LVO-PVD
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst - LVO-PVD) Vom 9. März 2021

ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes.

§ 2 Laufbahnen

(1) Es werden folgende Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes eingerichtet:
1.
mittlerer, gehobener und höherer Polizeivollzugsdienst,
2.
gehobener wirtschaftskriminalistischer Dienst, 3.
gehobener und höherer cyberkriminalistischer Dienst.
(2) Die Laufbahnen nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen die Ämter der Schutzpolizei und in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes zudem die Ämter der Kriminalpolizei. Die Laufbahnen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 umfassen die jeweiligen Ämter der Kriminalpolizei.
(3) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter ergeben sich aus der Anlage.

§ 3 Besondere gesundheitliche und körperliche Voraussetzungen

In den Polizeivollzugsdienst darf nur eingestellt werden, wer
1.
gemäß polizeiärztlicher Feststellung polizeidiensttauglich ist und
2.
mindestens 160 cm groß ist; § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (APrO-gPVD) gilt entsprechend.

§ 4 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn

Bei wesentlichen Unterschieden in Ausbildungsinhalten, Ausbildungsdauer oder bei Fehlen sonstiger Mindestanforderungen für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach dieser Verordnung kann das Innenministerium die Laufbahnbefähigung anerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei einem anderen Dienstherrn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre lang überdurchschnittlich erfolgreich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hat, die denjenigen der Laufbahn, in welche die Übernahme erfolgen soll, entsprechen.

ABSCHNITT 2 Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes

Unterabschnitt 1 Mittlerer Polizeivollzugsdienst

§ 5 Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst

Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 6 Probezeit im mittleren Polizeivollzugsdienst

Die Probezeit dauert abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2
LBG ein Jahr und sechs Monate. Für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit mindestens der Note »gut« bestanden haben, kann die Probezeit bei entsprechender Bewährung bis auf ein Jahr gekürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt abweichend von § 19
Absatz 5 Satz 1 LBG ein Jahr.

Unterabschnitt 2 Gehobener Polizeivollzugsdienst

§ 7 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 8 Probezeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst

Die Probezeit dauert abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2
LBG zwei Jahre und sechs Monate. Für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit mindestens der Note »gut« bestanden haben, kann die Probezeit bei entsprechender Bewährung bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1
LBG ein Jahr.

§ 9 Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1
LBG mindestens im ersten Beförderungsamt befinden, können in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufsteigen, wenn sie
1.
die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden,
2.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im mittleren Polizeivollzugsdienst zurückgelegt,
3.
das 39. Lebensjahr oder in entsprechender Anwendung von § 7 Absatz 1 und 2
APrO-gPVD das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet und
4.
den Ausbildungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden haben.
Die Zulassung zum Ausbildungsdienst für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes voraus. Das Auswahlverfahren kann insbesondere in Form von Prüfungen durchgeführt werden. Auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen kann eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren getroffen werden. Das Nähere regelt das Innenministerium.
(2) Das Innenministerium kann aus personalwirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung einer besonderen Härte Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres zulassen. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die Laufbahnprüfung mindestens acht Jahre zurückliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die sich mindestens im zweiten Beförderungsamt befinden, können abweichend von Absatz 1 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufsteigen, wenn sie einen entsprechenden Qualifizierungslehrgang der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg erfolgreich abgeschlossen haben. Der Qualifizierungslehrgang beinhaltet mindestens eine Präsenzzeit von zwei Wochen und schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Das Nähere zum Qualifizierungslehrgang regelt die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit Zustimmung des Innenministeriums. Den Beamtinnen und Beamten kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.
(4) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 mit Amtszulage befinden, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 an einer prüfungslosen Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Den Beamtinnen und Beamten kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 verliehen werden.
(5) Die Beamtinnen und Beamten müssen sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2
LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben. Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes müssen abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3
LBG vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.

Unterabschnitt 3 Höherer Polizeivollzugsdienst

§ 10 Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1
LBG mindestens im ersten Beförderungsamt befinden, können in den höheren Polizeivollzugsdienst aufsteigen, wenn sie
1.
die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note »befriedigend« bestanden,
2.
eine Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst von mindestens acht Jahren, davon mindestens drei Jahre im gehobenen Polizeivollzugsdienst, zurückgelegt,
3.
das 40. Lebensjahr oder in entsprechender Anwendung von § 7 Absatz 1 und 2
APrO-gPVD das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet und
4.
den Ausbildungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden haben.
Die Zulassung zum Ausbildungsdienst für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen des höheren Polizeivollzugsdienstes voraus. Auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen kann eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren getroffen werden. Das Nähere regelt das Innenministerium.
(2) Die Beamtinnen und Beamten müssen sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben. Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes müssen abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.
(3) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst erwirbt auch, wer einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3
LBG geforderten Abschluss in einem Studium der Rechtswissenschaften nachweist und die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichend von § 3 Nummer 1 müssen die Bewerberinnen und Bewerber gemäß polizeiärztlicher Feststellung polizeidienstfähig sein.
(2) Wer die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 Satz 1 erworben hat, erhält zu Beginn der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens 12 Monaten Dauer, die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes vermittelt; über Ausnahmen entscheidet das Innenministerium. Die Mindestprobezeit beträgt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1 LBG ein Jahr.

