Qualitätssicherungsgesetz Vom 5. Mai 2015
§ 1 Qualitätssicherungsmittel, Mittelgarantie
(1) Das Land gewährleistet den staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) mit Ausnahme der Hochschulen für den öffentlichen Dienst die landesseitige Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 280 Euro pro Semester und Studierendem in grundständigen Studiengängen und in konsekutiven Masterstudiengängen auf der Grundlage und nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Hochschulen. Abweichend von Satz 1 bestimmen sich die auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge nach Satz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 auf der Basis des Studienjahres 2019.
(2) 11,764 Prozent der Mittel nach Absatz 1 werden vom jeweiligen Rektorat auf Vorschlag der Studierendenschaft (§ 65
LHG) vergeben. Abweichend von Satz 1 beträgt der Anteil nach Satz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 12,9404 Prozent der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und wird gerundet. Diese Mittel dienen der Sicherung der Qualität von Studium und Lehre; das Nähere zu den zulässigen Verwendungsmöglichkeiten regelt das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift unter Einbeziehung der Hochschulen und der Studierendenschaften. Die Vergabeermächtigung nach Satz 1 erlischt, wenn die Mittel nicht bis zum 1. Mai des Folgejahres ausgegeben worden sind; nicht ausgegebene Mittel werden zur Finanzierung zentraler Qualitätssicherungsmaßnahmen eingesetzt. Sofern der Vorschlag der Studierendenschaft mit der Verwaltungsvorschrift übereinstimmt, ist er insoweit für das Rektorat bindend. Die Hochschulen können für den Fall eines Dissenses durch Satzung ein Beratungs- oder Schlichtungsverfahren vorsehen.
(3) Für die Akademien nach § 1
Absatz 1 des Akademiengesetzes trifft das Wissenschaftsministerium eine gesonderte Regelung.
§ 2 Kapazitätsrelevanz
Die aus Mitteln nach § 1 Absatz 1 finanzierten Maßnahmen oder Stellen bleiben bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht; die Stellen werden in einer Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums ausgewiesen. Die Rechtsverordnung kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium auch regeln, dass bestimmte Stellen insbesondere zur Verringerung von Überlasten oder zur Verbesserung der Betreuungsrelation kapazitätswirksam sind.
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