APrORV gD
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Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung - APrORV gD) Vom 21. August 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung geeignet und vielseitig verwendbar sind. Die Ausbildung soll durch praktische Arbeit und ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage gründliche Kenntnisse, Fähigkeiten und die Anwendung von Methoden vermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung, insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung, befähigen. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich ist dabei besonders zu fördern.

§ 2 Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der Laufbahnverordnung-Sozialministerium wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Bachelorprüfung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Hochschule) erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 3 Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.

ABSCHNITT 2 Zulassung

§ 4 Zulassung zur Ausbildung

(1) Für die Vergabe von Ausbildungsplätzen setzt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und dem Wissenschaftsministerium eine Zulassungszahl fest. Die Zulassungszahl bestimmt, wie viele Bewerberinnen und Bewerber höchstens mit der Ausbildung beginnen dürfen.
(2) Die Bewerbung ist bei der Ausbildungsbehörde, die auch Zulassungsbehörde ist, mit folgenden Unterlagen einzureichen:
1.
Lebenslauf, 2.
Kopie des Schulabschlusszeugnisses, das die Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder, wenn dieses noch nicht vorliegt, Kopien der beiden letzten Schulzeugnisse oder Nachweise über den Besitz einer sonstigen Qualifikation für das Studium nach § 58
Absatz 2 LHG, 3.
Kopien von Zeugnissen und Nachweisen über etwaige Tätigkeiten nach der Schulentlassung.
(3) Wer zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, hat vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst weiter vorzulegen:
1.
Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild, 2.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
3.
Kopie des Schulabschlusszeugnisses oder der Nachweise über den Besitz einer sonstigen Qualifikation für das Studium nach § 58
Absatz 2 LHG, sofern es oder diese beim Antrag auf Zulassung noch nicht vorgelegt wurden,
4.
Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren,
5.
Erklärung, ob sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
6.
aktuelles ärztliches Zeugnis, 7.
Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 7
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen.

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer 1.
die persönlichen, beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2. a)
die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder
b)
eine sonstige Qualifikation für ein Studium nach § 58
Absatz 2 LHG nachweist und 3.
im Auswahlverfahren von der Ausbildungsbehörde ausgewählt worden ist.
(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 voraussichtlich zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen wird.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Die Auswahl der in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch die Ausbildungsbehörde.
(2) Die Ausbildungsbehörde erteilt den Bewerberinnen und Bewerbern einen abschließenden Bescheid über die Zulassung.

§ 7 Verfall der Zulassung

Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht zu dem in dem Zulassungsbescheid bestimmten Zeitpunkt begonnen wird. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 8 Zuweisung zur Hochschule

Die Ausbildungsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber der Hochschule zu.

ABSCHNITT 3 Vorbereitungsdienst, Studium

§ 9 Einstellungsvoraussetzungen, Entlassung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann durch die Ausbildungsbehörde eingestellt werden, wer die Voraussetzungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllt.
(2) Mit der Ernennung werden die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Verwaltungsinspektoranwärterin« (Anwärterin) oder »Verwaltungsinspektoranwärter« (Anwärter).
(3) Das Beamtenverhältnis nach Absatz 2 endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern durch die Hochschule eröffnet wird, dass sie die Bachelorprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 17 Absatz 1 bestanden oder endgültig nicht bestanden haben.
(4) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis soll erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere kein hinreichendes Fortschreiten der Ausbildung zu erkennen ist.
(5) Die Ausbildungsbehörde teilt der Hochschule die Einstellung und die Entlassung der Anwärterinnen und Anwärter mit.

§ 10 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Ausbildungsinhalte

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem sechs Semester umfassenden Studium, das als Bachelorstudiengang ausgestaltet ist.
(2) Das Studium stellt eine Einheit dar, die aus drei aufeinander folgenden Abschnitten besteht:
1.

Grundlagenstudium an der Hochschule

10 Monate;

2.

Praktische Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde

14 Monate;

3.

