Verordnung des Kultusministeriums für Schulkonferenzen an öffentlichen Schulen (Schulkonferenzordnung) Vom 8. Juni 1976
§ 1 Lehrerstellen
Die Lehrerstellen im Sinne des § 47
Abs. 9 SchG errechnen sich aus der Schulleiterstelle und der Zahl der Lehrer, die zu Beginn des Schuljahres an der Schule mit mindestens einem halben Lehrauftrag unterrichten.
§ 2 Mitglieder der Schulkonferenz
(1) Für Schulen mit vierzehn und mehr Lehrerstellen gilt § 47
Abs. 9 SchG.
(2) An Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen gehören der Schulkonferenz an
1.
der Schulleiter als Vorsitzender,
2.
an Schulen, für die ein Elternbeirat vorgesehen ist, der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,
3.
an Schulen, für die ein Schülerrat vorgesehen ist, der Schülersprecher, der mindestens der Klasse 7 angehören muss,
4.
bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung tritt ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme hinzu.
Im Übrigen sind die einzelnen Gruppen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 vertreten.
(3) An Schulen mit mindestens sieben Lehrerstellen gehören der Schulkonferenz zusätzlich an:
1.
jeweils zwei Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler;
2.
bei Schulen, für die
a)
kein Schülerrat vorgesehen ist, jeweils drei Vertreter der Lehrer und der Eltern,
b)
kein Elternbeirat vorgesehen ist, jeweils drei Vertreter der Lehrer und der Schüler,
3.
an Schulen mit Berufsschulen oder entsprechenden Sonderschulen drei Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen.
(4) An Schulen mit mindestens drei, aber weniger als sieben Lehrerstellen gehören der Schulkonferenz zusätzlich an:
1.
jeweils ein Vertreter der Lehrer, Eltern und der Schüler,
2.
bei Schulen, für die
a)
kein Schülerrat vorgesehen ist, jeweils zwei Vertreter der Lehrer und der Eltern,
b)
kein Elternbeirat vorgesehen ist, jeweils zwei Vertreter der Schüler und der Lehrer.
(5) Bei Schulen mit weniger als drei Lehrerstellen gehören der Schulkonferenz zusätzlich an
1.
jeweils ein Vertreter der Lehrer, Eltern und der Schüler,
2.
bei Schulen, für die
a)
kein Schülerrat vorgesehen ist, jeweils ein Vertreter der Lehrer und der Eltern,
b)
kein Elternbeirat vorgesehen ist, jeweils ein Vertreter der Schüler und der Lehrer.
§ 3 Wahl
(1) Für die Wahl der Vertreter der Lehrer und ihrer Stellvertreter gilt § 2
Abs. 1 Nr. 15 der Konferenzordnung. Für die Wahl der Vertreter der Eltern und ihrer Stellvertreter gelten die Vorschriften für die Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats entsprechend; gleiches gilt für die Wahl der Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen und ihrer Stellvertreter mit der Maßgabe, daß wahlberechtigt nur die Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen sind. Für die Wahl der Vertreter der Schüler und ihrer Stellvertreter gelten die Vorschriften für die Wahl des Schülersprechers mit der Maßgabe, daß auch die Stellvertreter der Klassensprecher wählbar sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Im Verhinderungsfalle werden die Mitglieder von ihren Vertretern in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vertreten. Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus der Schulkonferenz gilt für das Nachrücken Satz 1 entsprechend. Ein Mitglied scheidet aus, wenn es die Wählbarkeit für die Schulkonferenz verliert.
(3) Sind weniger Lehrerstellen vorhanden als die Zahl der Vertreter und Stellvertreter beträgt, kann die Gesamtlehrerkonferenz die Reihenfolge der Vertretung auch anders als durch Wahl bestimmen.
§ 4 Amtszeit
(1) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.
(2) Die Schulkonferenz kann die Amtszeit durch Geschäftsordnung um höchstens ein Schuljahr verlängern.
