Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst - APrO-mPVD) Vom 15. August 2022
ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst.
Unterabschnitt 1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 2 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst ist die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Hochschule).
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
das 17. Lebensjahr (Mindestaltersgrenze) und noch nicht das 33. Lebensjahr (Höchstaltersgrenze) vollendet hat; §§ 4 und 5 bleiben unberührt,
3.
mindestens 160 cm groß ist (Mindestkörpergröße); § 6 bleibt unberührt,
4.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1
LBG nachgewiesen hat; bei Vorliegen eines Hauptschulabschlusses ist zusätzlich eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich,
5.
die erforderliche sportliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat,
6.
gemäß polizeiärztlicher Feststellung polizeidiensttauglich ist und
7.
erfolgreich am Auswahltest nach § 7 teilgenommen hat.
(2) Als weitere Einstellungsvoraussetzung kann das Innenministerium für den Nachweis der Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 einen Notendurchschnitt festlegen, der mindestens erreicht sein muss.
(3) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(4) Das Innenministerium legt jährlich die Zahl der Personen fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können.
§ 4 Ausnahmen von der Mindestaltersgrenze
Die Einstellungsbehörde kann Ausnahmen von der Mindestaltersgrenze bis zu einem halben Jahr zulassen.
§ 5 Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze
(1) Die Höchstaltersgrenze wird angehoben um Zeiten
1.
des gesetzlichen Mutterschutzes,
2.
der tatsächlich in Anspruch genommenen Elternzeit,
3.
der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahre, höchstens jedoch um drei Jahre je betreutes Kind,
4.
der tatsächlichen Pflege für nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes, wenn deshalb nachweislich von einer Bewerbung für eine Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen wurde, höchstens jedoch um drei Jahre je pflegebedürftige Person.
(2) Sofern sich hierdurch die Bewerbung nachweislich verzögert hat, wird die Höchstaltersgrenze außerdem angehoben um Zeiten der Ableistung
1.
des Wehr- oder Zivildienstes für die Dauer des Dienstes bis zu zwei Jahren,
2.
eines Dienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz für die Dauer des Dienstes,
3.
eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienstegesetz bis zu einem Jahr.
(3) Stellt das Innenministerium einen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern fest, kann die Einstellungsbehörde die Höchstaltersgrenze um bis zu drei Jahre anheben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
einen für die Verwendung in der Laufbahn besonders förderlichen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt und
2.
durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit besonders förderliche Erfahrungen für die Verwendung in der Laufbahn erworben hat.
(4) Bei einer Anhebung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 bis 3 darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
(5) Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
§ 6 Ausnahmen von der Mindestkörpergröße
(1) Die Mindestkörpergröße kann bis zu einer Körpergröße von mindestens 150 cm unterschritten werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber in einem Testverfahren nachweist, dass sie oder er die körperlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Führungs- und Einsatzmittel des Polizeivollzugsdienstes erfüllt. Das Testverfahren wird von der Einstellungsbehörde in der Regel vor dem Auswahltest nach § 7 durchgeführt.
(2) Das Testverfahren kann einmal wiederholt werden.
§ 7 Auswahltest
(1) Die Einstellungsbehörde führt den Auswahltest durch. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Zum Auswahltest lässt die Einstellungsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber zu, die zum jeweiligen Einstellungstermin die Einstellungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen werden. Nicht zum Auswahltest zugelassen wird, wer die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg oder für eine vergleichbare Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes eines anderen Landes oder des Bundes endgültig nicht bestanden oder eine solche Ausbildung ohne ausreichenden Grund abgebrochen hat.
(3) Der Auswahltest besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen und orientiert sich an den Anforderungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Der Auswahltest ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber alle Teile des Auswahltests bestanden hat. Aus den Ergebnissen der Teile des Auswahltests wird ein Gesamtergebnis gebildet. Anhand der Gesamtergebnisse bildet die Hochschule eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die den Auswahltest bestanden haben. Die Einstellungsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Rangfolge über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; § 3 bleibt unberührt.
(4) Die Einstellungsbehörde kann den Auswahltest für den Vorbereitungsdienst des gehobenen sowie des mittleren Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der jeweiligen laufbahnbezogenen Anforderungen und entsprechenden Bewertungsmaßstäbe gemeinsam durchführen. Für die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst ist eine eigene Rangfolge zu bilden. Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt.
(5) Der Auswahltest kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann frühestens sechs Monate nach der ersten Teilnahme am Auswahltest erfolgen. Satz 1 und 2 gilt unabhängig davon, ob der Auswahltest für den Vorbereitungsdienst des gehobenen sowie des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach Absatz 4 gemeinsam durchgeführt wird.
(6) § 27 gilt entsprechend, soweit dies mit dem Wesen der Testteile vereinbar ist.
§ 8 Nähere Regelungen zum Einstellungsverfahren
Die Hochschule regelt durch eine Richtlinie die weiteren Einzelheiten zum Ablauf, zum Inhalt und zu den Mindestanforderungen für das Bestehen des Auswahltests mit Zustimmung des Innenministeriums. Sie regelt in diesem Zusammenhang auch Näheres zum Einstellungsverfahren, die einzureichenden Bewerbungsunterlagen, den Nachweis der erforderlichen sportlichen Leistungsfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 sowie die Ausgestaltung des Testverfahrens nach § 6.
