AGSchKG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (AGSchKG) Vom 12. Juni 2007

§ 1 Zweck des Gesetzes

Das Gesetz dient der Ausführung des § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), und regelt die Grundsätze der öffentlichen Förderung von Beratungsstellen nach §§ 3 und 8
SchKG.

§ 2 Grundsätze der Förderung

(1) Das Land stellt ein ausreichendes plurales und wohnortnahes Beratungsangebot entsprechend dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sicher. Das Beratungsangebot wird von anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in freier, kirchlicher und kommunaler Trägerschaft sowie von katholischen Beratungsstellen, die bis zum 1. Januar 2001 die Anerkennung besaßen und nach wie vor Beratungen nach § 2
SchKG durchführen, sichergestellt.
(2) Die Beratungsstellen nach Absatz 1 müssen einem Verband der freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege angehören. Die anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen müssen die Gewähr für eine fachgerechte Beratung nach §§ 2, 5 und 6
SchKG bieten, die katholischen Schwangerenberatungsstellen für eine Beratung nach § 2
SchKG. Die Beratungsstellen müssen zur Durchführung dieser Beratung auch in der Lage sein. Das Nähere regelt die Verwaltungsvorschrift nach § 5.
(3) Das Land fördert Beratungsstellen nach Absatz 1, soweit dies zum Erreichen des Versorgungsschlüssels von einer vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkraft oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitbeschäftigten auf 40 000 Einwohner gemessen an der Einwohnerzahl von Baden-Württemberg erforderlich ist. Ein plurales und wohnortnahes Beratungsangebot nach §§ 2, 5 und 6
SchKG ist sichergestellt, wenn mindestens zwei Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung in zumutbarer Entfernung vom Wohnort der ratsuchenden Person erreichbar sind.
(4) Eine Förderung von kommunalen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen setzt voraus, dass die Aufwendungen für Mitarbeiter nicht bereits durch das
Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653) abgegolten sind. Eine Mehrfachförderung der Beratungsstelle aus Landesmitteln ist ausgeschlossen. Für Fachkräfte, für die der Antragsteller Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erhält, wird ein Zuschuss ebenfalls nicht gewährt.

§ 3 Auswahlkriterien für die Förderung

(1) Zur Sicherstellung des Versorgungsschlüssels nach § 2
Abs. 3 werden unter Berücksichtigung der bewährten und gewachsenen Beratungsstrukturen die im Jahr 2006 geförderten staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie katholischen Beratungsstellen weiterhin gefördert. Voraussetzung ist eine § 2 Abs. 2 entsprechende Beratungstätigkeit.
(2) Über die Förderung von frei werdenden Fachkraftstellen entscheidet das Sozialministerium nach Ermessen mit dem Ziel, ein regionales plurales Beratungsangebot sicherzustellen. Hierbei ist die Entwicklung der bewährten und gewachsenen Struktur von Beratungsstellen in freier, kommunaler und kirchlicher Trägerschaft zu berücksichtigen. Den Beratungsstellen mit einem Beratungsangebot nach §§ 2 und 5
SchKG kann Vorrang eingeräumt werden.

§ 4 Förderung

Die in die Förderung einbezogenen Beratungsstellen erhalten 80 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten. Die jährliche Förderung erfolgt durch pauschalierte Zuwendung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift nach § 5.

§ 5 Verwaltungsvorschrift über die Förderung und Anerkennung

Das Sozialministerium erlässt durch Verwaltungsvorschrift das Nähere über die Anerkennung und Förderung der anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie der katholischen Schwangerenberatungsstellen. Hinsichtlich der Förderung sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 12. Juni 2007

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Stächele

Rech

Rau

Prof. Dr. Frankenberg

Stratthaus

Hauk

Dr. Stolz

Gönner

Prof. Dr. Reinhart

 

Drautz

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