(3) Die Schulkonferenz führt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Schulkonferenz fort.
§ 4a Mitwirkung bei der Besetzung der Schulleiterstellen
(1) Bei der Besetzung der Schulleiterstelle sind gemäß § 40
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SchG Schülervertreter, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mitwirkungsberechtigt. An ihre Stelle treten die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 gewählten Stellvertreter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder, soweit solche nicht oder nicht in entsprechender Zahl vorhanden sind, die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 gewählten Elternstellvertreter.
(2) Nehmen Schüler- oder Elternvertreter als Vertreter der Schulkonferenz an der Auswahlkommission nach § 40
Absatz 2 SchG teil, kann ihnen Fahrkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.
§ 5 Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht
(1) Der Vorsitzende beruft nach Abstimmung mit seinem Stellvertreter die Schulkonferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann die Frist auf einen Unterrichtstag verkürzt werden. Unterlagen für die Beratung sollen den Mitgliedern der Schulkonferenz so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie sich mit ihnen vertraut machen können.
(2) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel aller Mitglieder beantragt; sie soll einberufen werden, wenn dies ein Fünftel aller Mitglieder beantragt. Der Antrag muß die Angabe des Verhandlungsgegenstandes enthalten; dieser muß zum Aufgabengebiet der Schulkonferenz gehören.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schulkonferenz teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie rechtzeitig den Stellvertreter zu benachrichtigen.
§ 6 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und übt das Sitzungsrecht aus. Bei Ordnungsverstößen kann er ein Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.
(2) Der Vorsitzende der Schulkonferenz setzt die Tagesordnung fest. Er ist verpflichtet, Anträge, die von einem Mitglied mindestens 3 Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekanntzugeben.
(3) Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich der Schulkonferenz gehören. Beschlüsse darüber sind in dieser Sitzung nicht zulässig; die Beratung muß unterbleiben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.
§ 7 Beschlußfassung
(1) Die Schulkonferenz kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beschließen. Sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Bei einer wegen Beschlußunfähigkeit erneut einberufenen Sitzung ist die Schulkonferenz auch dann beschlußfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Schulkonferenz beschließt durch Abstimmung. Sie stimmt in der Regel offen ab. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln abzustimmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der schriftlichen Umfrage beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
§ 8 Niederschrift
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muß den Namen des Vorsitzenden, die Namen der Anwesenden und die Zahl der abwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.
§ 9 Geschäftsordnung
Die Schulkonferenz kann sich zur Geschäftsordnung weitere Bestimmungen geben und insbesondere regeln:
1.
die Bestellung eines Schriftführers,
2.
die Bildung von Ausschüssen,
3.
Behandlung von Wortmeldungen, Redezeit,
4.
Einladung von Nichtmitgliedern zu den Sitzungen,
5.
die Verlängerung der Amtszeit gemäß § 4 Abs. 2,
6.
die Geschäftsordnung für die Klassenpflegschaft gemäß § 9
der Elternbeiratsverordnung,
7.
die Bildung von Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften gemäß § 10
der Elternbeiratsverordnung.
§ 10 Heimschulen
Für die Gymnasien in Aufbauform mit Heim gelten hinsichtlich der Zusammensetzung der Schulkonferenz die Vorschriften des§ 47
Abs. 9 SchG
und die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Gleiches gilt für die Heimsonderschulen und Sonderschulen mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Schüler sind zu beteiligen, soweit es ihre Möglichkeiten und das Bildungsziel der Schule zulassen.
2.
In den Heimsonderschulen tritt an die Stelle eines Vertreters der Lehrer ein von den Erziehungskräften des Heims aus ihrer Mitte gewählter Vertreter. Für die Wahl des Vertreters und seiner Stellvertreter gilt § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 entsprechend.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.
Stuttgart, den 8. Juni 1976
Professor D. Dr. Hahn
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