SchulGuaÄndG BW 2009
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze Vom 30. Juli 2009

Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Änderungsanweisungen zum Schulgesetz für Baden-Württemberg

Artikel 2 Änderung des Privatschulgesetzes

Änderungsanweisungen zum Privatschulgesetz

Artikel 3 Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg

Änderungsanweisungen zum Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg

Artikel 4 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz

Artikel 5 Ersetzung von Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes

Auf Grund der Änderungen in Artikel 4 finden folgende zum Stichtag 31. August 2006 geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) im Landesbereich keine Anwendung mehr:
1.
In Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnungen mit Funktionszusätzen
»Konrektor -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -«
und »Rektor -
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7)
«. 2.
In Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz
»Rektor -
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -«.

Artikel 6 Überleitung

Beamte, deren Ämter in der Bundesbesoldungsordnung A nach Artikel 5 im Landesbereich keine Anwendung mehr finden, sind nach Maßgabe der als Anlage zu Artikel 6 angeschlossenen Übersicht in die entsprechenden Ämter der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet.

Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass die Regelung zur Unterrichtung der Werkrealschüler im sechsten Schuljahr auch an Berufsfachschulen (Artikel 1 Nr. 2 § 6 Abs. 2 Satz 5) erstmals für die Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2010/2011 in die Klassen 5 bis 8 eintreten. Abweichend von Satz 1 treten die Aufhebung der Schulbezirke nach Artikel 1 Nr. 6 und die Schulbesuchsregelung nach Artikel 1 Nr. 12 am 1. August 2010 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 Satz 2 und Nr. 12 treten am 31. Juli 2016 außer Kraft. Artikel 4 bis 6 treten mit Wirkung vom 2. September 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 30. Juli 2009

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

OETTINGER

PROF. DR. GOLL

PROF. DR. REINHART

RECH

RAU

PFISTER

GÖNNER

Anlage

zu Artikel 6
Überleitungsübersicht

Lfd.

Bisherige Amtsbezeichnung

Bish.

Neue Amtsbezeichnung

Neue

Nr.

mit Funktionszusatz

BesGr./

mit Funktionszusatz

BesGr./

 

in Bundesbesoldungsordnung A

Amtszul.

in Landesbesoldungsordnung A

Amtszul.

1

Konrektor

A 13

Konrektor

A 13

 

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

 

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

 

2

Konrektor

A 13

Konrektor

A 13

 

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-und Hauptschule mit mehr als

360 Schülern -

 

-

als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern

 

3

Rektor

A 13

Rektor

A 13

 

-

einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7)

+ 170,14

-

einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern6)

+ 170,14

4

Rektor

A 13

Rektor

A 13

 

-

einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7)

+ 170,14

-

einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu

360 Schülern6)

+ 170,14

5

Rektor

A 14

Rektor

A 14

 

-

einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

 

-

einer Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern

 

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