Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften Vom 18. Oktober 2011
Artikel 1 Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Änderung des Landesmediengesetzes
[Änderungsanweisungen zum Landesmediengesetz (LMedienG) vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43, 45)]
Artikel 3 [1] Änderung des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
[Änderungsanweisungen zum Gesetz zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43, 45)]
Fußnoten
[1]
Artikel 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2013
Artikel 4 Übergangsbestimmung
Zuständiges Regierungspräsidium nach § 51
Absatz 4 LMedienG ist bis zu einer anderweitigen Bestimmung durch Rechtsverordnung des Innenministeriums das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Artikel 5 Inkrafttreten, Bekanntmachungen
(1) Artikel 2 Nummer 1 und 2
sowie Artikel 3
dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt*
. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. § 2
Absatz 2 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gültigen Fassung bleibt auf Sachverhalte anwendbar, nach denen eine Ordnungswidrigkeit nach § 9
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bis zum 31. Dezember 2012 noch nicht geahndet wurde. § 2
Absatz 3 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gültigen Fassung bleibt auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet wurden.
(2) Der jeweilige Tag, an dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und die Vorschriften des § 14
Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft getreten sind, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*
. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 18. Oktober 2011
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
KRETSCHMANN |
|
DR. SCHMID |
KREBS |
FRIEDRICH |
GALL |
UNTERSTELLER |
BONDE |
STICKELBERGER |
BAUER |
HERMANN |
ALTPETER |
ÖNEY |
DR. SPLETT |
Fußnoten
*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 8. Januar 2013 (GBl. S. 5) ist der Änderungsstaatsvertrag am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.]
Staatsvertrag
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
[Text eigenständig aufgenommen]
Artikel 2 Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010]
Artikel 4 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
[Änderungsanweisung zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008]
Artikel 5 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
[Änderungsanweisung zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010]
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008]
Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14
Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos*
.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 17. Dezember 2010
Stefan Mappus
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 21. Dezember 2010
Matthias Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 17. Dezember 2010
Christoph Ahlhaus
Für das Land Hessen:
Berlin, den 15. Dezember 2010
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 15. Dezember 2010
David McAllister
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 17. Dezember 2010
Hannelore Kraft
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 17. Dezember 2010
Kurt Beck
Für das Saarland:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 17. Dezember 2010
St. Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 17. Dezember 2010
Heiner Garg
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Ch. Lieberknecht
Fußnoten
*
[Gemäß der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 sind § 14
Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge - Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GBl. 2011, S. 478 - zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen) nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.”]
Protokollerklärung
Protokollerklärung aller Länder
1.
Die Länder weisen darauf hin, dass finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderungen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten haben, sofern sie nicht einen Befreiungsgrund geltend machen können. Damit soll die Finanzierung barrierefreier Angebote erleichtert werden. Die Länder erwarten, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio hierzu ihren Dialog mit den betroffenen Verbänden mit dem Ziel intensivieren, ihr diesbezügliches Angebot auszuweiten, und hierüber regelmäßig berichten. In diesem Zusammenhang erwarten die Länder auch, dass die privaten Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk ihr barrierefreies Angebot verbessern.
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft.
3.
Auf der Basis des 19. KEF-Berichts und der aktualisierten Zahlen soll auch die Frage der Werbung und des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk entschieden werden. Dabei soll auch die Frage einer stufenweise weiteren Reduzierung behandelt werden. Gleichzeitig nehmen die Länder in Aussicht, die Auswirkungen der in § 16
Abs. 6 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages vorgesehenen Beschränkung der Sponsoring-Möglichkeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu prüfen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob eine valente Sportberichterstattung auch über bedeutende regionale, nationale und internationale Sportereignisse jenseits des Katalogs des § 4
Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages, entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten der betroffenen Sportverbände und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei der Bewerbung um internationale Sportereignisse nach wie vor gewahrt sind.
4.
Die Länder werden ferner überprüfen, inwieweit die ARD ihre Zusagen hinsichtlich eines internen Leistungsausgleichs umgesetzt hat (insbesondere Punkt I. 6. Spstr. 3 der Eckpunkte zur Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks).
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt
Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt unterstreichen, dass für die Akzeptanz des neuen Finanzierungssystems eine aufkommensneutrale Gestaltung entscheidend ist. Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt werden.
Die Systemumstellung auf die Haushalts- und Betriebsstättenabgabe entlastet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht davon, Qualität und Umfang ihrer Angebote fortlaufend kritisch zu überprüfen und sich dabei im Interesse des Beitragszahlers an einer engen Definition des Grundversorgungsauftrags zu orientieren.
Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein
Das Land Schleswig-Holstein erklärt ergänzend zu Ziffer 2 der Protokollerklärung aller Länder: »Ziel ist es, letztere entweder ganz entfallen zu lassen oder in die Beitragsstaffelung nach § 5 zu integrieren, zumal die Nicht-Veranlagung nicht privat genutzter Kfz insbesondere auch den Verwaltungsaufwand bei der GEZ und bei den Betroffenen reduzieren wird.«
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