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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit für schulorganisatorische Maßnahmen Vom 18. Oktober 2000

§ 1 *

(1) Das Kultusministerium überträgt mit Ausnahme der Maßnahmen, die die Weiterentwicklung des Schulwesens nach § 22
SchG zum Ziel haben, die Befugnis für schulorganisatorische Maßnahmen nach § 30
Abs. 1 und 3 Satz 1 SchG zur Einrichtung und Aufhebung von Grundschulen (§ 5
SchG), Hauptschulen und Werkrealschulen (§ 6 SchG) und Gemeinschaftsschulen (§ 8 a
SchG) auf die Regierungspräsidien. Dies gilt auch für die Befugnisse nach § 30
Abs. 4 SchG für die Änderung bestehender Schulen aller Schularten mit
Ausnahme der Änderung der Schulart oder des Schultyps. Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 und 2 Entscheidungen zur Einrichtung beziehungsweise Aufhebung
von Schulverbünden (§ 16 SchG) und Entscheidungen über eine Änderung der Schulträgerschaft nach § 31
Abs. 1 Satz 1 SchG erforderlich sind, werden die Befugnisse hierzu ebenfalls übertragen. Die allgemeinen aufsichtsrechtlichen Befugnisse des Kultusministeriums bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Regierungspräsidien berichten dem Kultusministerium jeweils zum Schuljahresende über die in ihrem Bereich getroffenen Entscheidungen einschließlich der jeweiligen Auswirkungen auf den Bedarf an Lehrerstunden.

Fußnoten

*
Gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GBl. S. 328) tritt die Übertragung der Befugnisse nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der Grundschulen, Hauptschulen und Werkrealschulen mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft; vom Kultusministerium seit dem 1. November 2009 erlassene Bescheide bleiben hiervon unberührt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 18. Oktober 2000
Dr. Schavan
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