Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung (Realschulabschlussprüfungsordnung - RSAPO)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
Mit der Realschulabschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel des Bildungsgangs erreicht und eine erweiterte allgemeine Bildung erworben wurde.
§ 2 Teile der Prüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Kommunikationsprüfung in der Pflichtfremdsprache und der Wahlpflichtfremdsprache sowie nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 der mündlichen Prüfung. In den Wahlpflichtfächern Technik sowie Alltagskultur, Ernährung, Soziales wird eine praktische Prüfung abgelegt.
§ 3 Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird an den öffentlichen Schulen und an den staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft abgehalten, die zum Realschulabschluss führen.
(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.
(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung sowie der Zeitraum der praktischen Prüfung, der Kommunikationsprüfung und der mündlichen Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt.
(4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt.
§ 4 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter,
3.
die in den Prüfungsklassen unterrichtenden Lehrkräfte und weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden bestellte Lehrkräfte.
(2) Für mündliche Prüfungen bildet die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter,
2.
die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer.
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.
(3) Für die Kommunikationsprüfung und für das Prüfungsgespräch zum Abschluss der praktischen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Fachausschuss gebildet, dem neben der Fachlehrkraft als Leiterin oder Leiter eine weitere Lehrkraft angehört, letztere zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.
(4) Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei der Prüfung und Beratung zulassen, wenn der Prüfling sein Einverständnis erteilt hat.
§ 5 Teilnahme an der Prüfung
An der Realschulabschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil, die in der Sekundarstufe I im Abschlussjahr des Bildungsgangs auf dem Niveau unterrichtet werden, das zum Realschulabschluss führt.
§ 6 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Die Teile der Prüfung, an denen der Prüfling ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden jeweils mit »ungenügend« bewertet. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann der Prüfling an der Nachprüfung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise nicht teilnehmen, gilt die Prüfung als nicht unternommen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 7 Protokollführung
(1) Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält insbesondere Angaben über
1.
die Aufsicht führenden Lehrkräfte,
2.
den Beginn und das Ende der Prüfung,
3.
das Verlassen des Prüfungsraums durch Prüflinge sowie
4.
besondere Vorkommnisse.
Sie ist von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings enthält insbesondere Angaben über
1.
die Zusammensetzung des Fachausschusses,
2.
die Prüfungsthemen und -aufgaben,
3.
den Beginn, den wesentlichen Verlauf und das Ende der Prüfung sowie
4.
das Prüfungsergebnis.
Sie ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(4) Für die Niederschrift über das Prüfungsgespräch zum Abschluss der praktischen Prüfung sowie die Kommunikationsprüfung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter fest, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Zuständigkeit gilt Absatz 3 Satz 1, für die Entscheidung in leichten Fällen Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Abschnitt 2 Ordentliche Realschulabschlussprüfung
§ 9 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, die Pflichtfremdsprache sowie das Wahlpflichtfach.
(2) Die Prüfungsinhalte folgen den Vorgaben des Bildungsplans für das zum Realschulabschluss führende Niveau. Sie umfassen die Bildungsstandards der Klassen 7 bis 10 sowie das erforderliche Grundlagenwissen. Die Aufgaben werden vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.
(3) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Kompetenzbereichen zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 210 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten, im Wahlpflichtfach mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten.
(4) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, soweit die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.
(5) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und anschließend von einer Fachlehrkraft einer anderen Schule (Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Fachlehrkraft und die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor nicht einigen, wird die Note von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden der Schülerin oder dem Schüler in der Regel etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung in diesem Fach bekanntgegeben.
§ 10 Kommunikationsprüfung
(1) In der Pflichtfremdsprache und der Wahlpflichtfremdsprache wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (Kommunikationsprüfung).
(2) Die Schülerinnen und Schüler werden vom Fachausschuss einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Bildungsstandards der Klasse 7 bis 10 beziehen. Die Kommunikationsprüfung dauert in der Pflichtfremdsprache etwa 15 Minuten je Schülerin oder Schüler, in der Wahlpflichtfremdsprache etwa zehn Minuten je Schülerin oder Schüler.
