RealSchulVersV BW 2016
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Vom 19. April 2016

§ 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung

(1) Maßstab für die Leistungsbewertung ist unbeschadet der Möglichkeit differenzierter und begabungsgerechter Lernangebote die Niveaustufe:
1.
das grundlegende Niveau (Niveau G), 2.
das mittlere Niveau (Niveau M).
(2) Abweichend von § 8 Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung werden dem jeweiligen Niveau angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt.
(3) Soweit in dieser Verordnung für die Zuordnung und den Wechsel zwischen den Niveaustufen sowie für die Versetzungsentscheidung auf die maßgebenden Fächer abgestellt wird, gelten diese Bestimmungen gleichermaßen für den Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik.
(4) Wer die Voraussetzungen für eine Zuordnung zum Niveau M erfüllt, kann auch das Niveau G wählen.

§ 2 Leistungsbewertung in der Orientierungsstufe

(1) Die Klassen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe.
(2) Während der Orientierungsstufe erfolgt die Leistungsbewertung auf dem Niveau M.
(3) Von der Klasse 5 können alle Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsentscheidung in die Klasse 6 aufrücken. Die Klasse 5 kann freiwillig wiederholt werden.

§ 3 Erstmalige Zuordnung zu den Niveaustufen

(1) Die erstmalige Zuordnung zu einer Niveaustufe erfolgt am Ende der Klasse 6 auf der Grundlage eines Zeugnisses.
(2) Wer am Ende der Klasse 6 die Versetzungsanforderungen nach § 7 erfüllt, wird für die Klasse 7 dem Niveau M zugewiesen, wer die Versetzungsanforderungen nach § 7 nicht erfüllt, dem Niveau G.

§ 4 Wechsel zwischen den Niveaustufen

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden jeweils für die Dauer eines Schuljahres, im Falle des Absatz 2 für die Dauer eines Schulhalbjahres entweder auf Niveau G oder Niveau M unterrichtet. Die Leistungsbewertung erfolgt in allen Fächern auf der zugewiesenen Niveaustufe.
(2) Sind die Anforderungen für einen Wechsel der Niveaustufe nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Niveauwechsel auch zum Schulhalbjahr möglich. In diesem Fall erfolgt die anschließende Versetzungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen.
(3) Ein Wechsel vom Niveau G zum Niveau M ist möglich, sofern in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde. Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Aufnahme in das Niveau M auf Probe beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler nach einer Übergangszeit den Anforderungen des Niveaus M gewachsen sein wird. Die Dauer der Probezeit wird von der Klassenkonferenz festgelegt und dauert längstens ein Schulhalbjahr. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Maßgabe des § 7.
(4) Wurden die Leistungen nach Niveau M bewertet und ist zum Ende eines Schuljahres nach den Anforderungen dieses Niveaus keine Versetzung in die nächsthöhere Klasse möglich, kann die Schülerin oder der Schüler entweder mit Wechsel auf das Niveau G in die nächsthöhere Klasse aufrücken oder die Klasse wiederholen. Die Klasse kann nicht auf Niveau M wiederholt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auf diesem Niveau bereits in der vorangehenden Klasse einmal nicht versetzt wurde oder die derzeit besuchte Klasse bereits auf Niveau M wiederholt hat. Wer die Versetzungsanforderungen des Niveaus M erfüllt, kann in die nächsthöhere Klasse auch mit einem freiwilligen Wechsel auf das Niveau G aufrücken.
(5) Der Wechsel von dem Niveau M auf das Niveau G zum Schulhalbjahr der Klasse 9 ist ausgeschlossen.

§ 5 Aufrücken in die nächsthöhere Klasse

Ab der Klasse 6 werden die Schülerinnen und Schüler nur dann in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern und den Anforderungen im laufenden Schuljahr entsprochen haben und sie deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.

§ 6 Versetzungsanforderungen auf Niveau G

(1) In die nächsthöhere Klasse kann nicht versetzt werden, wenn die Leistungen neben
1.
der Note »ungenügend« in einem oder 2.
der Note »mangelhaft« in zwei der für die Versetzung maßgebenden Fächern,
in einem weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind und für diese weiteren Fächer kein sinnvoller Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.
(2) Ausgeglichen werden können 1.
die Note »ungenügend« durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
2.
die Note »mangelhaft« durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach.

