Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für Rechtspflege Vom 5. Dezember 1978
§ 1 Errichtung, Sitz
Im Geschäftsbereich des Justizministeriums ist die Hochschule für Rechtspflege mit Sitz in Schwetzingen (Hochschule) für die Ausbildung zum Beamten des gehobenen Justizdienstes (Studiengang Rechtspflege) sowie des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes (Studiengang Gerichtsvollzieher) errichtet. Sie führt die Bezeichnung »Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.«
§ 2 Aufgaben
Die Hochschule hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungsauftrags nach § 2
des Landeshochschulgesetzes (LHG) die Aufgabe, den Beamten im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auf wissenschaftlicher Grundlage die Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die Rechtspfleger- oder Gerichtsvollziehertätigkeit erforderlich sind. Die Studieninhalte und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.
§ 3 Rechtsnatur, Aufsicht
(1) Die Hochschule ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung des Landes Baden-Württemberg.
(2) Das Justizministerium führt im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Aufsicht und nimmt ebenfalls im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeiten wahr, die im Landeshochschulgesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 4 Absatz 6 Satz 3, § 34 Absatz 4 und § 58 Absatz 2 Nummer 10
LHG.
§ 4 Organe
(1) Die Organe der Hochschule sind:
1.
der Rektor,
2.
der Senat.
(2) Die Hochschule ist nicht in Fakultäten gegliedert. Die Aufgaben der Fakultät nach § 22 Absatz 1 und 2
LHG werden nach Maßgabe dieser Verordnung von den Organen der Hochschule übernommen.
§ 5 Rektor, Prorektor
(1) Rektor und Prorektor werden nach Anhörung der Hochschule vom Justizministerium bestellt. Sie werden als solche zu Beamten auf Zeit ernannt; ihr bisheriges Richter- oder Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. § 18
LHG findet keine Anwendung.
(2) Der Rektor leitet die Hochschule. Er ist verantwortlich für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet über die Angelegenheiten der Hochschule, soweit dies nicht anderen Stellen übertragen ist. Ihm können weitere Aufgaben übertragen werden.
(3) Der Rektor wird vom Prorektor vertreten. Bei Verhinderung des Prorektors wird der Rektor von den hauptamtlich tätigen Lehrkräften in der Reihenfolge des Lebensalters vertreten.
(4) Im übrigen finden die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 6 Senat
(1) Dem Senat gehören an:
1.
der Rektor als Vorsitzender;
2.
der Prorektor;
3.
die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte;
4.
drei Vertreter der Lehrbeauftragten, wobei beide Studiengänge vertreten sein sollen;
5.
der Verwaltungsleiter;
6. a)
für den Studiengang Rechtspflege für das Studium I bei bis zu 100 Studenten ein Vertreter und ab 101 Studenten zwei Vertreter,
b)
für den Studiengang Rechtspflege für das Studium II bei bis zu 100 Studenten ein Vertreter und ab 101 Studenten zwei Vertreter,
c)
für den Studiengang Gerichtsvollzieher für die Studienphase I bei bis zu 100 Studenten ein Vertreter und ab 101 Studenten zwei Vertreter,
d)
für den Studiengang Gerichtsvollzieher für die Studienphase III bei bis zu 100 Studenten ein Vertreter und ab 101 Studenten zwei Vertreter.
An den Sitzungen des Senats kann ein Vertreter des Justizministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Vertreter der Lehrbeauftragten und der Studenten sowie eine jeweils gleiche Zahl von Stellvertretern werden durch die jeweilige Gruppe aus deren Mitte gewählt. Der Rektor leitet die Wahl und stellt das Wahlergebnis fest. Er bestimmt den Zeitpunkt der Wahl, holt unter den Wahlberechtigten Wahlvorschläge ein und gibt diese spätestens eine Woche vor der Wahl den Wahlberechtigten bekannt. Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder aus der jeweiligen Gruppe zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Stellvertreter sind die Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Amtszeit der Vertreter der Lehrbeauftragten beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. Januar eines Jahres. Findet die Wahl ausnahmsweise nach dem 1. Januar statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
(4) Die Amtszeit der Vertreter der Studenten dauert bis zur Neuwahl der Vertreter des entsprechenden Ausbildungsabschnitts des nächsten Jahres. Die Wahlen sind spätestens acht Wochen nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts durchzuführen.
(5) Außer durch Zeitablauf endet die Amtszeit der Vertreter der Lehrbeauftragten bei Beendigung ihrer Lehrtätigkeit und die Amtszeit der Vertreter der Studenten bei vorzeitiger Beendigung eines Studienabschnitts oder bei Beendigung des Vorbereitungsdienstes.