§ 9 Beamtenverhältnis
(1) Mit der Ernennung durch die Einstellungsbehörde werden die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Anwärterinnern und Anwärter). Sie führen die Dienstbezeichnung »Polizeiobermeisteranwärterin« oder »Polizeiobermeisteranwärter«.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
1.
mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist,
2.
bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekanntgegeben wird, oder
3.
mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe, dass das Ausbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann, wenn auf Grund ausbildungsrechtlicher Bestimmungen das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde und eine Wiederholung nicht mehr zulässig ist oder nicht zugelassen wird.
Unterabschnitt 2 Grundsätze der Ausbildung
§ 10 Ziele der Ausbildung
Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis und befähigt die Anwärterinnen und Anwärter dazu, im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verantwortungsbewusst polizeilich zu handeln. Die Anwärterinnen und Anwärter werden dazu angeleitet, diejenigen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen zu entwickeln, die für die Bewältigung der ständig wachsenden Herausforderungen im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Dies schließt die Förderung und Verstetigung einer dem Polizeiberuf angemessenen Wertekultur, die Stärkung der persönlichen Belastbarkeit und demokratischen Resilienz sowie die Förderung interkultureller Kompetenz und Inklusionskompetenz mit ein.
§ 11 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörde ist die Hochschule.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
die Institutsbereiche Ausbildung des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule (Institutsbereiche),
2.
die den Schutzpolizeidirektionen der regionalen Polizeipräsidien jeweils nachgeordneten Polizeireviere und weiteren Organisationseinheiten,
3.
die Bereitschaftspolizeidirektionen des Polizeipräsidiums Einsatz.
(3) Die Ausbildungsleitung wird von der jeweiligen Leitung der Ausbildungsstelle verantwortlich wahrgenommen. Sie kann eine andere Person des höheren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit der Ausbildungsleitung beauftragen.
(4) Die Ausbildungsbehörde koordiniert die Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen.
§ 12 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Grundkurs (sechs Monate),
2.
Aufbaukurs (neun Monate),
3.
Praktikum (neun Monate), bestehend aus einem Einführungspraktikum (sechs Monate) und einem anschließenden Aufbaupraktikum (drei Monate),
4.
Abschlusskurs (sechs Monate) mit abschließender Laufbahnprüfung.
(2) Soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht, ist die Teilnahme am nächsten Ausbildungsabschnitt nur möglich, wenn die Leistungsanforderungen des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts erfüllt worden sind.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann die Verlängerung des Aufbaukurses zulasten des Praktikums oder die Verlängerung des Einführungspraktikums zulasten des Aufbaupraktikums anordnen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist.
(4) Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, soweit entsprechende Ausbildungsinhalte in einem vergleichbaren Vorbereitungsdienst nachweislich bereits vermittelt wurden.
§ 13 Vorbereitungsdienst in Teilzeit
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, welche die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a
LBG erfüllen, kann die Ausbildungsbehörde auf Antrag während des Einführungspraktikums Teilzeit im Umfang von 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligen, wenn dienstliche Belange der Ausbildungsstellen, bei denen die Teilzeitausbildung abgeleistet werden soll, nicht entgegenstehen. Der Antrag soll mit den erforderlichen Nachweisen spätestens drei Monate vor Beginn des Einführungspraktikums bei der Ausbildungsbehörde eingereicht werden.
(2) Für den Vorbereitungsdienst in Teilzeit gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
1.
Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre.
2.
Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 umfasst das Praktikum 15 Monate und gliedert sich in ein zwölfmonatiges Einführungspraktikum in Teilzeit und ein dreimonatiges Aufbaupraktikum in Vollzeit.
§ 14 Unterbrechung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsbehörde kann die Unterbrechung der Ausbildung aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen zulassen. Die Dauer der Unterbrechung soll ein Jahr nicht überschreiten.
(2) Ist gegen eine Anwärterin oder einen Anwärter ein Verfahren zur Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst eingeleitet, kann die Ausbildungsbehörde vorläufig die Unterbrechung des Praktikums oder die Versagung der Teilnahme am Praktikum anordnen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt über die zwischenzeitliche dienstliche Verwendung der Anwärterin oder des Anwärters. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn gegen eine Anwärterin oder einen Anwärter der Verdacht eines mittelschweren oder schweren Dienstvergehens besteht.
§ 15 Urlaub, Freistellung
(1) Urlaub wird nach den Bestimmungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub, der dem zeitlichen Anteil des Grundkurses, des Aufbaukurses und des Abschlusskurses im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, wird nach der von der Hochschule jährlich festgelegten Urlaubsrahmenplanung gewährt. Während des Praktikums ist der Erholungsurlaub, der dem zeitlichen Anteil des Praktikums im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, sowie gegebenenfalls verbleibender Urlaub aus dem Grundkurs und dem Aufbaukurs zu nehmen.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann in der Spitzensportförderung befindliche Anwärterinnen und Anwärter für erforderliche Trainingszeiten und Wettkämpfe auf Antrag freistellen.
§ 16 Versäumnis auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen
(1) Wer auf Grund von Krankheit oder aus sonstigen Gründen mehr als ein Fünftel des theoretischen oder des praktischen Unterrichts eines Ausbildungsabschnitts versäumt, kann nach eigener Wahl an den vorgesehenen Leistungsnachweisen teilnehmen oder auf Antrag den Ausbildungsabschnitt wiederholen. Die Ausbildungsbehörde kann die Wiederholung des Abschlusskurses im Einzelfall auch bei kürzeren Versäumnissen zulassen. Bereits absolvierte Leistungsnachweise werden anerkannt und können nicht wiederholt werden.
