SchulBesV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) Vom 21. März 1982

§ 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, bei berufsschulpflichtigen Schülern außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte dafür zu sorgen, daß die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.
(2) Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist. Bei den freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die Schule vor der Anmeldung des Schülers den Zeitpunkt festlegen, vor dem eine Abmeldung nicht zulässig ist; eine Abmeldung zum Schuljahresende ist jedoch uneingeschränkt zulässig.
(3) Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§ 2), von der Teilnahmepflicht befreit (§ 3) oder beurlaubt (§§ 4 und 5) zu sein.
(4) Für den Konfirmandenunterricht halten die Schulen in der Klassenstufe 8 den ganzen Mittwochnachmittag unterrichtsfrei; nach örtlicher Absprache kann dieser Nachmittag zusätzlich in Klasse 7 freigehalten werden.

§ 2 Verhinderung der Teilnahme

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Auf Schülerinnen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen, findet das Mutterschutzgesetz
(MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), mit Ausnahme der §§ 17 bis 24
MuSchG, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Eine Schülerin, die wegen ihrer Schwangerschaft die Schule nicht besuchen kann oder will, ist bis zum Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gemäß § 3 Absatz 1
MuSchG (sechs Wochen vor Entbindung) wie eine Schülerin zu behandeln, die wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen kann; § 7 Absatz 1 und § 16 Absatz 1
MuSchG bleiben unberührt. Mit der Erfüllung der Entschuldigungspflicht gilt diese Schülerin solange als aus zwingenden Gründen am Unterricht verhindert, bis eine Erklärung zur Wiederaufnahme des Schulbesuchs erfolgt. Für Schülerinnen der Berufsschule gilt dies nur insoweit, als sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht mehr in ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsstätte tätig sind.
(4) Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten bleiben die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 3 Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen

(1) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden; für Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann, wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht zuläßt.
(2) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche Anträge auf Befreiung stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zuläßt.
(3) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 ist ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.

§ 4 Beurlaubung

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt: 1.
Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. I der Anlage. Die Bestimmung des § 4
Abs. 3 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage in der Fassung vom 28. November 1970 (GBl. 1971 S. 1), nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben, zum Besuch des Gottesdienstes dem Unterricht fernzubleiben, bleibt unberührt.
2.
Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muß, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.
(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:
1.
Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlaßt oder befürwortet worden sind;
2.
Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;
3.
Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;
4.
Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
5.
die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
6.
die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
7.
Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69
Abs. 4 SchG), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18
SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70
SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG);
8.
die Vollendung des 18. Lebensjahres während des ersten Schulhalbjahres bei Berufsschulpflichtigen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder eine Stufenausbildung fortsetzen für eine Beurlaubung für das zweite Schulhalbjahr (§ 78
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SchG);
9.
wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.
(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

§ 5 Beurlaubung aus betrieblichen Gründen

(1) Bei Berufsschülern können als Beurlaubungsgründe außerdem anerkannt werden:
1.
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 37
Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes für Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung;
2.
berufliche oder überbetriebliche Ausbildungslehrgänge, sofern der ausfallende Unterricht nicht verlegt werden kann und nachgewiesen wird, daß der Lehrgang nicht in den Schulferien stattfinden kann;
3.
Zwischenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsverordnung,
4.
besondere Zwangs- oder Notlage im Betrieb; 5.
betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die in angemessenem Umfang auch der beruflichen Ausbildung dienen, bis zur Dauer einer Woche, sofern nachgewiesen wird, daß die Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann.
(2) § 4 Abs. 1 und 4 gilt für die Beurlaubung aus betrieblich bedingten Gründen entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Der Antrag kann auch von einem der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gestellt werden.
2.
Vor der Abschlußprüfung im letzten Schulhalbjahr der schulischen Ausbildung sowie bei Blockunterricht ist eine Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht zulässig.
3.
Die Gesamtdauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf und vier Wochen während der gesamten Berufsschulzeit nicht überschreiten.
(3) Zur Teilnahme an Austauschmaßnahmen mit dem Ausland und an Auslandspraktika von mehr als drei Wochen und höchstens neun Monaten können Berufsschüler, sofern die Veranstaltung nicht in den Schulferien oder bei Blockunterricht in der blockfreien Zeit erfolgen kann, dann beurlaubt werden, wenn
1.
Berufsschule, Ausbildungsbetrieb und zuständige Stelle übereinstimmend festgestellt haben, dass die vorübergehend in das Ausland verlagerte Ausbildung überwiegend den inhaltlichen Anforderungen der Ausbildung entspricht, und
2.
sichergestellt ist, dass die im Ausland verbrachten Ausbildungsabschnitte durch die zuständige Stelle auf die Berufsausbildung angerechnet werden.
Im letzten Schulhalbjahr der schulischen Ausbildung ist eine Beurlaubung vor der Abschlussprüfung nicht zulässig. § 4 Abs. 3 Nr. 2 bleibt unberührt.
(4) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist der Schulleiter. Aus wichtigem Anlass kann er über Absatz 1 hinaus weitere betrieblich bedingte Gründe anerkennen sowie Abweichungen von Absatz 2 zulassen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Schüler von Berufskollegs mit Teilzeitunterricht entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht vom 8. Juni 1976 (K. u. U. S. 1 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 1980 (K. u. U. S. 823), außer Kraft.

Stuttgart, den 21. März 1982

Gerhard MAYER-VORFELDER

Anlage

zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Pflicht
zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)
I.
Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:
1.
Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation; 2.
Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;
3.
Firmlinge am Tag ihrer Firmung; wenn die Firmung an einem schulfreien Tag stattfindet, am unmittelbar danach folgenden Schultag;
4.
Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Realschulen und Gymnasien, der Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlußklassen der Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit Ausnahme des einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der Besinnung und Orientierung.
II.
Schüler der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas werden einmal im Jahr für die Teilnahme an einer Bezirks- oder Hauptversammlung ihrer Religionsgemeinschaft zeitweise oder für die Dauer der Versammlung beurlaubt.
III.
Schüler der Freireligiösen Gemeinde werden am Montag nach ihrer Jugendweihe beurlaubt.
IV.
Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft sowie der Gemeinschaft der "Siebenten-Tags-Adventisten" werden an Samstagen ganz oder für die Dauer des Gottesdienstes vom Schulbesuch beurlaubt.
V.
Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft werden am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlußfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Die jüdischen Feiertage können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.
VI.
Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt. Die Feiertage der islamischen Religion können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.
VII.
Schüler, die der Bahá'i Religionsgemeinschaft angehören, werden an folgenden Festtagen ihrer Religionsgemeinschaft vom Schulbesuch beurlaubt:

21. März

9. Juli

21. und 29. April

20. Oktober

2., 23. und 29. Mai

12. November

VIII.
Schüler, die der griechisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft angehören, werden am Karfreitag und Ostermontag des griechisch-orthodoxen Osterfestes beurlaubt.
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