(3) Im Anschluss an die Kommunikationsprüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet.
§ 11 Praktische Prüfung
(1) In den Wahlpflichtfächern Technik sowie Alltagskultur, Ernährung, Soziales wird eine praktische Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt.
(2) Die Prüfung umfasst einen praktischen Teil sowie ein Prüfungsgespräch. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Bildungsstandards der Klasse 7 bis 10 beziehen. Der praktische Teil wird im Unterricht durchgeführt und umfasst sechs bis neun Unterrichtsstunden. Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling etwa 15 Minuten und bezieht sich im Wesentlichen auf den praktischen Teil.
(3) Die Schülerinnen und Schüler werden vom Fachausschuss einzeln oder zu zweit geprüft. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Gruppenprüfung durchgeführt werden, wobei jede Schülerin oder jeder Schüler eine individuelle Note erhält.
(4) Im Anschluss an das Prüfungsgespräch setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet.
§ 12 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich, mit Ausnahme der Pflichtfremdsprache und des Wahlpflichtfachs, auf die Fächer der schriftlichen Prüfung, die
1.
von der Schülerin oder dem Schüler spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt oder
2.
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt
wurden. Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Prüfungsfächer werden der Schülerin oder dem Schüler etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
(2) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachlehrkraft gestellt; die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken.
(3) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Schülerin oder dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jede Schülerin oder jeder Schüler wird je Fach etwa 15 Minuten geprüft.
(4) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest und teilt es der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet.
§ 13 Ermittlung des Prüfungsergebnisses, Zeugnis
(1) Die Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie die Leistungen in sämtlichen Prüfungsteilen werden mit Zehntelnoten bewertet und gehen ungerundet in die Berechnung der Endergebnisse in den Prüfungsfächern ein.
(2) Die Endergebnisse in den Prüfungsfächern errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise gerundet wird (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend).
(3) Für die Berechnung der Prüfungsleistung in den Prüfungsfächern werden die Prüfungsteile wie folgt gewichtet:
1.
die schriftliche Prüfung dreifach,
2.
die Kommunikationsprüfung und die praktische Prüfung zweifach,
3.
die mündliche Prüfung einfach.
(4) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse.
(5) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
der Durchschnitt aus den Noten in den Fächern der schriftlichen Prüfung 4,0 oder besser ist,
3.
die Gesamtleistungen in keinem der Fächer der schriftlichen Prüfung mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser mit schlechter als »ausreichend« bewerteten Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden können:
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Fach der schriftlichen Prüfung durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Fach der schriftlichen Prüfung,
c)
die Note »mangelhaft« in einem anderen Fach-durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Wahlfach Informatik nicht möglich, bleibt die Gesamtleistung in dem Fach bei der Feststellung nach Satz 2 unberücksichtigt. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung im Fach Sport, Musik oder Bildende Kunst nicht möglich, wird von diesen Fächern nur das mit der besten Note bei der Feststellung nach Satz 2 berücksichtigt.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung eine Niederschrift.
(7) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 ermittelten Endnoten. In das Abschlusszeugnis sind der Durchschnitt der Gesamtleistungen, soweit diese bei der Feststellung nach Absatz 5 Satz 2 berücksichtigt werden, und die Gesamtnote aufzunehmen; die Gesamtleistung im Wahlfach Informatik wird im Übrigen nur berücksichtigt, wenn dies die Schülerin oder der Schüler spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlangt. Im Zeugnis wird vermerkt, welche Gesamtleistungen für die Feststellung nach Absatz 5 Satz 2 oder den Durchschnitt nach Satz 2 nicht berücksichtigt werden.
Die Gesamtnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,4 |
sehr gut, |
bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4 |
gut, |
bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4 |
befriedigend, |
bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,4 |
ausreichend. |
§ 14 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach dem Besuch einer Klasse, in der die Prüfung abgelegt wird, einmal wiederholen.