(2) Während des Einführungspraktikums gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend; die Fehlzeiten beziehen sich dabei auf die zu erbringende Arbeitszeit. Die Wiederholung des Aufbaupraktikums ist nur möglich, wenn wesentliche Inhalte versäumt werden.
(3) Die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts erfolgt grundsätzlich mit dem entsprechenden Ausbildungsabschnitt des unmittelbar nachfolgenden Einstellungsjahrgangs. Sofern erst nach dem sechsten Monat des Aufbaukurses mehr als ein Fünftel des theoretischen oder des praktischen Unterrichts aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen versäumt wird, erfolgt die Wiederholung des Aufbaukurses mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang ab dem Ausbildungsmonat, in dem dieser sich zum Zeitpunkt der Entscheidung befindet. Bei Wiederholung des Aufbaupraktikums bestimmt die Ausbildungsbehörde über die zwischenzeitliche dienstliche Verwendung der Anwärterin oder des Anwärters.
(4) Wird die Laufbahnprüfung aufgrund der Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erst nach Ablauf der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 12 Absatz 1 Satz 1 beendet, gilt er als entsprechend verlängert.
§ 17 Schutzbestimmungen
Die gesetzlich vorgesehenen Fristen zum Mutterschutz, zur Eltern- und Pflegezeit nach §§ 74, 76
LBG in Verbindung mit §§ 32 bis 48b
AzUVO sind zu berücksichtigen.
§ 18 Nähere Regelungen zur Ausbildung
Die Hochschule regelt durch Richtlinien mit Zustimmung des Innenministeriums die weiteren Einzelheiten zur Ausbildung, insbesondere zum Ablauf und Inhalt der Ausbildungsabschnitte, der erforderlichen Leistungsnachweise sowie der Laufbahnprüfung. Inhalt und Gliederung des Unterrichts werden in einem Lehrplan festgelegt, den die Hochschule mit Zustimmung des Innenministeriums erlässt.
Unterabschnitt 3 Prüfungsbestimmungen
§ 19 Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörde ist die Hochschule. Sie trifft in Prüfungsangelegenheiten alle Entscheidungen einschließlich der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe. Die Aufgaben der Prüfungsbehörde nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule wahr. Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann die Aufgaben ganz oder zum Teil auf die Leiterin oder den Leiter des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule übertragen.
(2) Für die laufenden Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Leistungsbewertungen und zur Unterstützung der Prüfungsorgane richtet die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Ausbildung und Training der Hochschule ein Prüfungsamt ein.
§ 20 Prüfungsformen
In den Ausbildungsabschnitten sind Leistungsnachweise nach Maßgabe dieser Verordnung schriftlich, mündlich oder praktisch zu erbringen. Dies kann auch in elektronischer oder kombinierter Form erfolgen.
§ 21 Leistungsbewertung
(1) Leistungsnachweise werden nach der folgenden Notenskala bewertet:
sehr gut |
- |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut |
- |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend |
- |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend |
- |
eine Leistung, die zwar Mängel auf weist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
- |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend |
- |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
Bei der Bewertung sind halbe Noten zulässig. Noten als Durchschnitt aus mehreren Einzelnoten werden jeweils bis auf zwei Nachkommastellen errechnet. Ist die Ziffer der dritten Nachkommastelle größer als vier wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet.
(2) Das Bestehen eines Leistungsnachweises, der mit einer Note nach Absatz 1 bewertet wird, setzt voraus, dass er mindestens mit der Note 4,00 bewertet wurde. Bezieht sich die zu erzielende Mindestanforderung auf eine Leistung, die sich aus den Ergebnissen mehrerer Leistungsnachweise zusammensetzt, muss im Durchschnitt unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten Gewichtung mindestens die Note 4,00 erreicht werden.
(3) Das Bestehen eines Leistungsnachweises, der nicht mit einer Note bewertet wird, setzt die Feststellung voraus, dass den Anforderungen entsprochen wurde oder die erforderlichen Nachweise erbracht wurden.
(4) Im Wiederholungsfall werden Klausurarbeiten sowie die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Laufbahnprüfung jeweils durch zwei Prüferinnen oder Prüfer unabhängig voneinander bewertet. Das Ergebnis ergibt sich jeweils aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen.
§ 22 Prüferinnen und Prüfer
(1) Die Leistungsnachweise im Grundkurs und im Aufbaukurs werden durch Lehrkräfte der Institutsbereiche bewertet. Die Prüfungsbehörde kann durch Richtlinie regeln, welche weiteren Personen durch sie hierfür bestellt werden können.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung werden von der Prüfungsbehörde aus den Lehrkräften der Institutsbereiche berufen. Die Prüferinnen und Prüfer der Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport werden von der Prüfungsbehörde aus den in dieser Fächergruppe tätigen Lehrkräften des zuständigen Institutsbereichs berufen.
(3) Für die mündliche Laufbahnprüfung bildet die Prüfungsbehörde Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern, die auf Vorschlag der Institutsbereiche durch die Prüfungsbehörde bestimmt werden.