Vertiefungsstudium an der Hochschule

12 Monate.

(3) Das Studium umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:
1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines Verwaltungsrecht, Rentenversicherungsrecht, Sozialrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts;
2.
Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsmanagement, Informations- und Kommunikationstechnologie;
3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft;
4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.
(4) Für das Vertiefungsstudium sollen mindestens die folgenden Vertiefungsschwerpunkte ausgeschrieben werden:
1.
Sozialrecht mit Schwerpunkt Sozialversicherungsrecht, Finanzen, Wirtschaft;
2.
betriebliche und private Sozialvorsorge, Kundenservice und Beratung, Förderung der privaten Risikovorsorge, Fragen des Steuerrechts;
3.
Organisation, Personal, Information, Kommunikation, Management;
4.
Sozialpolitik mit Schwerpunkt Rentenpolitik, Methoden, Theorien.
Vor dem Vertiefungsstudium ist von den Anwärterinnen und Anwärtern ein Vertiefungsschwerpunkt auszuwählen.
(5) Das Nähere zu Ausbildungsinhalten und Studienablauf regelt die Hochschule durch Satzung, die der Zustimmung des Sozialministeriums bedarf.

§ 11 Anrechnung und Anerkennung von Kompetenzen; Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Einzelheiten der Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 35
Absatz 3 LHG regelt die Hochschule durch Satzung, die der Zustimmung des Sozialministeriums bedarf. Im Übrigen gilt § 35
Absatz 1 und 2 LHG.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Hochschule den Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter, die so umfassende Teile des Studiums versäumt haben, dass das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet wird, um bis zu ein Jahr verlängern.

§ 12 Module

(1) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Module, die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen können.
(2) Die Hochschule hat die Studieninhalte, die als Module zusammengefasst werden, in Beschreibungen darzustellen und in diesen die Anteile, die auf die in § 10 Absatz 3 genannten Studieninhalte entfallen, auszuweisen.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Module setzt den Erwerb einer durch Hochschulsatzung festzulegenden Anzahl von Leistungspunkten nach § 13 Absatz 1 und das Bestehen der Modulprüfungen nach § 18 voraus.

§ 13 Leistungspunkte

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind von den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) zu erwerben, wobei ihr Erwerb sowohl während der theoretischen als auch während der praktischen Studienzeiten möglich ist. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden.
(2) Unabhängig von der Wahl des Vertiefungsschwerpunkts nach § 10 Absatz 4 müssen insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.

§ 14 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung dient dem exemplarischen Lernen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre theoretischen Kenntnisse anwenden, vertiefte praktische Erfahrungen sammeln und auf das Vertiefungsstudium hingeführt werden. Die Hochschule stellt in Zusammenarbeit mit der Ausbildungsbehörde sicher, dass diese Ziele erreicht werden.
(2) Die praktische Ausbildung besteht aus mindestens zwei Monaten praxisbegleitendem Unterricht, mindestens fünf Monaten praktischer Unterweisung und mindestens fünf Monaten Einsatz in Arbeitsbereichen der Ausbildungsbehörde. Die praktische Unterweisung und der Einsatz in Arbeitsbereichen werden von der Ausbildungsbehörde in Ausbildungseinheiten gegliedert.
(3) Die praktische Unterweisung erfolgt durch Lehrkräfte der Ausbildungsbehörde. Der Einsatz in Arbeitsbereichen der Ausbildungsbehörde findet im Leistungsbereich statt und kann auch im Dienstleistungsbereich erfolgen. In der praktischen Ausbildung sollen Kundenservice, Soziale Vorsorge, Personalfragen, Organisation und Kommunikation berücksichtigt werden.
(4) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich bei der Ausbildungsbehörde statt. Ein Monat kann bei einem anderen Sozialleistungsträger oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der öffentlichen Verwaltung oder Privatwirtschaft, bei einem Verband oder im Ausland absolviert werden. Die Zuweisung zu einer solchen Ausbildungsstelle erfolgt durch die Ausbildungsbehörde. Dabei sind Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(5) Für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung ist die Ausbildungsbehörde unter der Verantwortung der Hochschule zuständig. Die Lehrkräfte für den praxisbegleitenden Unterricht werden von der Hochschule im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde bestellt.
(6) Die Ausbildungsbehörde teilt der Hochschule alle für den Studienfortgang wesentlichen Änderungen mit.

