PStG-DVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) Vom 10. Juni 2013

§ 1 Eignung des Standesbeamten

(1) Die Eignung für das Amt des Standesbeamten erlangt, wer
1.
mindestens eine Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst oder zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
innerhalb des letzten Jahres an einem mindestens zweiwöchigen Einführungsseminar des Bundesverbands Deutscher Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. für Standesbeamte oder an einem nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Einführungsseminar eines anderen Anbieters mit Erfolg teilgenommen hat und
3.
innerhalb der letzten zwei Jahre in der Sachbearbeitung bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist.
(2) Wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, erlangt die Eignung für das Amt des Standesbeamten auch, wenn er durch eine mindestens zwölfmonatige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Personenstandswesen gleichwertige Kenntnisse erworben hat.
(3) Neu eingestellte Bedienstete, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllen, können bis zu drei Monaten befristet zu Standesbeamten bestellt werden.
(4) Abweichend von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 können
1.
Gemeinden ihre Oberbürgermeister, Bürgermeister, Beigeordneten und Bezirks- und Ortsvorsteher,
2.
Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden und Ortsvorsteher,
3.
Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften andere geeignete Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der Gemeinde
zu Eheschließungsstandesbeamten für ihren Zuständigkeitsbereich bestellen.
(5) Die Bestellung von Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich auf die Vornahme von Eheschließungen und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Ehepartner sowie die Erstausstellung von Eheurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Eheschließung in Zusammenhang stehen, beschränkt.
(6) Der Eheschließungsstandesbeamte ist auch befugt, an der Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mitzuwirken und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Lebenspartner sowie die Erstausstellung von Lebenspartnerschaftsurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Begründung der Lebenspartnerschaft in Zusammenhang stehen, vorzunehmen.
(7) Der Eheschließungsstandesbeamte darf im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden oder eines Lebenspartners (§ 13
Absatz 3 und § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG) keine Eheschließung vornehmen und an keiner Begründung einer Lebenspartnerschaft mitwirken.

§ 2 Eignung des Stellvertreters des Standesbeamten (Verhinderungsvertreter)

(1) Die Eignung für das Amt des stellvertretenden Standesbeamten erlangt, wer
1.
mindestens eine Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst oder zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
innerhalb der letzten fünf Jahre an einem mindestens zweiwöchigen Einführungsseminar des Bundesverbands Deutscher Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. für Standesbeamte oder an einem nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Einführungsseminar eines anderen Anbieters mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) Wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, erlangt die Eignung für das Amt des stellvertretenden Standesbeamten auch, wenn er durch eine mindestens zwölfmonatige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Personenstandswesens gleichwertige Kenntnisse erworben hat.
(3) Neu eingestellte Bedienstete, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllen, können bis zu drei Monaten befristet zu stellvertretenden Standesbeamten bestellt werden.
(4) Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

§ 3 Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter

(1) Die Gemeinde fördert die Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter.
(2) Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter sollen sich über die Rechtsentwicklung auf den Gebieten des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des internationalen Privatrechts auf dem Laufenden halten.
(3) Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter sind zum Besuch von Fortbildungslehrgängen verpflichtet. Sie bewahren die erforderliche Eignung, wenn sie regelmäßig an den vom Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e.V. im Auftrag des Innenministeriums durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und innerhalb von fünf Jahren mindestens einen einwöchigen Fortbildungslehrgang des Bundesverbands der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. auf einem in Absatz 2 genannten Gebiet oder einen nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Fortbildungslehrgang eines anderen Anbieters auf einem in Absatz 2 genannten Gebiet besuchen.

§ 4 Bestellung und Widerruf

(1) Die Bestellung zum Standesbeamten ist zu widerrufen, wenn dieser die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt. Im Übrigen kann die Bestellung jederzeit widerrufen werden.
(2) Bestellung und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform.
(3) Zuständig für die Bestellung zum Standesbeamten und den Widerruf der Bestellung ist die Gemeinde.

§ 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Gemeinden erheben für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und Auslagen.
(2) Das Standesamt kann die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühr ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(3) Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können die Gemeinden eine Gebühr bis 10 000 Euro erheben.

§ 6 Gebührenfreie Amtshandlungen

Gebührenfrei sind die in Anlage 2 bestimmten Amtshandlungen. Darüber hinaus gelten die §§ 9 und 10
LGebG.

§ 7 Auslagen

(1) Mit der Gebühr sind die dem Standesamt erwachsenen Auslagen abgegolten.
(2) Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen.
(3) Auslagen nach Absatz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die Amtshandlung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(4) Auslagen sind Ausgaben, die das Standesamt Dritten bezahlt, um Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erbringen zu können. Auslagen sind insbesondere:
1.
Fernsprech- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr,
2.
die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher,
3.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.