§ 23 Überfachliche Kompetenzen
(1) Während der Ausbildungsabschnitte Grundkurs, Aufbaukurs und Einführungspraktikum werden die wesentlichen Merkmale der überfachlichen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter bewertet. Bewertet werden die drei Kompetenzbereiche Einstellung und Motivation, Arbeitsverhalten sowie Sozialverhalten.
(2) Im Grundkurs und im Aufbaukurs erfolgt die Bewertung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer unter Einbindung von mindestens zwei weiteren Lehrkräften anhand der vier Stufen »besonders stark ausgeprägt«, »stark ausgeprägt«, »ausgeprägt« oder »schwach ausgeprägt«.
(3) Im Einführungspraktikum erfolgt die Bewertung durch die Ausbildungsleitung unter Einbindung der Praxisausbilderin oder des Praxisausbilders und der Dienstgruppenleitung anhand der fünf Stufen »besonders stark ausgeprägt«, »stark ausgeprägt«, »ausgeprägt«, »schwach ausgeprägt« oder »unzureichend ausgeprägt«.
§ 24 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungsnachweis wird dieser mit der Note »ungenügend (6)« bewertet oder gilt als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Leistungsnachweis als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines polizeiärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt.
(3) Versäumte Leistungsnachweise sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen; die Prüfungsbehörde oder der jeweils zuständige Institutsbereich legt den Nachholtermin fest.
(4) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Leistungsnachweis unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(5) In der Fächergruppe Einsatztraining und Sport werden bei einem genehmigten Rücktritt bereits abgelegte Teile eines Leistungsnachweises anerkannt.
(6) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einem Leistungsnachweis täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken, nicht zugelassene Hilfsmittel benutzen, am Termin des Leistungsnachweises im hierfür vorgesehenen Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des jeweiligen Leistungsnachweises unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungsbehörde gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(3) Die Prüfungsbehörde kann je nach Schwere des Verstoßes
1.
den Leistungsnachweis mit der Note »ungenügend (6)« oder als nicht bestanden bewerten oder
2.
die Laufbahnprüfung insgesamt für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich festgestellt, gilt Absatz 2 und 3 entsprechend. Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die Hochschule die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren seit der Beendigung der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Hochschule von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 anzuhören.
(6) Gibt die Anwärterin oder der Anwärter einen schriftlichen Leistungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird dieser mit der Note »ungenügend (6)« bewertet.
§ 26 Verfahrensfehler
(1) Die Prüfungsbehörde kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag einer Anwärterin oder eines Anwärters durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Sie kann insbesondere anordnen, dass Leistungsnachweise oder Teile davon von einzelnen oder von allen Anwärterinnen und Anwärtern zu wiederholen sind, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.
(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsperson, der Prüferin oder dem Prüfer oder der oder dem Vorsitzenden unverzüglich zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen sind unbeachtlich.
(3) Hat die Prüfungsbehörde wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat die Anwärterin oder der Anwärter unverzüglich nach Abschluss des mängelbehafteten Teils des Leistungsnachweises, spätestens jedoch eine Woche nach diesem Zeitpunkt die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung des betroffenen Leistungsnachweises nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich.
§ 27 Nachteilsausgleich
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die aufgrund von dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die chancengleiche Gestaltung der Leistungsnachweise sicher. Soweit erforderlich werden geeignete Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden.
(2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist rechtzeitig bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
(3) Die Beeinträchtigung ist darzulegen und soll durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen werden; dieses muss Angaben über Art, Schwere und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines polizeiärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Für Schwangere gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(5) Bei einer Teilnahme von Anwärterinnen und Anwärtern mit vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können geeignete Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 28 Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten werden bei den Institutsbereichen geführt.
(2) Die Prüfungsakten werden fünf Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
(3) Bis zu einem Jahr nach Beendigung der Ausbildung kann die geprüfte Anwärterin ihre Prüfungsakte oder der geprüfte Anwärter seine Prüfungsakte unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Hochschule einsehen. Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.
ABSCHNITT 2 Ausbildungsabschnitte
Unterabschnitt 1 Grundkurs
§ 29 Ziel und Inhalt des Grundkurses
(1) Im Grundkurs werden den Anwärterinnen und Anwärtern die polizeilichen Grundkenntnisse vermittelt. Der Grundkurs findet bei den Institutsbereichen statt.
(2) Der Grundkurs umfasst:
1.
die Fächergruppe Recht,
2.
die Fächergruppe Polizeitaktik, Kriminalistik und Psychologie,
3.
die Fächergruppe Allgemeinbildung mit den Unterrichtsfächern Deutsch, Politische Bildung und Englisch oder Französisch,
4.
das Unterrichtsfach Berufsethik,
5.
die Fächergruppe Einsatztraining und Sport sowie
6.
das Praxistraining - Grundlagen.
Weitere Unterrichtsfächer kann die Hochschule im Lehrplan nach § 18 Satz 2 festlegen.
§ 30 Leistungsnachweise im Grundkurs
(1) In den Fächergruppen nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils eine fächerübergreifende Klausurarbeit gefertigt.
(2) Im Unterrichtsfach Politische Bildung ist eine Klausurarbeit zu fertigen und mindestens ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Die Klausurarbeit kann durch einen gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Politische Bildung wird aus dem Ergebnis der Klausurarbeit und dem Ergebnis des weiteren schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweises oder dem Durchschnitt der weiteren schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweise gebildet.
