RSE-SBBZ-VO
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Verordnung des Kultusministeriums über die regionale Schulentwicklung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Verordnung über die regionale Schulentwicklung an SBBZ - RSE-SBBZ-VO) Vom 19. Oktober 2018

§ 1 Allgemeine Planungsgesichtspunkte

(1) Besteht im Bereich der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einer der in § 30a Absatz 2 Nummer 1 bis 3
SchG genannten Anlässe für eine regionale Schulentwicklung, sind zur Erreichung der in § 30a Absatz 1 Satz 1 und 2
SchG bestimmten Ziele insbesondere folgende Planungsgesichtspunkte zu berücksichtigen:
1.
Zumutbare Erreichbarkeit der Angebote an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, wenn diese von den Erziehungsberechtigten nach § 83 Absatz 2
SchG für die Erfüllung eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogischen Bildungsangebot gewählt werden;
2.
bedarfsdeckende Sicherung und Weiterentwicklung des Unterstützungsauftrags der sonderpädagogischen Beratungs- und Unterstützungsangebote nach § 15 Absatz 2 Satz 2
SchG, insbesondere im Bereich der Frühförderung, der sonderpädagogischen Dienste und der Unterstützung der Schulkindergärten, im Rahmen einer systematischen und institutionenbezogenen Zusammenarbeit mit allgemeinen Schulen und Kindertageseinrichtungen;
3.
Gestaltung von fachlich und organisatorisch aufeinander abgestimmten Angeboten sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung in den Förderschwerpunkten nach § 15 Absatz 1 Satz 4
SchG und den Bildungsabschlüssen nach Absatz 3 innerhalb der Raumschaft, die einen bedarfsdeckenden, sachgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von Personal und Sachmitteln erlauben.
Die Angebote der staatlich anerkannten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sind einzubeziehen.
(2) Zur Bildung von Klassen vergleichbarer Größe, Optimierung des Bildungsangebots sowie Stärkung leistungsfähiger kleiner Standorte sind insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen und bei der Planung abzuwägen:
1.
Konzentration von Bildungsangeboten innerhalb der Raumschaft;
2.
Einrichtung überregionaler sonderpädagogischer Bildungs- und Beratungszentren, erforderlichenfalls mit Internat;
3.
Schaffung wohnortnäherer Bildungsangebote durch Dezentralisierung;
4.
Möglichkeit alternativer Unterrichtsorganisationsformen wie jahrgangs- und bildungsgangübergreifende Klassenbildungen;
5.
förderschwerpunkt- und standortübergreifende Kooperationen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bildungsabschlüsse im Sinne von § 30a Absatz 1 Satz 1
SchG sind an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren neben den Bildungszielen der allgemeinen Schulen im jeweiligen Förderschwerpunkt auch die Bildungsziele in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung. Die Bildungsgänge führen zu diesen Bildungsabschlüssen.

§ 2 Einrichtung von Bildungsgängen

(1) Im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Absatz 2
SchG ist erforderlich, dass die folgende Mindestschülerzahl insgesamt im Bildungsgang langfristig prognostiziert werden kann:

  1.

für den Bildungsgang
Förderschwerpunkt Lernen

18;

 

nur Grundstufe oder Hauptstufe
dieses Bildungsganges

12;

  2.

für den Bildungsgang Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung

27;

  3.

für den Bildungsgang
Werkrealschule, Hauptschule

15;

  4.

für den Bildungsgang Realschule

15;

  5.

für den Bildungsgang Gemeinschaftsschule
(ohne gymnasiale Oberstufe)

15;

  6.

für den Bildungsgang Gemeinschaftsschule
(mit gymnasialer Oberstufe)

27;

  7.

für den Bildungsgang
allgemein bildendes Gymnasium

27;

  8.

für den Bildungsgang
berufliches Gymnasium

18;

  9.

für den Bildungsgang Berufskolleg

15;

10.

für den Bildungsgang Berufsfachschule

12;

11.

für den Bildungsgang Berufsschule

12.

