RdFunkStVtrErgG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge Vom 14. Februar 2007

§ 1 Ergänzungen zum Medienstaatsvertrag

(1) Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist das Staatsministerium.
(2) Die Vorschrift des § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages lässt die Zuständigkeit des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz nach § 27
des Landesdatenschutzgesetzes unberührt. Die nach § 24 Absatz 3
des Medienstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.

§ 2 Ergänzungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

(1) (aufgehoben)
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 12
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages die untere Verwaltungsbehörde.
(3) Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12. März 1974 (GBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 3 Berichtspflichten

Die Landesregierung erstattet jährlich zum 31. Dezember dem Landtag einen Bericht über die Finanz-, Haushalts- und Personalkostenentwicklung des Südwestrundfunks und des Zweiten Deutschen Fernsehens. Neben dem laufenden Jahreshaushalt sind der geprüfte Haushalt des jeweiligen Vorjahres sowie die Plandaten für die beiden darauf folgenden Haushaltsjahre einzubeziehen. Die Berichtspflicht der Landesregierung entfällt für das Zweite Deutsche Fernsehen in den Jahren, in denen die Anstalt dem Landtag auf Grund von § 5 a
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unmittelbar berichtet.

§ 4 Ergänzung zum ZDF-Staatsvertrag

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. entsendet ein Mitglied gemäß § 21
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe aa und Absatz 3 Satz 2 des ZDF-Staatsvertrags in den Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens. Die übrigen Bestimmungen des ZDF-Staatsvertrags zum ZDF-Fernsehrat bleiben unberührt.
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