(6) Während der Zeit, in der Vertreter der Studenten des zweiten Studienabschnitts dem Senat nicht angehören, sind auch die Stellvertreter der Vertreter der Studenten des ersten Studienabschnitts Mitglieder des Senats.
§ 7 Aufgaben des Senats
(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1.
Beschlußfassung über Regelungen, die die innere Ordnung der Hochschule betreffen;
2.
Beschlußfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften;
3.
Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung und für die Arbeitsgemeinschaften zuständigen Stellen;
4.
Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Hochschule;
5.
Mitwirkung bei der Bestellung des Rektors und Prorektors nach § 5;
6.
Mitwirkung bei der Bestellung der hauptamtlichen Lehrkräfte und der Lehrbeauftragten nach § 8;
7.
Mitwirkung bei der Aufstellung des Studienplans im Studiengang Rechtspflege sowie der Modulbeschreibungen im Studiengang Gerichtsvollzieher;
8.
Mitwirkung bei der Erstellung der Modulbeschreibungen im Studiengang Rechtspflege sowie des Modulhandbuchs im Studiengang Gerichtsvollzieher;
9.
Mitwirkung bei der Bestimmung der Lehraufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte und bei der zeitlichen Planung der Lehrveranstaltungen;
10.
Mitwirkung bei der Erarbeitung neuer Lehrmethoden und bei der Erstellung von Lehr- und Unterrichtsmaterial;
11.
Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags;
12.
Behandlung von grundsätzlichen Fragen, die die Mitglieder und Mitgliedergruppen der Hochschule betreffen;
13.
Stellungnahme beim Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und den hierzu ergehenden Verwaltungsvorschriften;
14.
Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Rektors.
(2) Der Senat kann aus seinen Mitgliedern beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die hauptamtlichen Lehrkräfte müssen in allen Ausschüssen die Mehrheit haben.
(3) Über Aufgaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 3
LHG entscheidet in dem ihm vom Senat zugewiesenen Umfang ein besonderer Ausschuß des Senats. Dieser führt die Bezeichnung Allgemeiner Studentenausschuß (AStA). Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder die Vertreter der Studenten im Senat sowie deren Stellvertreter an. Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Beschlüsse werden vom Rektor vollzogen.
§ 8 Lehrpersonal
(1) Die Lehraufgaben an der Hochschule werden von hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Lehrbeauftragten wahrgenommen. Den zeitlichen Umfang der Lehraufgaben des Rektors und des Prorektors bestimmt das Justizministerium nach Anhörung des Senats.
(2) Als hauptamtlich tätige Lehrkräfte und als Lehrbeauftragte können Richter sowie Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes bestellt werden. Sie müssen die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen sowie über Berufserfahrung verfügen.
(3) Die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten werden vom Justizministerium nach Anhörung der Hochschule bestellt. Die Bestellung der hauptamtlich tätigen Lehrkräfte und der Lehrbeauftragten erfolgt in der Regel bei einer erstmaligen Bestellung auf die Dauer von zwei Jahren, weitere Bestellungen auf die Dauer von drei Jahren; die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Der Bestellung kann eine Erprobung vorausgehen.
§ 9 Studium
Beginn und Ende des Studiums an der Hochschule richten sich nach der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger oder der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Gerichtsvollzieherdienst und den hierzu jeweils erlassenen Verwaltungsvorschriften. Beamte des mittleren Dienstes, die zum Aufstieg zugelassen sind, gelten während der Ausbildung an der Hochschule als Studenten.
§ 10 Qualitätssicherung
(1) Es wird eine studiengangübergreifende Studienkommission nach § 26 Absatz 2
LHG gebildet. Die Studienkommission hat die Aufgabe, an der Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Studiums zu erarbeiten.
(2) Der Studienkommission gehören an:
1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
der Prorektor,
3.
drei Vertreter der an der Hochschule hauptamtlich tätigen Lehrkräfte, wobei Lehrkräfte aus beiden Studiengängen vertreten sein sollen,
4.
der Verwaltungsleiter und
5.
drei Vertreter der Studenten, wobei zumindest ein Vertreter aus jedem Studiengang der Studienkommission angehören soll.
(3) Die Vertreter nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 werden durch die jeweilige Gruppe aus deren Mitte gewählt; § 6 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass aus jedem Studiengang der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl und studiengangunabhängig der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl aus dem Kreis der verbliebenen Bewerber gewählt ist.
(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Studienkommission beträgt bei den hauptamtlichen Lehrkräften zwei Jahre, bei den Vertretern der Studenten ein Jahr.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Stuttgart, den 5. Dezember 1978
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth
Dr. Herzog
Dr. Eberle
Gleichauf
Dr. Engler
Weiser
Dr. Palm
Dr. Eyrich
Griesinger
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