Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Rottenburg Vom 24. Juli 1995
Artikel 1 Errichtung der Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft
(1) Mit Wirkung vom 1. September 1995 wird die Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft errichtet. Die mit der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Fachhochschule für Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1978 (GBl. S. 620), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
des Fachhochschulgesetzes errichtete besondere Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft wird zu diesem Zeitpunkt aufgehoben und in die neu errichtete Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft eingegliedert.
(2) Die von der besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft erlassenen Rechtsvorschriften gelten weiter, bis sie durch Rechtsvorschriften der Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten.
(3) Die Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft ist Rechtsnachfolgerin der besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft; an ihr wird ein Studiengang für Forstwirtschaft gemäß § 29
des Fachhochschulgesetzes eingerichtet.
(4) Die an der besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft auf Grund der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst vom 13. März 1980 (GBl. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), zum Studium zugelassenen Forstinspektoranwärter setzen ihr Studium (Ausbildung) an der neu errichteten Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort. Dies gilt auch für Bewerber, die zum 1. September 1994 zur Ausbildung für den gehobenen Forstdienst des Landes Baden-Württemberg und des Bundes zugelassen wurden und für die Bewerber, die im Jahre 1994 die Eignungsprüfung bestanden haben.
(5) Die Mitglieder der aufgehobenen besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft werden Mitglieder der Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft.
(6) Das an der aufgehobenen besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft tätige Personal wird mit dem Zeitpunkt der Eingliederung der aufgehobenen besonderen Fachhochschule Personal der Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft. Die im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen, anderen Stellen und Mittel für die besondere Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft werden ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft an diese umgesetzt und von dieser bewirtschaftet.
(7) Das Amt des Rektors der besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft endet mit der Errichtung der Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft. Der Prorektor der besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft nimmt bis zur Wahl des Rektors der Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft die Funktion des Rektors dieser Fachhochschule wahr; er wird von den Professoren in der Reihenfolge des Lebensalters vertreten.
(8) Der Verwaltungsdirektor der besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft wird mit der Errichtung der Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft Verwaltungsdirektor dieser Fachhochschule.
Artikel 2 (Änderungsanweisungen)
Artikel 3 (Änderungsanweisungen)
Artikel 4 (Änderungsanweisungen)
Artikel 5 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Fachhochschule für Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1978 (GBl. S. 620), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), wird zum 1. September 1995 aufgehoben.
(2) Ab 1. September 1995 werden keine Bewerber zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes nach der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst vom 13. März 1980 (GBl. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), mehr zugelassen; ausgenommen sind diejenigen Bewerber, die im Jahre 1994 die Eignungsprüfung bestanden haben.
(3) Der mit Wirkung vom 1. September 1995 errichteten Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft wird die Aufgabe übertragen, die auf Grund der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst vom 13. März 1980 (GBl. S. 254), zur Ausbildung (Studium) an der besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft zugelassenen Forstinspektoranwärter nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst auszubilden und an deren Prüfung mitzuwirken.
(4) Der Senat der aufgehobenen besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft nimmt bis zur Bildung des Senats nach § 14
des Fachhochschulgesetzes dessen Aufgaben wahr und beschließt über die vorläufige Grundordnung der neu errichteten Fachhochschule nach § 7
des Fachhochschulgesetzes.
(5) Der Senat nach § 14
des Fachhochschulgesetzes ist bis spätestens 29. Februar 1996 zu bilden. Die Amtszeit der Mitglieder des Senats der aufgehobenen besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft wird bis zum Zeitpunkt des Amtsantritts der gewählten Mitglieder des Senats gemäß § 14
des Fachhochschulgesetzes verlängert.
(6) Die Vertreter der Studierenden im Senat der aufgehobenen besonderen Fachhochschule nehmen die Aufgaben des Allgemeinen Studierendenausschusses nach § 14
Abs. 4
FHG solange wahr, bis der neue Senat der Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft gebildet ist.
(7) Der Personalrat der aufgehobenen besonderen Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft ist mit der Errichtung der Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft Personalrat dieser Fachhochschule.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 24. Juli 1995
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Spöri
Birzele
von Trotha
Weiser
Schaufler
Wabro
Dr. Vetter
Dr. Schavan
Dr. Schäuble
Schäfer
Unger-Soyka
Baumhauer
Weinmann
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