Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution Vom 3. März 1976
§ 1
Zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen.
§ 2
Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297
Abs. 1
Satz 1
Nr. 1
EGStGB für Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnern und nach Artikel 297
Abs. 1
Satz 1
Nr. 2
und
3
EGStGB wird auf die Regierungspräsidien übertragen.
§ 3
Die Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Gewerbsunzucht vom 26. Mai 1970 (Ges. Bl. S. 202) wird aufgehoben.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 3. März 1976
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Eberle
Schiess
Dr. Brünner
Dr. Mocker
Dr. Bender
Adorno
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