Verordnung des Kultusministeriums über den Landesschulbeirat (Landesschulbeiratsverordnung) Vom 24. Februar 1999
§ 1 Aufgaben des Landesschulbeirats
Der Landesschulbeirat berät das Kultusministerium bei der Vorbereitung grundsätzlicher Maßnahmen auf dem Gebiete des Schulwesens. Er ist berechtigt, dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
§ 2 Mitglieder
In den Landesschulbeirat werden vom Kultusministerium berufen
9 Vertreter oder Vertreterinnen (im Folgenden: Vertreter) der Eltern,
9 Vertreter der Lehrer oder Lehrerinnen (im Folgenden: Lehrer),
6 Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler oder Schülerinnen (im Folgenden: Schüler) Mitverantwortlichen,
9 Vertreter der Schüler,
3 Vertreter der kommunalen Landesverbände,
3 Vertreter der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, in deren Auftrag im Land an öffentlichen Schulen Religionsunterricht erteilt wird,
6 Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
sowie Personen, die durch ihre Erfahrung in Bildungs- und Erziehungsfragen die Arbeit des Landesschulbeirats besonders zu fördern vermögen.
§ 3 Berufungen nach Schularten
(1) Die Vertreter der Eltern werden für die einzelnen Schularten berufen, und zwar für
die Grundschule,
die Werkrealschule und Hauptschule,
die Realschule,
das Gymnasium,
die Gemeinschaftsschule,
die Berufsschule,
die Berufsfachschule,
das Berufskolleg mit Ausnahme des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife und
das berufliche Gymnasium,
die Sonderschule.
Die Elternvertreter müssen im Zeitpunkt der Berufung in den Landesschulbeirat zum Elternbeirat in der Schulart wählbar sein, für die ihre Berufung in den Landesschulbeirat erfolgt.
(2) Die Vertreter der Lehrer werden für die einzelnen Schularten berufen, und zwar je ein Vertreter für
die Grundschule,
die Werkrealschule und Hauptschule,
die Realschule,
das Gymnasium,
die Gemeinschaftsschule,
die Berufsschule,
die Berufsfachschule und die Berufsoberschule,
das Berufskolleg und das berufliche Gymnasium,
die Sonderschule.
(3) Die Vertreter der Schüler werden für die einzelnen Schularten berufen und zwar für
die Werkrealschule und Hauptschule,
die Realschule,
das Gymnasium,
die Gemeinschaftsschule,
die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule,
das Berufskolleg, die Berufsoberschule und das berufliche Gymnasium,
die Sonderschule.
Die Vertreter müssen im Zeitptunkt der Berufung in den Landesschulbeirat Mitglieder des Schülerrats einer Schule der Schulart sein, für die ihre Berufung in den Landesschulbeirat erfolgt.
(4) Die Berufung eines Vertreters für mehrere Schularten ist nur zulässig, soweit diese nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zusammengefasst sind.
§ 4 Vorschlagsrecht
(1) Die Berufung der Vertreter der Eltern, der Lehrer, der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, der Schüler, der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände erfolgt auf Vorschlag. Es schlagen vor:
1.
die Vertreter der Eltern der Landeselternbeirat;
2.
die Vertreter der Lehrer die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Lehrer;
3.
die Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen
a)
die Industrie- und Handelskammern zwei Vertreter,
b)
die Handwerkskammern zwei Vertreter,
davon soll je ein Vertreter ein Arbeitnehmer sein, der einem Berufsbildungsausschuss dieser Körperschaften angehört,
c)
das Ministerium Ländlicher Raum gemeinsam mit den Regierungspräsidien als die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle einen Vertreter für die Hauswirtschaft,
d)
das Ministerium Ländlicher Raum als die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle einen Vertreter für die Landwirtschaft;
4.
die Vertreter der Schüler der Landesschülerbeirat;
5.
