Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) Vom 10. Juni 2013
§ 1 Eignung des Standesbeamten
§ 2 Eignung des Stellvertreters des Standesbeamten (Verhinderungsvertreter)
§ 3 Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter
§ 4 Bestellung und Widerruf
§ 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 6 Gebührenfreie Amtshandlungen
§ 7 Auslagen
§ 8 Aufbewahrung der Zweitbücher, der Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, und der Sammelakten
§ 9 Zuständigkeitsregelungen
§ 10 In- und Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
STUTTGART, den 10. Juni 2013 |
GALL |
Anlage 1
Lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
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1 |
Eheschließung |
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1.1 |
Prüfung der Ehefähigkeit |
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40 |
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80 |
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1.2 |
Vornahme einer Eheschließung außerhalb üblicher Dienstzeiten, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung |
60 |
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1.3 |
Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt |
30 |
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2 |
Ehefähigkeitszeugnis |
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2.1 |
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses |
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40 |
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80 |
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2.2 |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer |
20 |
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3 |
Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen |
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3.1 |
Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt |
20 |
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3.2 |
Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 PStG) |
100 |
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3.3 |
Beurkundung einer im Ausland oder von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 PStG) |
60 |
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3.4 |
Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 PStG) |
60 |
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3.5 |
Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalles (§ 36 PStG) |
40 |
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3.6 |
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung, zur Namensangleichung oder zur Namenswahl aufgrund familienrechtlicher oder personenstandsrechtlicher Vorschriften, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes, sofern nicht aufgrund Bundesrechts (§ 10 Absatz 2) oder nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht |
25 |
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3.7 |
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird |
10 |
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4 |
Personenstandsurkunden |
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4.1 |
Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Personenstandsregister |
12 |
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4.2 |
Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde |
12 |
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4.3 |
Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch als öffentliche Urkunde |
8 |
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4.4 |
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie |
12 |
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5 |
Sonstige Amtshandlungen |
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5.1 |
Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke |
40 bis 200 |
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5.2 |
Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsregister |
10 |
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5.3 |
Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte |
20 |
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5.4 |
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn die notwendigen Angaben zum Aufsuchen nicht gemacht werden können |
20 bis 60 |
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5.5 |
Eintrag eines Sperrvermerks auf Antrag des Betroffenen |
10 |
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5.6 |
Vorbereitung oder Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung, insbesondere Anerkennung ausländischer Entscheidungen |
40 |
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5.7 |
Erstellung einer Niederschrift über einen vom Beteiligten gestellten Berichtigungsantrag, sofern nicht nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht |
40 |
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5.8 |
Unterbleiben einer Amtshandlung wegen Rücknahme eines Antrags oder aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet war |
10 bis 100 |
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5.9 |
Ablehnung eines Antrags |
1 /10 bis zum vollen Betrag der für die Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 |