PolRG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz - PolRG) Vom 23. Juli 2013

Teil 1 Reform der Polizeistruktur, Folgeregelungen

Artikel 1 Veränderungen bei der Landespolizei, Aufgabenübergang

§ 1 Errichtung von Polizeidienststellen und einer Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst

Es werden errichtet 1.
als Polizeidienststellen a)
regionale Polizeipräsidien, b)
das Polizeipräsidium Einsatz; 2.
als Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.

§ 2 Aufgabenübergang

(1) Die bisher von den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen als Polizeidienststellen (Landespolizeidirektionen) und den ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen, dem Polizeipräsidium Stuttgart sowie dem Bereitschaftspolizeipräsidium und den ihm nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei wahrgenommenen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf die in § 1 genannten Polizeidienststellen, das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei sowie auf das Landeskriminalamt über. Die Landespolizeidirektionen und die ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen, das Polizeipräsidium Stuttgart sowie das Bereitschaftspolizeipräsidium und die ihm nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei werden aufgelöst.
(2) Die bisher von den Polizeischulen der Bereitschaftspolizei und der Akademie der Polizei wahrgenommenen Aufgaben der Aus- und Weiterbildung der Polizeibeschäftigten des Landes Baden-Württemberg sowie die bisher von der Bereitschaftspolizei wahrgenommenen Aufgaben der Personalgewinnung gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg über. Die Akademie der Polizei wird aufgelöst.
(3) Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die Aufgaben der polizeilichen Informations-, Kommunikations- und Einsatztechnik sowie die damit verbundenen Logistik- und Serviceaufgaben wahr. Ihm obliegen die Angelegenheiten des Polizeiärztlichen Dienstes. Diese Aufgaben gehen von den bisher zuständigen Polizeidienststellen und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei über.
(4) Bisher vom Landeskriminalamt wahrgenommene Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf das Polizeipräsidium Einsatz sowie auf das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei über.

Artikel 2 Übergangspersonalvertretungen, regelmäßige Personalratswahlen

§ 1 Allgemeines

Bei den regionalen Polizeipräsidien, beim Polizeipräsidium Einsatz, beim Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei und bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie beim Landeskriminalamt werden die dem Personalrat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zustehenden Befugnisse und Pflichten bis zur Neuwahl des Personalrats nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wahrgenommen.

§ 2 Regionale Polizeipräsidien

(1) Bei den regionalen Polizeipräsidien werden Übergangspersonalräte gebildet. Diesen gehören jeweils die Beschäftigten des regionalen Polizeipräsidiums an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines Personalrats oder eines Bezirkspersonalrats waren. Das lebensälteste Mitglied des jeweiligen Übergangspersonalrats nimmt die Aufgaben nach § 34
Absatz 1 LPVG wahr.
(2) Ersatzmitglieder für die Mitglieder des Übergangspersonalrats sind die Beschäftigten des jeweiligen regionalen Polizeipräsidiums, die für das jeweils ausscheidende oder verhinderte Mitglied des Übergangspersonalrats als Ersatzmitglied beim bisherigen Personalrat oder Bezirkspersonalrat eingetreten wären.
(3) Für Übergangspersonalräte gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte und § 6 Absatz 2 entsprechend.

§ 3 Polizeipräsidium Einsatz, Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei

(1) § 2 gilt für das Polizeipräsidium Einsatz und das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei entsprechend.
(2) Sind Beschäftigte entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht vorhanden oder nicht bereit, in den Übergangspersonalrat einzutreten, werden jeweils die dem Personalrat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten bis zur Neuwahl des Personalrats, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014, vom Hauptpersonalrat der Polizei wahrgenommen.

§ 4 Landeskriminalamt

(1) Der Personalrat beim Landeskriminalamt nimmt die Personalvertretung auch für die eingegliederten Beschäftigten wahr. Ihm treten bis zur Neuwahl des Personalrats, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014, diejenigen Beschäftigten des Landeskriminalamts hinzu, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines anderen Personalrats oder eines Bezirkspersonalrats waren.
(2) Der Personalrat wählt aus der Mitte der hinzugetretenen Mitglieder ein weiteres Mitglied in den Vorstand und bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
(3) Ersatzmitglieder für die hinzugetretenen Mitglieder sind zuerst die Beschäftigten des Landeskriminalamts, die für das jeweils ausscheidende oder verhinderte Mitglied bisher als Ersatzmitglied beim bisherigen Personalrat oder Bezirkspersonalrat eingetreten wären, und sodann die Ersatzmitglieder der entsprechenden Wahlvorschlagsliste des bisherigen Personalrats beim Landeskriminalamt.