(3) In der Fächergruppe Einsatztraining und Sport sind Leistungsnachweise zu absolvieren. Bis zum Ende des Grundkurses ist die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung bei einer Hilfsorganisation oder einer anderen anerkannten Stelle nachzuweisen; der Nachweis darf zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als zwölf Monate sein.
(4) Im Praxistraining ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
§ 31 Leistungsanforderungen im Grundkurs, Zeugnis
(1) Die Leistungsanforderungen des Grundkurses sind erfüllt, wenn
1.
die fachübergreifenden Klausurarbeiten nach § 30 Absatz 1 jeweils bestanden wurden,
2.
der Leistungsnachweis im Praxistraining bestanden wurde und
3.
die Leistungsnachweise in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport bestanden wurden.
(2) Die Kursnote für den Grundkurs bildet sich aus den Noten der Klausurarbeiten nach § 30 Absatz 1, der Note im Praxistraining, der Gesamtnote im Unterrichtsfach Politische Bildung und der Note im Unterrichtsfach Sport. Dabei wird das Ergebnis der Klausurarbeit in der Fächergruppe Recht doppelt, die übrigen Noten jeweils einfach gewertet. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein Zeugnis mit der Kursnote des Grundkurses, den Noten der Klausurarbeiten nach § 30 Absatz 1, der Note im Praxistraining, der Gesamtnote im Unterrichtsfach Politische Bildung und der Note im Unterrichtsfach Sport, der Bestätigung, dass die Mindestleistungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport erbracht wurden, sowie dem Ergebnis der Bewertung der überfachlichen Kompetenz nach § 23 Absatz 2.
(4) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Spitzensportförderung befinden, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag und mit Begründung durch den jeweiligen Sportverband Ausnahmen zu Absatz 1 Nummer 3 zulassen.
§ 32 Wiederholung von Leistungsnachweisen des Grundkurses
(1) Nicht bestandene fächerübergreifende Klausurarbeiten, nicht bestandene Leistungsnachweise in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport sowie im Praxistraining können einmal wiederholt werden.
(2) Leistungsnachweise des Grundkurses können ausnahmsweise während des Aufbaukurses nachgeholt oder wiederholt werden. In diesem Fall erfolgt die Teilnahme am Aufbaukurs unter dem Vorbehalt des Bestehens dieser Leistungsnachweise.
(3) Wiederholungstermine sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses durchzuführen. Eine Abweichung von dieser Frist ist ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende hochschulorganisatorische Gründe vorliegen.
Unterabschnitt 2 Aufbaukurs
§ 33 Ziel und Inhalt des Aufbaukurses
(1) Anknüpfend an den Grundkurs werden den Anwärterinnen und Anwärtern im Aufbaukurs vertiefende Kenntnisse und Fertigkeiten des Polizeiberufs vermittelt. Der Aufbaukurs findet bei den Institutsbereichen statt.
(2) In einem fächerübergreifenden Leitthemenunterricht werden ganzheitliche Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis erarbeitet. Leitthemen sind
1.
Sicherheits- und Ordnungsdienst,
2.
Kriminalitätsbekämpfung und
3.
Verkehr.
(3) Im Praxistraining wird die praktische Umsetzung der ganzheitlichen Lösungen von Aufgaben aus der polizeilichen Praxis des Leitthemenunterrichts einschließlich der Vorgangsbearbeitung trainiert.
(4) Der Aufbaukurs umfasst zudem
1.
die Fächergruppe Allgemeinbildung mit den Unterrichtsfächern Deutsch, Politische Bildung und Englisch oder Französisch,
2.
die Unterrichtsfächer Berufsethik sowie Führung und Dienstrecht sowie
3.
die Fächergruppe Einsatztraining und Sport.
Weitere Unterrichtsfächer kann die Hochschule im Lehrplan nach § 18 festlegen.
§ 34 Leistungsnachweise im Aufbaukurs
(1) Zu jedem Leitthema werden zwei Klausurarbeiten gefertigt. Die Gesamtnote je Leitthema wird aus den erzielten Klausurnoten gebildet; die erste Klausurarbeit wird dabei einfach und die zweite Klausurarbeit doppelt gewertet.
(2) Im Praxistraining wird eine praktisch-mündliche Leistungskontrolle durchgeführt. Sie umfasst die rechtliche Prüfung, das situationsangemessene Verhalten sowie die erforderliche Vorgangsbearbeitung in einer Situation des polizeilichen Einschreitens. Darüber hinaus sind zwei weitere praktisch-mündliche Leistungsnachweise zu erbringen. Die Gesamtnote im Praxistraining wird aus dem Ergebnis der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle und dem Durchschnitt der praktisch-mündlichen Leistungsnachweise gebildet, wobei das Ergebnis der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle doppelt gewertet wird.
(3) In den Unterrichtsfächern Deutsch und Englisch oder Französisch sind jeweils zwei Klausurarbeiten zu fertigen und jeweils mindestens ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Eine Klausurarbeit kann jeweils durch einen gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden. Die Gesamtnote je Unterrichtsfach wird aus dem Durchschnitt der Klausurarbeiten und dem Ergebnis des weiteren schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweises oder dem Durchschnitt der weiteren schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweise gebildet, wobei im Unterrichtsfach Deutsch der Durchschnitt der Klausurarbeiten doppelt gewertet wird.
(4) Im Unterrichtsfach Politische Bildung ist eine Klausurarbeit zu fertigen und mindestens ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Politische Bildung wird aus dem Ergebnis der Klausurarbeit und dem Ergebnis des weiteren schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweises oder dem Durchschnitt der weiteren schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweise gebildet.
