultusministerium in dem Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg »Kultus und Unterricht« bekannt gegeben.

§ 5 Auskunftspflicht

Für alle Statistiken ist der Schulleiter auskunftspflichtig. Soweit statistische Merkmale an den Schulen nicht vorhanden sind, sind auch Lehrkräfte, Schüler und deren Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege von Schülern anvertraut ist, auskunftspflichtig.

§ 6 Weitergabe und Veröffentlichung

(1) Das Statistische Landesamt ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, bildungsstatistische Daten zu veröffentlichen.
(2) Das Statistische Landesamt ist weiterhin berechtigt, für wissenschaftliche, überregionale und internationale Zwecke statistische Daten weiterzugeben.
(3) Die Kultusverwaltung, die Kirchen und die Schulträger sind berechtigt, statistische Daten für ihren Bereich zu veröffentlichen.
(4) Das IBBW ist berechtigt, für wissenschaftliche Zwecke und Zwecke der Bildungsplanung statistische Daten weiterzugeben.

2. ABSCHNITT Schulübergreifende Verwaltungszwecke

§ 7 Schulwechsel und Schulkooperationen

Wechseln Schüler die Schule sind die beteiligten Schulen verpflichtet die in der Anlage 2 aufgeführten personenbezogenen Daten dieser Schüler über das Verfahren ASD-BW zu übermitteln. Für das Übergabeverfahren an berufliche Schulen sowie zwischen beruflichen Schulen gilt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums »Übergabe von Berufsschulpflichtigen und Aufnahmeverfahren der beruflichen Vollzeitschulen« Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2001 (K. u. U. 2002 S.145) fort.

3. ABSCHNITT Schlussvorschriften

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über statistische Erhebungen an Schulen vom 17. September 1993 (GBl. S. 607, K. u. U. 1993 S. 426) außer Kraft.
(2) Für die Schulen in freier Trägerschaft ist das Verfahren ASD-BW für die Durchführung von Schulstatistiken vorläufig noch nicht freigegeben. Für diese gilt bis zur Freigabe des Verfahrens ASD-BW die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung fort.
(3) Für die öffentlichen Schulen ist das Verfahren ASD-BW noch nicht für alle Statistiken nach § 4 Abs.1 beziehungsweise nur für bestimmte Teilbereiche dieser Statistiken freigegeben. Für diese noch nicht von ASD-BW erfassten Statistiken oder Teilbereiche gilt bis zur Freigabe des Verfahrens ASD-BW die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung fort.
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 werden an öffentlichen Schulen und an Schulen in freier Trägerschaft Daten zum Migrationshintergrund der Schülerinnen und Schüler nach Abschnitt B Nummer 7 der Anlage 1 (zu § 2) unabhängig von der Freigabe des Verfahrens ASD-BW erhoben. Für die öffentlichen Gemeinschaftsschulen und die Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft werden unbeschadet des Satzes 1 bis zur Freigabe des Verfahrens ASD-BW die in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 für die allgemein bildenden Schulen vorgesehenen Daten erhoben.
(5) Im Anschluss an die Freigabe des Verfahrens ASD-BW nach den Absätzen 2 und 3 durch das IBBW wird diese vom Kultusministerium im Amtsblatt „Kultus und Unterricht” bekannt gegeben.
Stuttgart, den 10. Juli 2008
Rau