§ 8 Aufbewahrung der Zweitbücher, der Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, und der Sammelakten

(1) Die am Ende des Jahres 2008 abgeschlossenen Zweitbücher werden bei der unteren Fachaufsichtsbehörde nach § 4
Absatz 2 Satz 1 AGPStG aufbewahrt und von dieser fortgeführt.
(2) Während der Dauer der Übergangsbeurkundung nach § 75
PStG sind Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, vom Standesamt bis zum Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5
Absatz 5 PStG räumlich von den Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.
(3) Sammelakten sind bis zum Ablauf der in § 5 Absatz 5 PStG für das jeweilige Register genannten Frist jahrgangsweise vom Standesamt aufzubewahren.

§ 9 Zuständigkeitsregelungen

(1) Die untere Fachaufsichtsbehörde nach § 4 Absatz 2 Satz 1 AGPStG ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 24 und 25
PStG.
(2) Höhere Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

§ 10 In- und Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (GBl. S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2011 (GBl. S. 558), außer Kraft.
(2) Soweit Bundesrecht Gebühren- und Auslagenfreiheit für bestimmte Amtshandlungen der Standesämter vorsieht, geht es den Vorschriften dieser Verordnung vor.
(3) Die Pflicht zur Fortbildung gilt auch für Standesbeamte, die am 23. Oktober 2009 bereits bestellt waren.

STUTTGART, den 10. Juni 2013

GALL

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis

Lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Eheschließung

 

1.1

Prüfung der Ehefähigkeit

 

 

a)

bei der Anmeldung der Eheschließung

40

 

b)

wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

80

1.2

Vornahme einer Eheschließung außerhalb üblicher Dienstzeiten, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung

60

1.3

Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt

30

2

Ehefähigkeitszeugnis

 

2.1

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

40

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

80

2.2

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

20

3

Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen

 

3.1

Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt

20

3.2

Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 PStG)

100

3.3

Beurkundung einer im Ausland oder von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 PStG)

60

3.4

Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 PStG)

60

3.5

Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalles (§ 36 PStG)

40

3.6

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung, zur Namensangleichung oder zur Namenswahl aufgrund familienrechtlicher oder personenstandsrechtlicher Vorschriften, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes, sofern nicht aufgrund Bundesrechts (§ 10 Absatz 2) oder nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht

25

3.7

Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird

10

4

Personenstandsurkunden

 

4.1

Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Personenstandsregister

12

4.2

Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde

12

4.3

Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch als öffentliche Urkunde

8

4.4

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie

12

5

Sonstige Amtshandlungen

 

5.1

Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke

40 bis 200

5.2

Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsregister

10

5.3

Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte

20

5.4

Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn die notwendigen Angaben zum Aufsuchen nicht gemacht werden können

20 bis 60

5.5

Eintrag eines Sperrvermerks auf Antrag des Betroffenen

10

5.6

Vorbereitung oder Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung, insbesondere Anerkennung ausländischer Entscheidungen

40

5.7

Erstellung einer Niederschrift über einen vom Beteiligten gestellten Berichtigungsantrag, sofern nicht nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht

40

5.8

Unterbleiben einer Amtshandlung wegen Rücknahme eines Antrags oder aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet war

10 bis 100

5.9

Ablehnung eines Antrags

1 /10 bis zum vollen Betrag der für die Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10

Anlage 2

(zu § 6 Satz 1)

Gebührenfrei sind 1.

die Ausstellung von Personenstandsurkunden, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist;
2.
Erklärungen zur Namensführung, die gegenüber dem Standesbeamten abzugeben sind, wenn
a)
der in der Ehe oder einer Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung beziehungsweise bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird,
b)
der Geburtsname des Kindes nach § 1617 BGB bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält oder
c)
der Name eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers nach § 94
BVFG oder eines Angehörigen einer nationalen Minderheit in entsprechender Weise geändert wird;
3.
Bescheinigungen über Namensänderungen, wenn sie im Zusammenhang mit der Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung oder der Ausstellung einer Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt werden;
4.
die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen besonderer Vereinbarungen vorgesehen ist;
5.
die Mitwirkung an einer Eheschließung oder an einer Begründung einer Lebenspartnerschaft innerhalb der üblichen Dienstzeiten und in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts, das für die Anmeldung der Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständig ist;
6.
die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles im Inland;
7.
die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung;
8.
die Erstellung einer Niederschrift über einen vom Beteiligten gestellten Berichtigungsantrag, wenn eine inländische Behörde die Unrichtigkeit zu vertreten hat.
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