(5) In der Fächergruppe Einsatztraining und Sport sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Teilnahme am Fahr- und Sicherheitstraining ist die Fahrerlaubnis der Klasse B spätestens bis zum Ende des zweiten Monats des Aufbaukurses nachzuweisen; über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Prüfungsbehörde.
§ 35 Leistungsanforderungen im Aufbaukurs, Zeugnis
(1) Die Leistungsanforderungen des Aufbaukurses sind erfüllt, wenn
1.
jedes Leitthema in der Gesamtnote bestanden wurde,
2.
das Unterrichtsfach Deutsch in der Gesamtnote bestanden wurde,
3.
das Unterrichtsfach Politische Bildung in der Gesamtnote bestanden wurde,
4.
das Praxistraining in der Gesamtnote bestanden wurde und
5.
die Leistungsnachweise in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport bestanden wurden.
(2) Die Prüfungsbehörde kann zu Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen zulassen, wenn die Erbringung einzelner Leistungsnachweise für die Anwärterin oder den Anwärter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist und aufgrund der zuvor gezeigten Leistungen davon auszugehen ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Leistungsanforderung unter normalen Umständen erfüllen würde. Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Spitzensportförderung befinden, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag und mit Begründung durch den jeweiligen Sportverband Ausnahmen zu Absatz 1 Nummer 5 zulassen.
(3) Die Prüfungsbehörde kann genehmigen, dass die Leistungsnachweise im Fahr- und Sicherheitstraining nach Absatz 1 Nummer 5 erst während des Praktikums absolviert werden. Die Teilnahme am Praktikum erfolgt in diesem Fall unter dem Vorbehalt des Bestehens dieser Leistungsnachweise.
(4) Die Kursnote des Aufbaukurses wird aus dem Durchschnitt der folgenden Noten gebildet:
1.
Gesamtnoten der drei Leitthemen (jeweils dreifach gewertet),
2.
Gesamtnote im Praxistraining (dreifach gewertet),
3.
Gesamtnoten in den Unterrichtsfächern Deutsch und Politische Bildung (jeweils doppelt gewertet),
4.
Gesamtnote im Unterrichtsfach Englisch oder Französisch und
5.
Noten in den Unterrichtsfächern Sport und Zwangsmittel- und Schießtraining.
§ 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten ein Zeugnis mit der Kursnote des Aufbaukurses, den Gesamtnoten in den Unterrichtsfächern Deutsch, Politische Bildung und Englisch oder Französisch, den Gesamtnoten in den drei Leitthemen, der Gesamtnote im Praxistraining, den Noten in den Unterrichtsfächern Sport und Zwangsmittel- und Schießtraining, der Bestätigung, dass die Mindestleistungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport erbracht wurden, sowie dem Ergebnis der Bewertung der überfachlichen Kompetenz nach § 23 Absatz 2.
§ 36 Wiederholung von Leistungsnachweisen im Aufbaukurs
(1) Wurde die Leistungsanforderung in einem Leitthema nicht erfüllt, kann in dem betroffenen Leitthema eine weitere Klausurarbeit absolviert werden, die den gesamten Lerninhalt umfassen kann. Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 bildet das Ergebnis dieser Klausurarbeit die Gesamtnote in diesem Leitthema.
(2) Wurde die Leistungsanforderung im Unterrichtsfach Deutsch nicht erfüllt, kann eine weitere Klausurarbeit absolviert werden, die den gesamten Lerninhalt umfassen kann. Abweichend von § 34 Absatz 3 Satz 3 bildet das Ergebnis dieser Klausurarbeit die Gesamtnote im Unterrichtsfach Deutsch.
(3) Wurde die Leistungsanforderung im Unterrichtsfach Politische Bildung nicht erfüllt, kann eine mündliche Prüfung absolviert werden, die den gesamten Lerninhalt umfassen kann. Abweichend von § 34 Absatz 4 Satz 2 bildet das Ergebnis dieser mündlichen Prüfung die Gesamtnote im Unterrichtsfach Politische Bildung.
(4) Nicht bestandene Leistungsnachweise in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport können einmal wiederholt werden.
(5) Wurde die Leistungsanforderung im Praxistraining nicht erfüllt, kann eine praktisch-mündliche Leistungskontrolle absolviert werden. Abweichend von § 34 Absatz 2 Satz 4 bildet das Ergebnis dieser praktisch-mündlichen Leistungskontrolle die Gesamtnote im Praxistraining.
(6) Wiederholungstermine sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses durchzuführen. Eine Abweichung von dieser Frist ist ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende hochschulorganisatorische Gründe vorliegen.
Unterabschnitt 3 Praktikum
§ 37 Ziel des Praktikums
Im Praktikum sollen die Anwärterinnen und Anwärter das zuvor erworbene Grundlagen- und Methodenwissen in typischen Aufgabenbereichen des mittleren Polizeivollzugsdienstes anwenden und vertiefen.
§ 38 Einführungspraktikum
(1) Das Einführungspraktikum wird in einer Dienstgruppe eines Polizeireviers absolviert. Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei von qualifizierten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes ausgebildet (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder). Jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Praxisausbilderin oder ein Praxisausbilder fest zugeteilt.