(2) Im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Absatz 2
SchG können die in Absatz 1 genannten Mindestschülerzahlen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn
1.
für die sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt und Bildungsgang in der Raumschaft ein Bedarf, der nicht von einem anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden kann, langfristig prognostiziert werden kann oder
2.
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein anderes öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit demselben Förderschwerpunkt und Bildungsgang in zumutbarer Erreichbarkeit besuchen können.
Die Planungsgesichtspunkte nach § 1 Absatz 1 und 2 sind zu berücksichtigen.
(3) Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot werden im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach Absatz 1 und 2 nicht berücksichtigt.

§ 3 Aufhebung von Bildungsgängen

(1) Wird insgesamt in einem Bildungsgang die Mindestschülerzahl nach Absatz 2 unterschritten, weist die obere Schulaufsichtsbehörde den Schulträger hierauf hin und fordert ihn auf, eine regionale Schulentwicklung nach § 30a Absatz 2 Nummer 1
SchG durchzuführen. Für das Verfahren gilt § 30b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3
SchG entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mindestschülerzahlen nach Absatz 2 zu Grunde zu legen sind und dass der Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Werkrealschule, Hauptschule, Gemeinschaftsschule, Berufsschule und Berufsfachschule erst aufgehoben wird, wenn in drei aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestschülerzahl nicht erreicht wird.
(2) Die Mindestschülerzahl im Bildungsgang insgesamt beträgt:

  1.

für den Bildungsgang
Förderschwerpunkt Lernen

12;

 

nur Grundstufe oder Hauptstufe
dieses Bildungsganges

8;

  2.

für den Bildungsgang Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung

21;

  3.

für den Bildungsgang
Werkrealschule, Hauptschule

9;

  4.

für den Bildungsgang Realschule

9;

  5.

für den Bildungsgang Gemeinschaftsschule
(ohne gymnasiale Oberstufe)

9;

  6.

für den Bildungsgang Gemeinschaftsschule
(mit gymnasialer Oberstufe)

21;

  7.

für den Bildungsgang
allgemein bildendes Gymnasium

21;

  8.

für den Bildungsgang
berufliches Gymnasium

15;

  9.

für den Bildungsgang Berufskolleg

12;

10.

für den Bildungsgang Berufsfachschule

8;

11.

für den Bildungsgang Berufsschule

8.

Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die nach § 15 Absatz 5
SchG ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, werden mit 50 Prozent und höchstens für ein Drittel der Mindestschülerzahlen berücksichtigt.
(3) Die Aufhebung erfolgt ausnahmsweise dann nicht, wenn Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein anderes öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit demselben Förderschwerpunkt und Bildungsgang in zumutbarer Erreichbarkeit besuchen können. Von der Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ansonsten in der Raumschaft ein bedarfsdeckendes Angebot sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung im jeweiligen Förderschwerpunkt und Bildungsgang nicht gewährleistet werden kann.
(4) Die Planungsgesichtspunkte nach § 1 Absatz 1 und 2 sind zu berücksichtigen.

§ 4 Beteiligungsverfahren, Raumschaft

(1) Bei der Beteiligung der von der schulorganisatorischen Maßnahme berührten Stellen sind auch die Belange der Schulträger der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in privater Trägerschaft und der Träger der Sozial- und Jugendhilfe einzubeziehen.
(2) Die jeweilige Raumschaft ist im Hinblick auf den Schulbezirk oder den Aufgabenbereich des von der schulorganisatorischen Maßnahme betroffenen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums festzulegen. Dabei sind insbesondere die Planungsgesichtspunkte nach § 1 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schulgesetzes über das Verfahren der regionalen Schulentwicklung. Darüber hinaus kann die obere Schulaufsichtsbehörde im Interesse einer kontinuierlichen Optimierung der regionalen Schulentwicklung Regionalkonferenzen für die erforderlichen Abstimmungsprozesse durchführen. Sie kann damit im Einzelfall die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 19. Oktober 2018

DR. EISENMANN

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