die Vertreter der kommunalen Landesverbände
a)
der Landkreistag Baden-Württemberg,
b)
der Städtetag Baden-Württemberg,
c)
der Gemeindetag Baden-Württemberg
je einen Vertreter;
6.
die Vertreter der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften
a)
die evangelischen Oberkirchenbehörden des Landes,
b)
die römisch-katholischen Oberkirchenbehörden des Landes,
c)
die übrigen anerkannten Religionsgemeinschaften, in deren Auftrag im Land an öffentlichen Schulen Religionsunterricht erteilt wird,
je einen Vertreter;
7.
die Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
a)
die Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeitgeberverbände drei Vertreter,
b)
der Deutsche Gewerkschaftsbund,
die Deutsche Angestelltengewerkschaft,
der Deutsche Beamtenbund
je einen Vertreter.
(2) Sind mehrere Institutionen gemeinsam vorschlagsberechtigt und können sie sich nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, so beruft das Kultusministerium die Vertreter aus den Einzelvorschlägen.
§ 5 Amtszeit und Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit des Landesschulbeirats beginnt jeweils am 1. August des Jahres, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesschulbeirats abläuft, und dauert drei Jahre. Abweichend von Satz 1 werden die Vertreter der Schüler für die Dauer der Amtszeit des Landesschülerbeirats berufen.
(2) Das Kultusministerium kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (im Folgenden: der Vorsitzende), dessen Amtszeit abgelaufen ist, beauftragen, Aufgaben geschäftsführend bis zum Zusammentritt des neuen Landesschulbeirats fortzuführen.
(3) In den Landesschulbeirat kann nur berufen werden, wer in Baden-Württemberg seinen ständigten Aufenthalt (Wohnsitz) hat.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung, frühestens mit der Amtszeit des Landesschulbeirats. Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg aufgibt oder aus dem Amt oder der Funktion, die für den Berufungsvorschlag maßgeblich war, ausscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft der Vertreter der Schüler erlischt nur dann vorzeitig, wenn sie ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg aufgeben und keine Schule in Baden-Württemberg mehr besuchen.
§ 6 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Tätigkeit des Landesschulbeirats ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder erhalten auf Anforderung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesschulbeirats oder seiner Ausschüsse Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten.
§ 7 Stellvertretung
(1) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin (im Folgenden: Stellvertreter) berufen. Der Stellvertreter tritt im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds aus dem Landesschulbeirat an dessen Stelle.
(2) Scheidet das Mitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Landesschulbeirat aus, so wird jeweils für den Rest der Amtszeit des Landesschulbeirats ein neuer Stellvertreter berufen.
(3) Für das Berufungsverfahren, die Amtszeit und die ehrenamtliche Tätigkeit gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 6 entsprechend.
§ 8 Vorsitz
Der Landesschulbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist, wer in geheimer Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9 Sitzungen
(1) Das Kultusministerium beruft den Landesschulbeirat jeweils zu seiner ersten Sitzung ein. Im übrigen beruft der Vorsitzende den Landesschulbeirat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Zeit, Ort und Tagesordnung stimmt er mit dem Kultusministerium ab; das Gleiche gilt für die Abhaltung von öffentlichen Sitzungen und Pressekonferenzen.
(2) Der Vorsitzende muss den Landesschulbeirat binnen drei Wochen einberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Landesschulbeirats oder das Kultusministerium unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
(3) Das Kultusministerium und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesschulbeirats teilzunehmen.
§ 10 Niederschrift
Über jede Sitzung des Landesschulbeirats ist eine Niederschrift zu fertigen, von der das Kultusministerium eine Ausfertigung erhält.
§ 11 Ausschüsse
Für Ausschüsse, die der Landesschulbeirat bildet, gelten § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 10 entsprechend.
§ 12 Geschäftsordnung
Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesschulbeiratsverordnung in der Fassung vom 8. Juni 1976 (K. u. U. S. 1146, GBl. S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 1993 (GBl. S. 590) außer Kraft.
Stuttgart, den 24. Februar 1999
Dr. Schavan
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