(2) Die Ausbildungsleitung ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Einführungspraktikums insbesondere für die Auswahl und Zuordnung der Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder sowie für die Bewertung der fachlichen Leistung und der überfachlichen Kompetenzen nach § 23 Absatz 3 zuständig.
§ 39 Aufbaupraktikum
(1) Das Aufbaupraktikum findet grundsätzlich bei dem Polizeirevier statt, bei dem auch das Einführungspraktikum absolviert wird. Die Ausbildungsbehörde kann die Anwärterin oder den Anwärter auch einem anderen Polizeirevier zuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter werden jeweils durch eine erfahrene Beamtin oder einen erfahrenen Beamten des mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes betreut.
(2) Das Aufbaupraktikum umfasst Pflichtmodule und Ergänzungsmodule. Das jeweilige regionale Polizeipräsidium bestimmt für die Anwärterinnen und Anwärter die Ausgestaltung und die Dauer des Pflichtmoduls Dienstgruppe und der Ergänzungsmodule.
(3) Pflichtmodule sind die weitere Verwendung in einer Dienstgruppe eines Polizeireviers (Pflichtmodul Dienstgruppe) und die Teilnahme am Seminar Einsatzeinheiten bei einer Bereitschaftspolizeidirektion (Pflichtmodul Seminar Einsatzeinheiten). Während der Teilnahme am Pflichtmodul Seminar Einsatzeinheiten erfolgt die Betreuung durch das Polizeipräsidium Einsatz.
(4) Ergänzungsmodule sind die Verwendung beim Ermittlungsdienst und bei der Verkehrspolizei. Sie sind nicht verpflichtend.
(5) Die Ausbildungsbehörde kann anordnen, dass die Teilnahme am Pflichtmodul Seminar Einsatzeinheiten ganz oder teilweise während des Einführungspraktikums stattfindet.
§ 40 Leistungsanforderungen im Praktikum
(1) Während des Einführungspraktikums sind von den Anwärterinnen und Anwärtern fachliche Leistungen in festgelegten Tätigkeitsfeldern der Leitthemen nach § 33 Absatz 2 zu erbringen. Die fachlichen Leistungen umfassen insbesondere die rechtlichen Kenntnisse, das taktische und psychologische Vorgehen und die Qualität der Vorgangsbearbeitung.
(2) Das Praktikum ist bestanden, wenn das Einführungspraktikum bestanden wurde und das Pflichtmodul Seminar Einsatzeinheiten absolviert wurde. Das Einführungspraktikum ist bestanden, wenn die fachlichen Leistungen in jedem der drei Leitthemen mindestens mit der Note 4,00 und die überfachlichen Kompetenzen in jedem der drei Kompetenzbereiche mindestens mit »ausgeprägt« bewertet werden.
§ 41 Wiederholung des Praktikums
(1) Das Einführungspraktikum kann einmal wiederholt werden, wenn die Note der fachlichen Leistungen schlechter als 4,00 ist und der erfolgreiche Abschluss des Einführungspraktikums zu erwarten ist oder wenn die überfachlichen Kompetenzen mit »schwach ausgeprägt« bewertet werden. Sind die überfachlichen Kompetenzen mit »unzureichend ausgeprägt« bewertet, kann das Einführungspraktikum nicht wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung des Einführungspraktikums erfolgt unmittelbar mit dem Beginn des Einführungspraktikums des nachfolgenden Einstellungsjahrgangs. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Kann die Anwärterin oder der Anwärter aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht am Pflichtmodul Seminar Einsatzeinheiten teilnehmen oder werden wesentliche Ausbildungsinhalte dieses Pflichtmoduls versäumt, entscheidet die Prüfungsbehörde in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Einsatz und dem Polizeirevier als Ausbildungsstelle über die Wiederholung oder die weitere Verfahrensweise. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter von der Teilnahmepflicht am Pflichtmodul Seminar Einsatzeinheiten ganz oder teilweise befreien.
Unterabschnitt 4 Abschlusskurs
§ 42 Ziel und Inhalt des Abschlusskurses
(1) Der Abschlusskurs dient der weiteren Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten des Polizeiberufs. Der Abschlusskurs findet bei den Institutsbereichen statt.
(2) Im Abschlusskurs werden der fächerübergreifende Leitthemenunterricht nach § 33 Absatz 2 sowie das Praxistraining fortgesetzt.
(3) § 33 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Abschlusskurs schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
Unterabschnitt 5 Laufbahnprüfung
§ 43 Inhalt der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
der schriftlichen Laufbahnprüfung,
2.
der mündlichen Laufbahnprüfung und
3.
den Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport.
§ 44 Schriftliche Laufbahnprüfung
(1) Die schriftliche Laufbahnprüfung umfasst jeweils eine Prüfungsarbeit in den drei Leitthemen nach § 33 Absatz 2.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Prüfungsarbeiten.
§ 45 Mündliche Laufbahnprüfung
Die mündliche Laufbahnprüfung als Einzelprüfung umfasst die Lerninhalte des Grundkurses, des Aufbaukurses und des Abschlusskurses.
§ 46 Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport
(1) Die Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport umfassen Disziplinen zur Prüfung der konditionellen Fähigkeiten, die Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole sowie Abwehr- und Zugriffstechniken.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Spitzensportförderung befinden, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag und mit Begründung durch den jeweiligen Sportverband Ausnahmen von der Durchführung einzelner Disziplinen zur Prüfung der konditionellen Fähigkeiten zulassen.
