Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge Vom 19. Dezember 2016
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Wohnungen (§ 3
RBStV), Betriebsstätten (§ 6
RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V. m. § 6
Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10
Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126
Abs. 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch, § 3a
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8
Abs. 4 und 5 RBStV.
(2) Für die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden im Internet für jedermann zugänglich gemacht und auf Anforderung kostenfrei zugesandt.
(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.
§ 4 Inhalt der Anzeigen
(1) Im privaten Bereich kommt als Abmeldegrund nach § 8
Abs. 5 Nr. 2 RBStV insbesondere die Wohnungsaufgabe ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland, die Auswanderung, der Zuzug des Inhabers in eine Wohnung, für die schon ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, sowie der Tod des Inhabers in Betracht. Im nicht privaten Bereich kommt als Abmeldegrund insbesondere die Aufgabe oder Übertragung des Betriebs in Betracht. Dabei ist der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt nur in typisierter Form anzugeben; individuelle Motive für die Abmeldung (z. B. »Scheidung« oder »Ruhestand«) sind nicht anzugeben.
(2) Der Betriebsstätteninhaber kommt seiner Anzeigepflicht nach § 8
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 7 RBStV dadurch nach, dass er die von ihm errechnete Anzahl der im Durchschnitt eines Kalenderjahres Beschäftigten (§ 6
Abs. 4 RBStV) der in § 2 genannten Stelle anzeigt. Der Durchschnitt der im Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 8
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 7 RBStV ist der zwölfte Teil (Divisor 12) der Summe aus den Zahlen der am jeweiligen Monatsende des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oder Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Für jeden von der Beitragspflicht nach § 5
Abs. 4 RBStV freigestellten Monat verringert sich der Divisor um eins. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden.
(3) Als Zulassungsort für ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug nach § 8
Abs. 4 Nr. 12 RBStV ist der erste Teil des Kennzeichens des Kraftfahrzeugs (Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke gemäß § 8
Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung) anzuzeigen. Sofern es sich um ein Unterscheidungszeichen der Anlage 3
zu § 8 Abs. 1 Satz 5 Fahrzeugzulassungsverordnung handelt, ist zusätzlich der Sitz der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere
1.
für die Zugehörigkeit zu einer der in § 5
Abs. 3 Satz 1 RBStV genannten Einrichtungen,
2.
für die Widerlegung der Vermutung nach § 2
Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV (Inhaberschaft einer Wohnung) oder
3.
für die Widerlegung der Vermutung nach § 6
Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV (Inhaberschaft einer Betriebsstätte).
(2) Die Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen; § 4
Abs. 7 Satz 2 RBStV bleibt unberührt. Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden. Als Nachweis ist in den Fällen des
Absatz 1 Nummer 1 insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen oder vorgesetzten Behörde oder ein Auszug aus einem öffentlichen Register, für die Gemeinnützigkeit der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen,
Absatz 1 Nummer 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen,
Absatz 1 Nummer 3 insbesondere ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine entsprechende Bescheinigung der Register führenden Stelle oder der zuständigen berufsständischen Kammer vorzulegen.
(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang der Nachweise.
§ 7 Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11
Abs. 4 RBStV nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei werden nur die in § 8
Abs. 4 und 5 RBStV genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11
Abs. 4 Satz 5 RBStV erhoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelungen der Länder und der Meldedatenübermittlung nach § 14
Abs. 9 und 9a RBStV bleiben unberührt.
(2) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird personenbezogene Daten nach Absatz 1 bei öffentlichen Stellen nur erheben, um
1.
bisher unbekannte Beitragsschuldner festzustellen oder
2.
die von ihr gespeicherten Daten von Beitragsschuldnern im Rahmen des Datenkatalogs nach § 8
Abs. 4 und 5 RBStV zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen.
§ 8 Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle darf ein Auskunftsverlangen an die in § 9
Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV genannten Personen nur richten, wenn ein vorheriges Auskunftsverlangen unmittelbar beim Betroffenen nach § 9
Abs. 1 Satz 1 RBStV und eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nach § 11
Abs. 4 Satz 2 und 3 RBStV erfolglos geblieben ist oder nicht möglich war. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen und auf die Daten nach § 8
Abs. 4 Nr. 3 RBStV der jeweiligen Inhaber der betreffenden Wohnung oder Betriebsstätte beschränkt.
(2) Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 darf die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle als nichtöffentliche Stelle nur Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11
Abs. 4 RBStV im Rahmen der dort in Satz 5 genannten Beschränkungen ersuchen. § 7 Abs. 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) § 14
Abs. 10 RBStV ist zu beachten.
§ 9 Technisch-organisatorischer Datenschutz
Es ist sicherzustellen, dass bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle ein wirksames und übergreifendes Informationssicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung der Daten von Rundfunkteilnehmern und Beitragsschuldnern nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird.
§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1.
Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,
2.
Einzelüberweisung,
3.
Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.
(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.