§ 5 Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

(1) Für die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg eingegliederten Beschäftigten wird ein Übergangspersonalrat gebildet.
(2) Dem Übergangspersonalrat gehören die eingegliederten Beschäftigten an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines Personalrats oder eines Bezirkspersonalrats waren. Das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats nimmt die Aufgaben nach § 34
Absatz 1 LPVG wahr.
(3) Sind Beschäftigte nach Absatz 2 nicht vorhanden oder nicht bereit, in den Übergangspersonalrat einzutreten, wählen die eingegliederten Beschäftigten drei Mitglieder in den Übergangspersonalrat aus dem Kreis der eingegliederten Beschäftigten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ersatzmitglied eines Personalrats oder eines Bezirkspersonalrats waren und sich zur Bewerbung bereit erklärt haben. Dazu beruft der oder die lebensälteste Wahlberechtigte der eingegliederten Beschäftigten bis spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Wahlversammlung der eingegliederten Beschäftigten ein. Er oder sie leitet die Wahlversammlung, bis die Teilnehmer aus ihrem Kreis einen Wahlleiter oder eine Wahlleiterin bestellt haben. Über die Wahlversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Wahlvorschläge können formlos eingereicht werden. Für die Durchführung der Wahl gelten §§ 24 bis 30 und 40 bis 42
der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend. Gewählt wird geheim mit neutralen Stimmzetteln, die vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin zur Verfügung gestellt werden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin nimmt die Aufgaben nach § 34
Absatz 1 LPVG wahr.
(4) Für den Übergangspersonalrat gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte und § 6 Absatz 2 entsprechend, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Der Übergangspersonalrat besteht eigenständig neben dem Personalrat bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und ist zu beteiligen, wenn die eingegliederten Beschäftigten betroffen sind. Ein Übergangsgesamtpersonalrat wird nicht gebildet. Der oder die Vorsitzende des Personalrats bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg kann an den Beratungen des Übergangspersonalrats und der oder die Vorsitzende des Übergangspersonalrats kann an den Beratungen des Personalrats bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg teilnehmen.
(5) Bis zur Bildung des Übergangspersonalrats oder, wenn kein Übergangspersonalrat nach Absatz 2 oder 3 zustande kommt, bis zur Neuwahl des Personalrats, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014, nimmt der Personalrat bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg die Personalvertretung für die eingegliederten Beschäftigten wahr.

§ 6 Regelmäßige Personalratswahlen

(1) Abweichend von § 19 Absatz 1 LPVG finden die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen in den regionalen Polizeipräsidien, dem Polizeipräsidium Einsatz, dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und dem Landeskriminalamt sowie die Wahl des Hauptpersonalrats der Polizei in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 statt.
(2) Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landeskriminalamt und der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg bestehenden Personalräte dauern abweichend von § 26
Absatz 1 LPVG bis zur Neuwahl der Personalräte, längstens bis zum 31. Dezember 2014 fort. Entsprechendes gilt für die Amtszeit des Hauptpersonalrats der Polizei.

§ 7 Freistellungen

Wer als Mitglied eines am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Personalrats oder Bezirkspersonalrats gemäß § 47
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 LPVG von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt war, ist weiterhin als Mitglied in einem nach §§ 2, 3 und 5 gebildeten Übergangspersonalrat oder als nach § 4 hinzugetretenes Mitglied im bisherigen Umfang bis zur Neuwahl des Personalrats freigestellt. Wird der Regelanspruch nach § 47
Absatz 4 Satz 1 LPVG durch die Summe der Freistellungen nach Satz 1 unterschritten, gilt im Übrigen § 47
Absatz 4 Satz 1 LPVG.

Artikel 3 Jugend- und Auszubildendenvertretungen, regelmäßige Wahlen

(1) Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht bis zum Ablauf ihrer Amtszeit bei der Dienststelle weiter, bei der für die von ihr vertretenen Beschäftigten im Sinne von § 57
LPVG ein Übergangspersonalrat nach Artikel 2 gebildet ist. Die Amtszeit dauert abweichend von § 60
Absatz 2 Satz 1 LPVG bis zur Neuwahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung, längstens bis zum 31. Dezember 2014 fort. Artikel 2 § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die übernächsten regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen finden im Jahr 2016 in dem nach § 19
Absatz 1 LPVG bestimmten Zeitraum statt. Artikel 2 § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt abweichend von § 60
Absatz 2 Satz 1 LPVG entsprechend.