§ 47 Bestehen der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die mündliche Laufbahnprüfung und die Leistungsprüfungen in der Fächergruppe Einsatztraining und Sport bestanden wurden.
§ 48 Laufbahnnote
(1) Die Laufbahnnote wird aus dem Durchschnitt folgender Noten gebildet:
1.
Kursnote des Grundkurses,
2.
Kursnote des Aufbaukurses,
3.
Bewertung der fachlichen Leistungen im Einführungspraktikum,
4.
Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung,
5.
Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung und
6.
Ergebnis der Leistungsprüfungen Sport nach § 46 Absatz 1.
Für die Berechnung der Laufbahnnote zählen die Kursnote des Grundkurses einfach, die Kursnote des Aufbaukurses und die Bewertung der fachlichen Leistungen im Einführungspraktikum jeweils 2,5-fach, das Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung zweifach und das Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung sowie das Ergebnis der Leistungsprüfungen Sport nach § 46 Absatz 1 jeweils einfach. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnnote lautet bei einem Durchschnitt nach Absatz 1 von
1,00 bis 1,49 |
= |
sehr gut (1) |
1,50 bis 2,49 |
= |
gut (2) |
2,50 bis 3,49 |
= |
befriedigend (3) |
3,50 bis 4,00 |
= |
ausreichend (4) |
(3) Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wird keine Laufbahnnote gebildet.
§ 49 Zeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis. Dieses enthält jeweils die Kursnote des Grundkurses und des Aufbaukurses, die Bewertung der fachlichen Leistungen im Einführungspraktikum, die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten der schriftlichen Laufbahnprüfung, das Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung, die Ergebnisse der Leistungsprüfungen der Fächergruppe Einsatztraining und Sport, die Laufbahnnote sowie die Ergebnisse der Bewertungen der überfachlichen Kompetenz nach § 23.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Absatz 1 mit dem Vermerk »nicht bestanden«. Anwärterinnen und Anwärter, die endgültig nicht bestanden oder aus sonstigen Gründen vorzeitig ausgeschieden sind, erhalten ein Zeugnis, in dem die Leistungsbewertungen der bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen ausgewiesen werden.
§ 50 Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Teile der Laufbahnprüfung, die nicht bestanden wurden, können einmal wiederholt werden. Wiederholungstermine sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses durchzuführen. Eine Abweichung von dieser Frist ist ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende hochschulorganisatorische Gründe vorliegen.
(2) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
ABSCHNITT 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Übergangsbestimmungen
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2022 begonnen haben, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 11. Februar 2016 in der zuletzt geltenden Fassung Anwendung. Davon abweichend findet § 9 Absatz 1 auch auf die Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2022 begonnen haben.
(2) Wird bei einer Anwärterin oder einem Anwärter nach Absatz 1 die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts angeordnet oder genehmigt und gibt es keinen nachfolgenden Einstellungsjahrgang, dessen Ausbildung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 11. Februar 2016 in der zuletzt geltenden Fassung durchgeführt wird, gilt Folgendes:
1.
Bei einer Wiederholung des Basiskurses oder eines Teils des Basiskurses ist die Ausbildung ab dem Grundkurs nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen. Bereits erbrachte Leistungsnachweise im Basiskurs bleiben unberücksichtigt.
2.
Bei einer Wiederholung des Einführungspraktikums ist das Einführungspraktikum sowie das sich anschließende Aufbaupraktikum nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 11. Februar 2016 in der zuletzt geltenden Fassung zu wiederholen und durchzuführen. Der sich dann anschließende Abschlusskurs und die Laufbahnprüfung sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
3.
Bei einer Wiederholung des Aufbaupraktikums ist das Aufbaupraktikum nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 11. Februar 2016 in der zuletzt geltenden Fassung zu wiederholen und durchzuführen. Der sich dann anschließende Abschlusskurs und die Laufbahnprüfung sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
4.
Bei einer Wiederholung des Abschlusskurses ist der Abschlusskurs und die Laufbahnprüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu wiederholen. Bereits erbrachte Leistungsnachweise im Abschlusskurs bleiben unberücksichtigt.
(3) Wird bei einer Anwärterin oder einem Anwärter nach Absatz 1 die Ausbildung nach einer Unterbrechung wiederaufgenommen und gibt es keinen nachfolgenden Einstellungsjahrgang, dessen Ausbildung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 11. Februar 2016 in der zuletzt geltenden Fassung durchgeführt wird, entscheidet die Prüfungsbehörde über den Zeitpunkt des Beginns der Wiederaufnahme. Dabei soll die oder der Betroffene keine Unterrichtsinhalte versäumen, die Gegenstand eines späteren Leistungsnachweises sind. In diesen Fällen sind ab dem Beginn der Wiederaufnahme die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden. Über die Anrechenbarkeit bereits erbrachter Leistungen entscheidet die Prüfungsbehörde.
(4) Bei einer Wiederholung nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gelten für die Berechnung der Laufbahnnote und die Erstellung des Abschlusszeugnisses die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 11. Februar 2016 in der zuletzt geltenden Fassung. Dies gilt auch im Falle des Absatzes 3, es sei denn die Ausbildung wird ab dem Grundkurs nach den Bestimmungen dieser Verordnung wiederaufgenommen.
§ 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 11. Februar 2016 (GBl. S. 165), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2021 (GBl. S. 327) geändert worden ist, außer Kraft.
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