§ 15 Bewertung der praktischen Ausbildung

(1) Die Ausbildungsbehörde hat unverzüglich nach Beendigung einer Ausbildungseinheit während des Praxismoduls eine Beurteilung zu erstellen. Diese muss Aussagen beinhalten über die Dauer sowie Unterbrechungen der Ausbildung, konkrete Ausbildungsinhalte, Fähigkeiten, Entwicklungspotenzial und Leistungen der Anwärterin und des Anwärters sowie deren oder dessen dienstliches Verhalten. § 20 gilt entsprechend. Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und zu besprechen.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der praktischen Ausbildung setzt voraus, dass in den Modulprüfungen nach § 18 Absatz 1 und den Beurteilungen nach Absatz 1 ein Notendurchschnitt von insgesamt mindestens 4,0 erreicht wird. Diese Bewertungen sind der Hochschule zur Kenntnis zu geben.

ABSCHNITT 4 Prüfungen

§ 16 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Sie trifft in Prüfungsangelegenheiten alle Entscheidungen einschließlich der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe.

§ 17 Bachelorprüfung

(1) Mit der Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärterinnen und Anwärter den Anforderungen für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.
(2) Die Bachelorprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 13, den Modulprüfungen nach § 18 und der Bachelorarbeit nach § 19 zusammen. Sie ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Modulprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit mindestens 4,0 bewertet wird.
(3) Die Bachelorprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne von § 16
Absatz 1 Nummer 1 LBG.
(4) Die Hochschule regelt unter Beachtung der §§ 16 bis 26 die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Bachelorprüfung durch Satzung, die der Zustimmung des Sozialministeriums bedarf.

§ 18 Modulprüfungen

(1) In jedem Modul muss mindestens ein Leistungsnachweis abgelegt werden. Dieser kann modulbegleitend oder modulabschließend ausgestaltet werden.
(2) Als Leistungsnachweise kommen schriftliche Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Referate oder Präsentationen, Projektarbeiten und Teilnahmebescheinigungen in Betracht.
(3) Mindestens drei schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens vier Stunden haben sich mit den in § 10 Absatz 3 genannten Studieninhalten zu befassen. Eine dieser Klausuren muss einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form der juristischen Fallbearbeitung aufweisen.
(4) Mindestens ein Modul ist mit einer mündlichen Prüfung in einem der in § 10 Absatz 3 genannten Studieninhalte abzuschließen.

§ 19 Bachelorarbeit

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während des Vertiefungsstudiums, in der Regel aus ihrem Vertiefungsschwerpunkt, eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die insgesamt mit einer Note nach § 20 zu bewerten ist. Der Anteil der mündlichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent.
(2) Das Thema der schriftlichen Bachelorarbeit wird von der Prüfungsbehörde vergeben. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen.
(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Arbeit beträgt drei Monate. Davon muss insgesamt mindestens ein Monat in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit liegen.

§ 20 Prüfungsbewertung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

sehr gut (1,0 bis 1,5)

-

eine hervorragende Leistung;

gut (1,6 bis 2,5)

-

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

befriedigend (2,6 bis 3,5)

-

eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt;

ausreichend (3,6 bis 4,0)

-

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

nicht ausreichend (4,1 bis 5,0)

