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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften Vom 16. März 2010

Artikel 1 Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem zwischen dem 30. Oktober 2009 und dem 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Änderung des Landesmediengesetzes

Änderungsanweisungen zum Landesmediengesetz

Artikel 3 Inkrafttreten, Bekanntmachungen

(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten ist, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 16. März 2010

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Mappus

Prof. Dr. Goll

Rau

Prof. Dr. Reinhart

Rech

Prof'in Dr. Schick

Prof. Dr. Frankenberg

Köberle

Dr. Stolz

Gönner

Drautz

Staatsvertrag

Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.*
Für das Land Baden-Württemberg: Stuttgart, den 10. November 2009
Günther H. Oettinger
Für den Freistaat Bayern: Mainz, den 30. Oktober 2009
Horst Seehofer
Für das Land Berlin: Mainz, den 30. Oktober 2009 Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 4. November 2009
M. Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen: Mainz, den 30. Oktober 2009
Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Mainz, den 30. Oktober 2009
Ole von Beust
Für das Land Hessen: Mainz, den 30. Oktober 2009 R. Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Mainz, den 30. Oktober 2009
Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen: Mainz, den 30. Oktober 2009
Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen: Mainz, den 30. Oktober 2009
Jürgen Rüttgers
Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 30. Oktober 2009
Kurt Beck
Für das Saarland: Mainz, den 30. Oktober 2009 Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen: Mainz, den 30. Oktober 2009
St. Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt: Mainz, den 30. Oktober 2009
Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein: Mainz, den 30. Oktober 2009
Peter Harry Carstensen
Für den Freistaat Thüringen: Erfurt, den 20. November 2009
Ch. Lieberknecht

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 6. April 2010 (GBl. S. 393) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 am 1. April 2010 in Kraft.]

Protokollerklärungen

Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.

Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages

Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.
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