Verordnung des Kultusministeriums über die Förderung des Schulhausbaus bei Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulbauverordnung - VOSchulBau) Vom 22. Juni 2017
§ 1 Ziel der Förderung, Rechtsgrundlagen
(1) Das Land gewährt den freien Trägern für Baumaßnahmen an ihren Schulen zur Schaffung des erforderlichen Schulraums im Rahmen der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Mittel Zuschüsse nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 44
der Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg (LHO) sowie des § 17 Absatz 4 bis 6
PSchG sind zu beachten.
(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung können ferner Zuschüsse für Baumaßnahmen für Ganztagsschulen im Sinne des § 3 gewährt werden.
§ 2 Zweck der Förderung, förderfähige Vorhaben
(1) Die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 sind förderfähig, soweit sie unter Berücksichtigung des vorhandenen Schulraums und der längerfristigen Entwicklung der Schülerzahlen erforderlich sind. Bei der Bedarfsermittlung sind längerfristige Aspekte maßgeblich. Hierzu ist von den für die Schulplanung und organisation zu verwendenden Schüler- und Geburtenzahlen auszugehen. Örtliche Verhältnisse und etwaige strukturelle Veränderungen bei den Schularten und Schultypen sind zu berücksichtigen.
(2) Förderfähig sind folgende Vorhaben:
1.
der Neubau und die bauliche Erweiterung von Schulgebäuden,
2.
der Umbau von Schulgebäuden. Ein förderfähiger Umbau liegt in der Regel vor, wenn
a)
zur Schaffung von Schulraum oder zur Vermeidung von Neubau- und Erweiterungsbaumaßnahmen in Schulgebäuden bisher nicht schulisch genutzte Flächen für eine erforderliche schulische Nutzung hergerichtet werden müssen oder
b)
im Zusammenhang mit einer baulichen Erweiterung in Schulgebäuden aus zwingenden schulischen Gründen eine Umnutzung einzelner Schulflächen oder Schulbereiche, beispielsweise Fachräume in Klassenräume oder Verwaltungsräume in Unterrichtsräume, notwendig ist und zu diesem Zweck die Grundrisse dieser Räume verändert werden müssen oder
c)
in Schulgebäuden aus zwingenden schulischen Gründen die Grundrisse der bestehenden Räume verändert werden müssen,
3.
der Erwerb, der Erwerb und Umbau sowie der Umbau von Gebäuden zur Schaffung von Schulraum.
Bei Maßnahmen nach Nummer 3 können der Kaufpreis für das Gebäude sowie grundrissverändernde Umbaumaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen gefördert werden.
(3) Als erforderlich anzuerkennen ist insbesondere ein Schulraumbedarf:
1.
wegen der Neugründung der Schule,
2.
wegen der dauerhaften Zunahme der Schülerzahl,
3.
beim Umbau von Schulgebäuden aus zwingenden schulischen Gründen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c); zwingende schulische Gründe liegen insbesondere bei einer funktionalen Neuordnung von Flächen- und Raumbereichen zur Verbesserung der inneren Schulorganisation vor,
4.
als Ersatz für Räume, welche nicht den schulischen Anforderungen entsprechen. Hierbei können bauliche Gründe sowie fehlende Erweiterungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Sofern bauliche Gründe geltend gemacht werden, können Mängel auf Grund unterlassener Instandhaltung nicht berücksichtigt werden.
§ 3 Zusätzliche Förderung von Schulen mit ganztägigen Angeboten und Ganztagsschulen
(1) Förderfähig sind bei Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, bei Gymnasien für die Sekundarstufe I und bei Freien Waldorfschulen für die Klassenstufen 1 bis 10 sowie bei Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit ganztägigen Angeboten (Ganztagsschulen) zusätzliche Räume und Flächen für den Essens-, Ganztags- und Freizeitbereich zur Umsetzung von rhythmisierten Tagesstrukturen, wenn diese
1.
über den vormittäglichen Unterricht hinaus an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitstellen, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst,
2.
an allen Tagen des Ganztagesbetriebs ein Mittagessen anbieten,
3.
die Ganztagsangebote unter der Mitwirkung und Verantwortung der Schulleitung organisieren und
4.
über ein pädagogisches Konzept für den Ganztagsbetrieb verfügen.
(2) Der Raumbedarf richtet sich nach dem pädagogischen Konzept der Schule, der Zahl der Schüler, die am Ganztagesbetrieb teilnehmen, und den örtlichen Verhältnissen. Hinsichtlich der förderfähigen Bauvorhaben gilt § 2 entsprechend. Für die Festsetzung des zuschussfähigen Bauaufwands gilt § 6 entsprechend.
§ 4 Zuschussempfänger
Die Träger der in § 17 Absatz 1
PSchG genannten genehmigten Ersatzschulen erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu den nach den §§ 2 und 3 förderfähigen Vorhaben.
§ 5 Art, Umfang und Höhe des Zuschusses
Die freien Träger von Ersatzschulen erhalten im Wege der Projektförderung einen Zuschuss als Festbetrag in Höhe von 37 Prozent des zuschussfähigen Bauaufwands. Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat wird ein Zuschuss in Höhe von 65 Prozent des zuschussfähigen Bauaufwands gewährt, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung eines entsprechenden öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat nicht erforderlich wird. Der Zuschuss wird in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt (§ 18 Absatz 10 Satz 6
PSchG).
§ 6 Zuschussfähiger Bauaufwand
Der zuschussfähige Bauaufwand orientiert sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist. Der Bauaufwand ist zuschussfähig, soweit er im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur Behebung des von der obersten Schulaufsichtsbehörde als erforderlich anerkannten Schulraumbedarfs entsteht. Für die förderfähigen Räume und Flächen, die Festsetzung des zuschussfähigen Bauaufwands sowie die nicht förderfähigen Aufwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Schulhausbaus kommunaler Schulträger entsprechend.