§ 7 Versetzungsanforderungen auf Niveau M

(1) In die nächsthöhere Klasse wird versetzt, wenn 1.
der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in höchstens einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in höchstens drei Fächern schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn für jedes dieser Fächer ein sinnvoller Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.
(2) Ausgeglichen werden können 1.
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
2.
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
3.
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,

§ 8 Besondere Versetzungsentscheidungen

(1) Bei Nichterfüllung der in §§ 6 oder 7 genannten Voraussetzungen kann eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit durch Beschluss feststellt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen des jeweiligen Niveaus der nächsthöheren Klasse voraussichtlich erfüllt werden. Ein Beschluss nach Satz 1 darf nicht zwei Schuljahre hintereinander gefasst werden. Im Zeugnis ist folgender Vermerk anzubringen: »Versetzt nach § 8 Absatz 1 der Realschulversetzungsordnung«.
(2) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nicht versetzten Schülerinnen und Schülern, welche die Klasse auf ihrem Niveau wiederholen können, für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse im bisherigen Niveau gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass diese die Mängel in den geringer als mit der Note »ausreichend« bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit wird die Schülerin oder der Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorangegangenen Schuljahr geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind, jeweils von einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Versetzungsanforderungen der jeweiligen Niveaustufe entspricht, ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres getroffene Entscheidung über die Nichtversetzung aufzuheben.

§ 9 Maßgebende Fächer

(1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gelten, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Geographie, der Aufbaukurs Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung, Gemeinschaftskunde, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport, Musik und Bildende Kunst, das gewählte Wahlpflichtfach, das Wahlfach Informatik, soweit es gewählt wurde, sowie in den Klassen 5 und 6 der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik. Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend.
(2) Als Kernfächer im Sinne von § 7 gelten Deutsch, die Pflichtfremdsprache, Mathematik sowie ab Klasse 7 das gewählte Fach des Wahlpflichtbereichs.
(3) Ist die Versetzung am Ende der Klasse 6 nur wegen der Leistungen in der Wahlpflichtfremdsprache nicht möglich, kann eine Versetzung dennoch erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten für die Klasse 7 ein anderes Fach des Wahlpflichtbereichs wählen.
(4) Bei der Entscheidung über die Versetzung in die Klassen 9 und 10 bleiben die Leistungen im Wahlfach Informatik dann unberücksichtigt, wenn sie zur Nichtversetzung führen würden. Bei einer Versetzung nach Satz 1 ist im Zeugnis zu vermerken, dass ohne Berücksichtigung der Leistungen im Wahlfach Informatik versetzt wurde.

§ 10 Aussetzung der Versetzungsentscheidung

Die Klassenkonferenz kann die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen der Schülerin oder des Schülers dadurch abgesunken sind, dass sie oder er im zweiten Schulhalbjahr
1.
aus nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder
2.
wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder
3.
durch sonstige besonders schwerwiegende nicht zu vertretende Gründe im Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war.
Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt gemäß § 10 der Realschulversetzungsordnung«. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.

§ 11 Versetzungsentscheidung bei Schulwechsel

Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die Schule und geht sie oder er auf eine andere Realschule über, hat diese der Versetzungsentscheidung die in der früher besuchten Schule erzielten Noten zugrunde zu legen.

§ 12 Überspringen einer Klasse

(1) In Ausnahmefällen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassen 5 bis 8 auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen, sofern die Gesamtleistungen auf dem Niveau M so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrkräfte der Kernfächer der Klasse, in die die Schülerin oder der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.
(2) Wird die Schülerin oder der Schüler aus der neuen Klasse nicht versetzt oder wiederholt sie oder er freiwillig eine Klasse innerhalb eines Jahres nach dem Überwechseln in die nächsthöhere Klasse beziehungsweise dem Überspringen, findet auf diese Wiederholung § 4 Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.

§ 13 Freiwillige Wiederholung einer Klasse

(1) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist auf der gleichen Niveaustufe möglich. Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf Niveau M bewertet wurden, können die Klasse auch freiwillig auf Niveau G wiederholen. Wurden die Leistungen nach Niveau G bewertet, kann die Klasse nicht auf Niveau M wiederholt werden.
(2) Die freiwillige Wiederholung ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die bereits erfolgreich besucht worden war, mit der Folge, dass die am Ende dieser Klasse getroffene Versetzungsentscheidung rückwirkend aufzuheben ist. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit »wiederholt freiwillig« zu vermerken.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 können Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss an der Realschule nach Klasse 9 erworben haben, die Klasse 9 freiwillig auf Niveau M wiederholen, sofern mindestens in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und in einem dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde. Die nach Satz 1 wiederholte Klasse kann nicht wiederholt werden. Der Hauptschulabschluss bleibt auch dann erhalten, wenn am Ende der wiederholten Klasse keine Versetzung erfolgt.

§ 14 Übergangsbestimmungen

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gilt die Realschulversetzungsordnung in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der Realschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.
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