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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. Dezember 1999

§ 1

Dem in der Zeit vom 16. Juli 1999 bis 31. August 1999 unterzeichneten Vierten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(aufgehoben)

Staatsvertrag

Vierter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG sowie der Richtlinie 97/36/EG, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 7 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme des Artikels 1 § 5a Abs. 4 und § 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft. Artikel 1 § 5a Abs. 4 und § 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshopping § 44 Abs. 6 tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist in den Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Sind bis zum 31. März 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen.

Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel

22.07.1999

Für den Freistaat Bayern:
Edmund Stoiber

04.08.1999

Für das Land Berlin:
Eberhard Diepgen

24.08.1999

Für das Land Brandenburg:
Manfred Stolpe

12.08.1999

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Henning Scherf

20.07.1999

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ortwin Runde

31.08.1999

Für das Land Hessen:
Roland Koch

16.08.1999

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Harald Ringstorff

21.07.1999

Für das Land Niedersachsen:
Gerhard Glogowski

20.07.1999

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Wolfgang Clement

16.08.1999

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck

16.08.1999

Für das Saarland:
Reinhard Klimmt

30.07.1999

Für den Freistaat Sachsen:
Kurt Biedenkopf

19.07.1999

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reinhard Höppner

16.07.1999

Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis

20.07.1999

Für den Freistaat Thüringen:
Bernhard Vogel

19.07.1999

Anlage zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Protokollerklärungen

Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst diesen Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen:

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich unter anderem Folgendes vereinbart:
"Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (d. h. 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen."
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten. Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Stands der Beratungen zu einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag:

Die Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass unter den Begriff europäische Vereinsmeisterschaften auch solche Wettbewerbe fallen, die den bisher bezeichneten Wettbewerben nachfolgen oder ihnen vergleichbar sind.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen zu § 5a Rundfunkgebühren-Staatsvertrag:

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen vertreten die Auffassung, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind. Sie gehen daher davon aus, dass frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkgebühren-Staatsvertrag entsprechend angepasst wird.

Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Mediendienste-Staatsvertrag:

Die Regierungschefs der Länder begrüßen die Einrichtung der gemeinsamen staatlichen Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net) durch die Obersten Landesjugendbehörden. Sie sehen darin einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Jugendschutzes im Bereich der neuen Medien und Dienste auf nationaler und internationaler Ebene. Sie halten eine dauerhafte und einheitliche Begleitung und Beobachtung dieses Bereiches unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes für erforderlich. Die gemeinsame Stelle Jugendschutz soll deshalb auch in Zukunft die Behörden in den einzelnen Ländern bei deren Vollzugsaufgaben unterstützen.
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