Abschnitt 3 Realschulabschlussprüfung für Schulfremde
§ 15 Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient dem Erwerb des Zeugnisses über den Realschulabschluss für Bewerberinnen und Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich anerkannte allgemein bildende allgemeine Schule und kein öffentliches oder staatlich anerkanntes sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Bildungsgang besuchen (Schulfremde).
§ 16 Zeitpunkt der Prüfung
Die Abschlussprüfung findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt.
§ 17 Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat,
2.
die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre,
3.
nicht bereits die ordentliche Realschulabschlussprüfung oder die entsprechende Abschlussprüfung für Schulfremde mit Erfolg abgelegt hat,
4.
nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Realschulabschlussprüfung oder der entsprechenden Abschlussprüfung für Schulfremde teilgenommen hat und
5.
keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule und kein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium oder sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Bildungsgang besucht.
Abweichend von Satz 1 Nummer 5 werden Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 des Gymnasiums zugelassen, wenn ihre Versetzung gefährdet ist und sie im Falle einer Nichtversetzung ihre bisherige Schule verlassen müssten. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden, wer an einer genehmigten Ersatzschule oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Realschulabschlussprüfung für Schulfremde vorbereitet wurde.
(3) Der Meldung sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
ein von einer öffentlichen Stelle ausgestellter Identitätsnachweis, etwa ein Personalausweis, Reisepass oder eine Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung),
3.
die Abgangs- bzw. Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Realschulabschlussprüfung teilgenommen wurde,
5.
die Benennung des Wahlpflichtfachs, in dem der Prüfling schriftlich, sowie der Fächer, in denen der Prüfling nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 mündlich geprüft werden will,
6.
Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung,
7.
in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die letzte Halbjahresinformation und eine Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung.
§ 18 Zulassung zur Prüfung
(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Wer zugelassen wurde, wird einer öffentlichen Schule zum Ablegen der Prüfung zugewiesen.
§ 19 Prüfungsgegenstände
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, die Pflichtfremdsprache sowie auf das gewählte Fach des Wahlpflichtbereichs (Technik oder Alltagskultur, Ernährung, Soziales oder Wahlpflichtfremdsprache).
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
1.
eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik,
2.
eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geographie, Geschichte oder Gemeinschaftskunde,
3.
die Pflichtfremdsprache in Form der Kommunikationsprüfung,
4.
ein weiteres vom Prüfling zu benennendes schriftliches Prüfungsfach, gegebenenfalls in der Wahlpflichtfremdsprache in Form der Kommunikationsprüfung und
5.
auf Wunsch des Prüflings oder nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf weitere schriftliche Prüfungsfächer.
(3) Die Kommunikationsprüfung findet in der Schulfremdenprüfung nach der schriftlichen Prüfung statt. Die Prüflinge werden in der Regel einzeln geprüft.
(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen wird den Prüflingen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fach mitgeteilt. Spätestens am zweiten auf die Mitteilung folgenden Unterrichtstag benennt der Prüfling die Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 schriftlich gegenüber der Schulleitung der beauftragten Schule.
§ 20 Durchführung der Prüfung
(1) Für die Prüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die ordentliche Abschlussprüfung entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Fachlehrkraft im Sinne der Bestimmungen für die ordentliche Abschlussprüfung ist die von der Leiterin oder vom Leiter der beauftragten Schule bestimmte Lehrkraft;
2.
bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen nach § 19;
3.
die Note in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, wird aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet;
4.
die Prüfung ist bestanden, wenn
a)
der Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer 4,0 oder besser ist,
b)
die Gesamtleistungen in keinem der geprüften Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
c)
die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der geprüften Fächer geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden kann die Note »mangelhaft« durch die Note »gut« in einem geprüften Fach oder durch die Note »befriedigend« in zwei geprüften Fächern.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen. § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
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