Anlage 1

(zu § 2) A.
Von Schulen und deren Außenstellen werden folgende Merkmale erhoben:
1.
Adressdaten der Schule (Name, Anschrift, Dienststellen- oder Schulnummer, Telekommunikationsdaten)
2.
Schulart, Bildungsgänge, Schwerpunkte/Profile 3.
Rechtsstellung 4.
Betreuungsform 5.
Art des Schulträgers 6.
Unterrichtsorganisation a)
Klassen, Kurse, jahrgangsgemischte Lerngruppen b)
Angebote für besondere Schülergruppen (insbesondere Ausländer- und Aussiedlerförderung, LRS-Angebote, Zusatzunterricht, Arbeitsgemeinschaften)
c)
Unterrichtselemente (Bildungsgang, Klassenstufe, Soll-Stunden, Ist-Stunden, Schüler, Lehrkräfte)
d)
Schulversuch e)
Sprachenfolge f)
Kooperationen (zum Beispiel sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren, gymnasiale Oberstufe, Grundschule/weiterführende Schule)
7.
Bundesjugendspiele 8.
Anzahl zurückgestellter Schüler/vorzeitig eingeschulter Schüler (auch Direkteinschulung in Klasse 2, Ausschulung aus Klasse 1)
9.
Übergangsverfahren auf weiterführende Schulen 10.
Ermäßigungen, Anrechnungen, Freistellungen 11.
Beratungsstellen 12.
Warteliste (von Schülern) 13.
Daten für die Berechnung von Zuschüssen an Privatschulen
14.
Schulräume (insbesondere Art und Größe) 15.
Informationstechnische Ausstattung (Programme und Geräte)
16.
(Unterrichtssituation während des Schuljahres (insbesondere erteilter Unterricht und Vertretungen)
B.
Von Schülern werden folgende personenbezogenen Merkmale erhoben:
1.
Name, Vorname 2.
Anschrift 3.
Geburtsdatum 4.
Geburtsort 5.
Aussiedler 6.
Geschlecht 7.
Migrationshintergrund a)
Staatsangehörigkeit b)
Verkehrssprache in der Familie beziehungsweise im häuslichen Umfeld
c)
Geburtsland 8.
Religionszugehörigkeit 9.
Heimunterbringung 10.
Teilnahme am Unterricht (insbesondere Bildungsgang, Klasse, Fach, mit beziehungsweise ohne Anspruch auf sonderpädagogisches Bildungsangebot)
11.
Praktikum 12.
Schullaufbahn (Übergang, Versetzung) 13.
Schulabschluss (Qualifikation, Ergebnis) 14.
Schulanfänger 15.
Schulpflicht 16.
Betreuungsform und Betreuungsumfang 17.
Ausbildungsberuf, Beschäftigungsstatus (zum Beispiel Jungarbeiter, Praktikant, arbeitslos)
18.
Beschäftigungsbetrieb 19.
Umschulung 20.
Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot nach Förderschwerpunkten
21.
Fördermaßnahmen C.
Von Lehrkräften werden folgende Merkmale erhoben: 1.
Personalnummer 2.
Name, Vorname, Geburtsname 3.
Geschlecht 4.
Geburtsdatum 5.
Geburtsort 6.
Staatsangehörigkeit 7.
Adresse 8.
Familienstand 9.
Anzahl der Kinder 10.
Religionszugehörigkeit 11.
Titel 12.
Akademische Grade 13.
Amts- und Dienstbezeichnung 14.
Besoldungs-/Vergütungsgruppe 15.
Beschäftigungsverhältnis (einschließlich Beurlaubung)
16.
Funktionen an der Schule 17.
Lehrkraftkategorie 18.
Lehrbefähigungen 19.
Prüfungen 20.
Behinderungsgrad 21.
Eintrittsart 22.
Eintritts-/Austrittsdatum 23.
Befristungszeitraum 24.
Schulart 25.
Schultyp 26.
Abwesenheit, Abordnung, Tätigkeit außerhalb des Schulbereichs (zum Beispiel an einem Schulkindergarten)
27.
Unterrichtseinsatz a)
Regelstunden b)
Nachlässe auf das Regelstundenmaß (insbesondere Stunden und Gründe)
c)
Mehrarbeitsunterricht d)
erteilter Unterricht e)
Unterricht an anderer Schule f)
Unterrichtsfach, Klasse 28.
Klassenlehrer

Anlage 2

(zu § 7)
Bei einem Schulwechsel oder bei Schulkooperationen werden folgende Daten übermittelt:
1.
Name, Vorname 2.
Anschrift 3.
Geburtsdatum 4.
Schulabschluss (Qualifikation, Ergebnis, Noten maßgebender Fächer) oder Klassenstufe
5.
Abgabeschulart
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