Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz (AGProstSchG) Vom 25. Oktober 2017
§ 1 Zuständige Behörde nach dem Prostituiertenschutzgesetz
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchG) sind für die jeweiligen Gebiete der Landkreise die Landratsämter und die der Stadtkreise die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden, soweit in den jeweiligen Gebieten kein Verbot der Ausübung der Prostitution entgegensteht.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Stadtkreisen Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Pforzheim sowie Ulm die Landratsämter, die dort ihren Sitz haben, und im Stadtkreis Baden-Baden das Landratsamt Rastatt als untere Verwaltungsbehörde für die gesundheitliche Beratung nach § 10
ProstSchG zuständig.
(3) Zuständige Behörden für den Vollzug nach den Abschnitten 3 bis 5 des Prostituiertenschutzgesetzes sind die unteren Verwaltungsbehörden, soweit in den jeweiligen Gebieten kein Verbot der Ausübung der Prostitution entgegensteht.
(4) Die für die gesundheitliche Beratung nach § 10
ProstSchG zuständigen Behörden werden ermächtigt, diese Aufgabe auf eine Person oder mehrere Personen des Privatrechts zu übertragen (Beleihung). Eine Person des Privatrechts kann beliehen werden, wenn
1.
sie zuverlässig und von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der betroffenen Wirtschaftskreise unabhängig ist,
2.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
3.
gewährleistet ist, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Beleihung durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
(5) Die gesundheitliche Beratung nach § 10
ProstSchG soll jeweils getrennt von der Anmeldung der Prostituierten nach § 3
Absatz 1 ProstSchG sowie der Beratung nach § 7
Absatz 1 ProstSchG und der Beratung und Untersuchung nach § 19
des Infektionsschutzgesetzes erfolgen.
(6) Die Befugnisse nach Abschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes stehen auch dem Polizeivollzugsdienst zu.
(7) Oberste Aufsichtsbehörde ist mit Ausnahme von Absatz 6 das Sozialministerium.
§ 2 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörden nach § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, sind die nach § 1 zuständigen Behörden.
§ 3 Gebühren
Für öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes werden keine Gebühren erhoben. Im Übrigen gelten die jeweils maßgebenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes und des Kommunalabgabengesetzes.
§ 4 Ausgleichszahlungen
(1) Für Mehrbelastungen, die den Stadt- und Landkreisen infolge der Übertragung der Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem Jahr 2018 entstehen, gewährt ihnen das Land einen finanziellen Ausgleich im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes.
(2) Für Mehrbelastungen, die den Stadt- und Landkreisen infolge der Übertragung der Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes im Jahr 2017 entstehen, gewährt ihnen das Land einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 814.541 Euro. Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags erfolgt zum 31. März 2018. Die Verteilung des Ausgleichsbetrags auf die Stadt- und Landkreise erfolgt auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Zensus vom 9. Mai 2011 zum Stand 31. Dezember 2015 und unter Berücksichtigung von Grund- und Vorhaltekosten.
(3) Die dem Ausgleich nach Absatz 1 und 2 zugrunde liegende Kostenfolgenabschätzung und der Verteilschlüssel werden vom Sozialministerium zum 31. Dezember 2019 untersucht.
(4) Soweit sich aus den Untersuchungen nach Absatz 3 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese ab dem Jahr 2021. Falls die kommunalen Aufwände und die jeweiligen Ausgleichsleistungen um mehr als 10 Prozent voneinander abweichen, erfolgt eine rückwirkende Anpassung der jeweiligen Ausgleichsleistung. Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Beträge im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festzulegen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 25. Oktober 2017
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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STROBL |
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SITZMANN |
DR. EISENMANN |
UNTERSTELLER |
HAUK |
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WOLF |
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