§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10
Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
(2) Beitragsschuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RBStV (Anmeldung), nach § 8
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 4, 9, 11 und 12 RBStV (Änderungsmeldung) oder nach § 14
Abs. 2 RBStV nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben der Rundfunkanstalt die ihr von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 14
Abs. 9 und 9a RBStV sind nicht zu erstatten.
(3) Die Rundfunkanstalt kann für die Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten Kostenerstattung nach den Bestimmungen von Anlage 1
zum Gerichtskostengesetz verlangen.
(4) Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10
Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(5) Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.
§ 12 Zinsen
(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8
Abs. 1 RBStV nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen. § 2
Abs. 3 Satz 1 RBStV gilt entsprechend.
(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 vom Hundert verzinst.
(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10
Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.
§ 13 Verrechnung
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt
1.
auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2.
auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3,
3.
auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2,
4.
auf Mahngebühren,
5.
auf Säumniszuschläge,
6.
auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7
Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.
§ 14 Vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte
(1) Der Antrag auf befristete Freistellung von der Beitragspflicht wegen vorübergehender vollständiger Stilllegung einer Betriebsstätte nach § 5
Abs. 4 RBStV ist schriftlich an die in § 2 genannte gemeinsame Stelle zu richten. Für den Antrag soll das entsprechende Formular verwendet werden, das hierfür im Internet bereitgestellt wird.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die vorübergehende Betriebsstilllegung und ihre Dauer glaubhaft zu machen; dabei sind individuelle Motive für die Betriebsstilllegung nicht anzugeben. Die Glaubhaftmachung ist insbesondere möglich durch Vorlage
1.
einer Bestätigung des zuständigen Trägers der Sozialversicherung über die Aussetzung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten des Inhabers der Betriebsstätte während deren vorübergehender Stilllegung,
2.
einer Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers des Beitragsschuldners über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte,
3.
des Ausdrucks der aktuellen Internetseite des Betriebs mit Hinweisen auf die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte oder
4.
einer Bestätigung der örtlichen Tourismusorganisation über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte.
(3) Die Rundfunkanstalt kann im Einzelfall verlangen, dass für die Betriebsstilllegung und ihre Dauer geeignete Nachweise vorgelegt werden. Ergeben sich nachträglich tatsächliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Freistellungsvoraussetzungen, kann die Rundfunkanstalt innerhalb der Fristen des § 147
Abs. 3 Abgabenordnung nach Eintritt der Bestandskraft des Freistellungsbescheids Nachweise anfordern.
(4) Die befristete Freistellung von der Beitragspflicht nach Absatz 1 erfolgt durch Bescheid; sie beginnt mit dem Beginn des ersten vollen Monats der Stilllegung der Betriebsstätte, jedoch nicht vor dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats; sie endet mit dem Ablauf des letzten vollen Kalendermonats der Betriebsstilllegung. Während des Freistellungszeitraums kann dessen Verlängerung um weitere Kalendermonate beantragt werden.
(5) Wird die Betriebsstätte nicht, nicht vollständig oder nicht für den beantragten Zeitraum stillgelegt, so hat der Beitragsschuldner dies unverzüglich der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle anzuzeigen; dies gilt auch, soweit ein Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 bereits ergangen ist.
(6) Wird die Betriebsstätte vor Ablauf des gewährten Freistellungszeitraums wieder in Betrieb genommen, so endet die Freistellung von der Beitragspflicht mit Ablauf des letzten vollen Kalendermonats der Betriebsstilllegung; ist hierdurch die Betriebsstätte nicht mehr mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate stillgelegt, so gilt die Freistellung als nicht erteilt.
(7) Für den Zugang des Freistellungsantrags, der Mittel der Glaubhaftmachung, der von der Rundfunkanstalt oder von der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle angeforderten Nachweise und der Anzeige nach Absatz 5 trägt der Beitragsschuldner die Beweislast.
§ 15 - aufgehoben -
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte
(Auftragnehmer)
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9
Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen.
(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.
(4) Werden Dritte gemäß § 10
Abs. 7 Satz 2 RBStV mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des RBStV, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die der Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zustehenden Auskünfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 8
Abs. 1 RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
(5) Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beauftragten Dritten ist es nicht gestattet,
a)
Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich vom jeweiligen Inhaber des Hausrechts gestattet,
b)
Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
c)
Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
d)
Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen und Anschriften der Inhaber zu befragen - § 9
Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV bleiben unberührt - oder
e)
Personen unter 18 Jahren zu befragen.
(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10
Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.
§ 17 Übergangsvorschriften
(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 01.01.2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 01.01.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels SEPA-Basislastschrift.
§ 18 lnkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 3. Dezember 2012 (GBl. BW 2012, S. 717; GVBl. RP 2012, S. 418) außer Kraft. Die Vorschriften der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren in der Fassung vom 17. Juni 1998 bleiben nur noch auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden.
STUTTGART, den 19. Dezember 2016 |
BOUDGOUST |
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