§ 7 Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
(1) Vor der Einreichung des Zuschussantrags und dem Beginn der Bauarbeiten ist von der oberen Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit des Bauvorhabens festzustellen. Zu diesem Zweck soll sich der Schulträger frühzeitig mit der oberen Schulaufsichtsbehörde in Verbindung setzen und die geplante Baumaßnahme begründen. Die Feststellung der Erforderlichkeit erfolgt bei Neubaumaßnahmen und Erweiterungsbauten durch Feststellung eines Raumprogramms durch die obere Schulaufsichtsbehörde und Überlassung an den Schulträger. Bei den übrigen förderfähigen Schulbaumaßnahmen wird die Erforderlichkeit durch schriftlichen Bescheid festgestellt.
(2) Der Zuschussantrag ist bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres bei der oberen Schulaufsichtsbehörde nach einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Muster in zweifacher Fertigung einzureichen, wenn er von der oberen Schulaufsichtsbehörde für eine Förderung ab dem folgenden Kalenderjahr geprüft werden soll. Dem Zuschussantrag sind neben den Unterlagen entsprechend Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 44 LHO (VV-LHO zu § 44) Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 mit Lageplan und Baubeschreibung anzuschließen.
(3) Eine schulbautechnische Beratung des Schulträgers und eine baufachliche Prüfung des Zuschussantrags durch die bautechnische Beratungsstelle des Landesbetriebs Vermögen und Bau (schulbautechnischer Berater) erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung in der jeweils geltenden Fassung. In diesen Fällen holt die obere Schulaufsichtsbehörde zur Festsetzung des zuschussfähigen Bauaufwands eine Stellungnahme des schulbautechnischen Beraters ein. Dabei soll festgestellt werden,
1.
ob das Bauvorhaben dem anerkannten Schulraumbedarf entspricht sowie wirtschaftlich und zweckmäßig ist und
2.
inwieweit der Bauaufwand nach dieser Verordnung zuschussfähig ist.
In den übrigen Fällen ist vom Schulträger schriftlich zu erklären, dass er bei der Planung und Durchführung seiner Schulbaumaßnahme die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung berücksichtigt.
(4) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist der Schulbaukommission vor Einleitung von Planungs- oder Baumaßnahmen Gelegenheit zu einer örtlichen Überprüfung der Fördervoraussetzungen zu geben. Die Kommission besteht aus Vertretern der obersten und der oberen Schulaufsichtsbehörde und des schulbautechnischen Beraters.
(5) Nach der Einreichung des Zuschussantrags prüft die obere Schulaufsichtsbehörde, ob die übrigen Zuschussvoraussetzungen vorliegen, und entscheidet nach Beratung mit der obersten Schulaufsichtsbehörde über den Zuschussantrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(6) Die obere Schulaufsichtsbehörde erteilt den Bewilligungsbescheid an den Schulträger. Die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) erhält jeweils eine Fertigung des Bewilligungsbescheids; sie zahlt den Zuschuss aus. Die oberste Schulaufsichtsbehörde weist die erforderlichen Mittel, die im Rahmen des Staatshaushaltsplans zur Verfügung stehen, der L-Bank zu.
(7) Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren bestimmt sich nach den VV-LHO zu § 44. Nicht anzuwenden sind die Nummer 1.1 Satz 4 bei größeren Projekten sowie die Nummern 1.2 und 4.5 VV-LHO zu § 44, die Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 VV-LHO zu § 44) sowie die Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage 4 VV-LHO zu § 44).
§ 8 Zuschussbestimmungen, Rückforderung
(1) Der Schulträger hat den Beginn der Bauarbeiten der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine nachträgliche Erhöhung der Baukosten gegenüber dem festgestellten zuschussfähigen Bauaufwand kann nicht gefördert werden.
(2) Der Bewilligungsbescheid für eine Schulbaumaßnahme, welche ein Jahr nach Erteilung des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist, wird unwirksam.
(3) Die Auszahlung der Zuschussraten kann davon abhängig gemacht werden, dass das Bauvorhaben plangerecht durchgeführt wurde und festgestellte Mängel im Wesentlichen behoben sind. Die Voraussetzungen prüft eine Kommission, die sich aus je einem Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers, gegebenenfalls dem schulbautechnischen Berater und dem Planverfasser zusammensetzt. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Der Widerruf des Bewilligungsbescheids bleibt für den Fall vorbehalten, dass
1.
das Schulgebäude nicht mehr für die im Bewilligungsbescheid festgelegten schulischen Zwecke verwendet wird,
2.
die Gemeinnützigkeit des Schulträgers entfällt oder
3.
in der Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen der Schule ein Wechsel eintritt.
Im Übrigen gelten §§ 48 bis 49a
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Förderung vermindert sich der Anspruch auf Rückforderung um jährlich vier Prozent nach Fertigstellung, frühestens jedoch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids.
(5) Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückforderung des Zuschusses ist eine unverzinsliche Buchgrundschuld zugunsten des Landes an ausreichender Stelle und in der Regel innerhalb des Verkehrswerts zu bestellen. Auf die Bestellung der Buchgrundschuld kann verzichtet werden, wenn der Anspruch auf Rückforderung durch die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Bank ausreichend gesichert ist.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Privatschulbauverordnung vom 13. März 2007 (GBl. S. 206, K. u. U. S. 78) außer Kraft.
STUTTGART, den 22. Juni 2017 |
DR. EISENMANN |
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