-

eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr entspricht.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Noten zwischen 1,0 und 5,0 in Zehntelschritten vergeben werden.
(3) Werden mehrere Prüfungsleistungen zu einer Note zusammengefasst, wird eine Durchschnittsnote gebildet, bei der nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt wird.
(4) Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit 4,0 bewertet wird. Sind in einem Modul mehrere Prüfungen zu absolvieren, muss im Durchschnitt der Bewertungen dieser Prüfungen eine Note von mindestens 4,0 erreicht werden. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 21 Fernbleiben, Rücktritt, Nachteilsausgleich

(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Modulprüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Modulprüfung als nicht unternommen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einzelnen Prüfungsaufgaben genehmigt, können diese im Wiederholungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt wird. Das ärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt. Die Schutzbestimmungen nach § 32
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 LHG erlässt die Hochschule durch Satzung, die der Zustimmung des Sozialministeriums bedarf.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Modulprüfung oder einer Prüfungsaufgabe unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung aller Modulprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist grundsätzlich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 22 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen und aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Statt eines Ausschlusses können eine oder mehrere Arbeiten mit der Note 5,0 bewertet oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert werden. In minderschweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen einleiten, wenn seit der Beendigung der Bachelorprüfung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für mündliche Prüfungen und die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 23 Wiederholung von Modulprüfungen und der Bachelorarbeit

(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
(2) Wird auch die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bestanden, können bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden.
(3) Wiederholungsprüfungen sind in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchzuführen.

§ 24 Feststellung des Ergebnisses

(1) Nach Abschluss aller Modulprüfungen und nach Bewertung und Verteidigung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtnote nach § 20 Absatz 1 fest. In diese fließen nach Maßgabe der Satzung nach § 17 Absatz 4 alle Prüfungsergebnisse ein. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote beträgt mindestens 10 Prozent.
(2) Die Gesamtnote wird mit nur einer Nachkommastelle dargestellt, alle weiteren Stellen werden gestrichen.

§ 25 Abschlusszeugnis und Hochschulgrad

(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben:
1.
die Gesamtnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,
2.
der Anteil der Leistungspunkte mit rechtswissenschaftlichen Studieninhalten,
3.
die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte und
4.
das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit.
(2) Mit dem Bestehen der Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad »Bachelor of Laws«, abgekürzt »LL. B.«.

§ 26 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben nach Abschluss jeder Studienleistung Anspruch auf Einsicht in die korrigierten schriftlichen Prüfungsleistungen und die darauf bezogenen Gutachten. Das Nähere regelt die Hochschule.
(2) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Hochschule. Sie dürfen nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Aushändigung der Abschlussdokumente vernichtet werden.

ABSCHNITT 5 Sonstige Bestimmungen

§ 27 Urlaub

(1) Urlaub und Arbeitsverkürzungstag werden nach den Bestimmungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) gewährt. Während des Vorbereitungsdienstes wird der Erholungsurlaub in dem Umfang nach § 21
Absatz 4 AzUVO durch die vorlesungsfreien Zeiten abgegolten, der dem zeitlichen Anteil des Grundlagenstudiums oder des Vertiefungsstudiums im Kalenderjahr entspricht.
(2) Während des Grundlagenstudiums und des Vertiefungsstudiums soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

§ 28 Rechtsaufsicht

Rechtsaufsichtsbehörde bei der Durchführung dieser Verordnung ist das Sozialministerium.

§ 29 Übergangsregelungen

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 3. Dezember 2014 (GBl. S. 758) in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung gilt weiter für diejenigen Anwärterinnen und Anwärter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst begonnen haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Verleihung des Hochschulgrades § 25 Absatz 2 dieser Verordnung. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst am 1. Oktober 2014 begonnen haben, gilt zusätzlich § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4.
(3) Wurde die Ausbildung bereits mit dem Hochschulgrad »Bachelor of Arts«, abgekürzt »B. A.«, abgeschlossen, erfolgt die Umbenennung in den Hochschulgrad »Bachelor of Laws«, abgekürzt »LL. B.«, auf Antrag. Die Hochschule regelt das Verfahren.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 3. Dezember 2014 (GBl. S. 758) außer Kraft.

STUTTGART, den 21. August 2015

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