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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 23. Februar 2016

Artikel 1 Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem am 3. und 7. Dezember 2015 unterzeichneten Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten, Bekanntmachungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Kraft tritt, sind im Gesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 23. Februar 2016

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

UNTERSTELLER

BONDE

STICKELBERGER

ALTPETER

DR. SPLETT

 

ERLER

Staatsvertrag

Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen]

Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen]

Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen]

Artikel 4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

[Änderungsanweisungen]

Artikel 5 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

[Änderungsanweisungen]

Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg:

Berlin, den 03.12.2015

Winfried Kretschmann

Für den Freistaat Bayern:

Berlin, den 03.12.2015

Horst Seehofer

Für das Land Berlin:

Berlin, den 03.12.2015

Michael Müller

Für das Land Brandenburg:

Berlin, den 03.12.2015

Dietmar Woidke

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Bremen, den 07.12.2015

Carsten Sieling

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Berlin, den 03.12.2015

Olaf Scholz

Für das Land Hessen:

Berlin, den 03.12.2015

V. Bouffier

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Berlin, den 03.12.2015

E. Sellering

Für das Land Niedersachsen:

Berlin, den 03.12.2015

Stephan Weil

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Berlin, den 03.12.2015

Hannelore Kraft

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Berlin, den 03.12.2015

Malu Dreyer

Für das Saarland:

Saarbrücken, den 03.12.2015

A. Kramp-Karrenbauer

Für den Freistaat Sachsen:

Dresden, den 03.12.2015

St. Tillich

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Berlin, den 03.12.2015

Reiner Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein:

Berlin, den 03.12.2015

T. Albig

Für den Freistaat Thüringen:

Berlin, den 03.12.2015

Bodo Ramelow

Protokollerklärung aller Länder zu § 11e Abs.3 des Rundfunkstaatsvertrages 1.

Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich ausgewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wurden. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungsrechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglichkeiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart werden.
2.
Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen, wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unabhängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten die Mittelplanung und -verwendung insoweit besonders beobachten.

Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln.

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 13. Januar 2017 (GBl. S. 57) ist Artikel 4 am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.]
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