Artikel 4 Übergangsschwerbehindertenvertretungen

(1) Bei den regionalen Polizeipräsidien, beim Polizeipräsidium Einsatz, beim Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei und bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg werden die Aufgaben und Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung vorübergehend nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wahrgenommen.
(2) Bei den regionalen Polizeipräsidien werden Übergangsschwerbehindertenvertretungen gebildet. Diesen gehören jeweils die Beschäftigten des regionalen Polizeipräsidiums an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer Polizeidienststelle oder bei einer Bezirksschwerbehindertenvertretung waren. Ist eine solche Vertrauensperson ausgeschieden, tritt das am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene stellvertretende Mitglied der jeweiligen Schwerbehindertenvertretung an ihre Stelle. Die Mitglieder der Übergangsschwerbehindertenvertretung haben spätestens zwei Wochen nach Errichtung des regionalen Polizeipräsidiums aus ihrer Mitte eine Person zu wählen, die den Vorsitz ausübt. Das jeweils lebensälteste Mitglied der Übergangsschwerbehindertenvertretung übernimmt die Aufgaben der Wahlleitung. Die nicht gewählten Vertrauenspersonen werden zu stellvertretenden Mitgliedern. Für die Durchführung der Wahl sind § 20
Absatz 3 und 4 und § 22 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) sinngemäß anzuwenden. Die Amtszeit der Übergangsschwerbehindertenvertretungen endet mit der Wahl der neuen Schwerbehindertenvertretung, spätestens am 30. November 2014.
(3) Beim Polizeipräsidium Einsatz wird eine Übergangsschwerbehindertenvertretung gebildet. Dieser gehören die Beschäftigten an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bereitschaftspolizeipräsidium, bei den Bereitschaftspolizeidirektionen oder bei der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Bereitschaftspolizeipräsidium waren. Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.
(4) Beim Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei werden die Aufgaben und Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung übergangsweise bis zur Neuwahl einer Schwerbehindertenvertretung, längstens bis zum 30. November 2014, von der Hauptschwerbehindertenvertretung der Polizei wahrgenommen. Die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung kann jederzeit eingeleitet werden, indem auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten der Leiter der Dienststelle eine Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberuft. Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter. Liegen die Voraussetzungen des § 18
SchwbVWO vor, lädt der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten zur Wahlversammlung ein.
(5) Bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg treten der bestehenden Schwerbehindertenvertretung bis zur Neuwahl, längstens bis zum 30. November 2014, diejenigen Beschäftigten der eingegliederten Bereiche als weitere stellvertretende Mitglieder hinzu, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung waren.
(6) Für Übergangsschwerbehindertenvertretungen gelten die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.

Artikel 5 Beauftragte für Chancengleichheit

(1) Jede Leitung der neu errichteten Polizeidienststellen und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes bestellt für ihre Dienststelle oder Einrichtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beauftragte für Chancengleichheit waren, für die Dauer von sechs Monaten eine Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. Befindet sich unter den weiblichen Beschäftigten keine Person, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beauftragte für Chancengleichheit war, erfolgt die Bestellung aus dem Kreis der bisherigen Stellvertreterinnen. Sind auch solche nicht vorhanden, erfolgt die Bestellung aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten, die sich zur Ausübung des Amtes bereit erklärt haben. § 17
Absatz 4 Satz 2 des Chancengleichheitsgesetzes (ChancenG) gilt entsprechend.
(2) Die Bestellung ist nur mit Einverständnis der zu bestellenden Beschäftigten vorzunehmen.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt jede Leitung für ihre Dienststelle oder Einrichtung einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gemäß § 7
Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit. Der Wahlvorstand hat das Wahlverfahren unverzüglich einzuleiten. Die Stelle der Beauftragten für Chancengleichheit und der Stellvertreterin ist bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu besetzen. Mit der Bestellung der neu gewählten Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin endet das Amt der nach Absatz 1 bestellten Personen. § 17
Absatz 4 ChancenG gilt entsprechend.

Artikel 6 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen

(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
die Beamtin oder der Beamte a)
das 61. Lebensjahr, als Beamtin oder Beamter des Polizeivollzugsdienstes oder im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist oder
c)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;
2.
der Ehegatte, die Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort;
3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren.

Teil 2 Anpassung des geltenden Rechts

Artikel 7 bis 36

(Änderungsanweisungen)

Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 37 Beteiligung der Personalvertretung bei Versetzungen *

Bei Versetzungen, die durch Artikel 1 §§ 1 und 2 dieses Gesetzes veranlasst sind, gilt § 75
Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes mit der Maßgabe, dass der Personalrat der abgebenden Dienststelle auch ohne Antrag des oder der Beschäftigten zu beteiligen ist, es sei denn, dass der oder die Beschäftigte der Beteiligung widerspricht. Der oder die Beschäftigte ist von der beabsichtigten Versetzung rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein oder ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Widerspricht der oder die Beschäftigte nicht, kann er oder sie verlangen, dass persönliche Daten und Lebenssachverhalte, die als sensibel einzustufen sind, insbesondere Gesundheitsdaten oder Angaben über familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse, nur dem oder der Vorsitzenden des Personalrats und einem weiteren von dem oder der Beschäftigten bestimmten Mitglied des Personalrats zur Kenntnis gegeben werden; Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten

*
Artikel 37 tritt am 31. Juli 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 38 Übergangsregelung

(1) Bereits begonnene Verfahren sind von den Behörden fortzuführen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig sind.
(2) Der Beamte, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Amt des Inspekteurs der Polizei in Besoldungsgruppe B 3 inne hat, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Amt des Inspekteurs der Polizei in Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.
(3) Wird das Amt des Polizeivizepräsidenten eines regionalen Polizeipräsidiums einer Beamtin übertragen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Amt des Polizeipräsidenten als Leiter des Polizeipräsidiums Mannheim oder Karlsruhe inne hatte, verbleibt diese abweichend von § 3
Absatz 2 der Polizei-Laufbahnverordnung in der Fassung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, in der Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzt.

Artikel 39 Inkrafttreten

Artikel 37 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 23. Juli 2013

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

DR. SCHMID

KREBS

FRIEDRICH

GALL

UNTERSTELLER

STOCH

BONDE

STICKELBERGER

BAUER

HERMANN

ALTPETER

ÖNEY

DR. SPLETT

ERLER

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