Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Professoren an Universitätskliniken Vom 21. Oktober 1980
§ 1 Arbeitszeit
Die Bestimmungen des § 67
Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie des 2. Abschnitts der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung finden an den Universitätskliniken auf beamtete Professoren, deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit erfordert, entsprechende Anwendung. Der Klinikumsvorstand entscheidet, auf welche Professoren die Voraussetzungen von Satz 1 zutreffen. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Leiter von Abteilungen der Universitätskliniken und auf andere Professoren, denen das Liquidationsrecht verliehen wurde.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 21. Oktober 1980
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