GebVOLIFG-RH
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Rechnungshofs über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (Gebührenverordnung LIFG Rechnungshof - GebVOLIFG-RH) Vom 6. Dezember 2018

§ 1

Die informationspflichtigen Stellen im Geschäftsbereich des Rechnungshofs erheben nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Die Erhebung von Auslagen bestimmt sich nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes (LGebG).

§ 2

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage (Gebührenverzeichnis). Wird der Antrag abgelehnt, wird eine Gebühr unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands in Höhe von 10 bis 500 Euro erhoben.

Anlage

(zu § 2)

Gebührenverzeichnis Rechnungshof (GebVerz-RH)

Anmerkung:
Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2
LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11
LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Informationen über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

2

Auskünfte

 

2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu den Nummern 2 bis 4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, jedoch mindestens 30

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