Unterabschnitt 4 Besondere Bestimmungen für die Schutz- und Kriminalpolizei

§ 12 Verwendung in der Schutz- und Kriminalpolizei

(1) Mit der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird den Beamtinnen und Beamten
1.
ein Amt der Schutzpolizei verliehen, wenn sie das Studium mit dem Schwerpunkt Schutzpolizei an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg oder ein vergleichbares Studium absolviert haben, oder
2.
ein Amt der Kriminalpolizei verliehen, wenn sie das Studium mit dem Schwerpunkt Kriminalpolizei oder mit dem Schwerpunkt Kriminalpolizei - IT-Ermittlungen/IT-Auswertungen an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg oder ein vergleichbares Studium absolviert haben.
(2) Mit der Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst wird den Beamtinnen und Beamten ein Amt der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei nach ihrer späteren voraussichtlichen Verwendung verliehen.

§ 13 Wechsel zwischen der Schutz- und Kriminalpolizei

(1) Ein Wechsel zwischen der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei ist möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte für die jeweilige Verwendung geeignet erscheint.
(2) Mit dem Wechsel wird das entsprechende Amt der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei übertragen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen. Andernfalls wird das entsprechende Amt der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei übertragen, wenn die jeweils erforderlichen Fortbildungen erfolgreich absolviert wurden. Das Innenministerium kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

ABSCHNITT 3 Sonderlaufbahnen

Unterabschnitt 1 Gehobener wirtschaftskriminalistischer Dienst

§ 14 Laufbahnbefähigung für den gehobenen wirtschaftskriminalistischen Dienst

Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen wirtschaftskriminalistischen Dienst erwirbt, wer die in § 15 Absatz 1 Nummer 2
LBG genannten Bildungsvoraussetzungen in einem für die Bearbeitung von Wirtschaftskriminalität geeigneten Studiengang erworben hat und
1.
danach mindestens drei Jahre eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, oder
2.
den Vorbereitungsdienst für den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 15 Probezeit im gehobenen wirtschaftskriminalistischen Dienst

Die Probezeit dauert abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2
LBG zwei Jahre und sechs Monate. Wer die Laufbahnbefähigung nach § 14 Nummer 1 erworben hat, erhält zu Beginn der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens 12 Monaten Dauer; die polizeifachliche Unterweisung vermittelt über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen wirtschaftskriminalistischen Dienstes befähigen. Die Mindestprobezeit beträgt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1
LBG ein Jahr.

Unterabschnitt 2 Gehobener cyberkriminalistischer Dienst

§ 16 Laufbahnbefähigung für den gehobenen cyberkriminalistischen Dienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen cyberkriminalistischen Dienst erwirbt, wer die in § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG genannten Bildungsvoraussetzungen in einem für die Bearbeitung von Cyberkriminalität geeigneten Studiengang erworben hat und
1.
danach mindestens drei Jahre eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, oder
2.
den Vorbereitungsdienst für den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder
3.
eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 2 absolviert hat.
(2) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als ein auf die Polizei bezogenes, modular aufgebautes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber dazu befähigen, sich in angemessener Zeit auch in polizeispezifische Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. Das Trainee-Programm, das auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgelegt ist, vermittelt über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn befähigen. Darüber hinaus soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Integration in die Polizeiorganisation ermöglicht sowie die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung als Beamtin oder Beamter des Polizeivollzugsdienstes vermittelt werden. Voraussetzung für die Teilnahme am Trainee-Programm ist das Erfüllen der Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst.

§ 17 Probezeit im gehobenen cyberkriminalistischen Dienst

Die Probezeit dauert abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2
LBG zwei Jahre und sechs Monate. Wer die Laufbahnbefähigung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat, erhält zu Beginn der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens 12 Monaten Dauer; die polizeifachliche Unterweisung vermittelt über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen cyberkriminalistischen Dienstes befähigen. Die Mindestprobezeit beträgt abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1
LBG ein Jahr.

Unterabschnitt 3 Höherer cyberkriminalistischer Dienst

§ 18 Aufstieg in den höheren cyberkriminalistischen Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen cyberkriminalistischen Dienstes, die sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1
LBG mindestens im ersten Beförderungsamt befinden, können in den höheren cyberkriminalistischen Dienst aufsteigen, wenn sie
1.
ein Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem für die Bekämpfung von Cyberkriminalität geeigneten Studiengang abgeschlossen haben und
2.
mindestens eine Dienstzeit von vier Jahren im gehobenen cyberkriminalistischen Dienst zurückgelegt haben; hierbei wird eine zuvor im gehobenen Polizeivollzugsdienst zurückgelegte Dienstzeit bis zu drei Jahren angerechnet.
(2) Die Zulassung zum Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen des höheren cyberkriminalistischen Dienstes voraus. Das Nähere regelt das Innenministerium.
(3) Die Beamtinnen und Beamten müssen sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2
LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben. Aufgaben des höheren cyberkriminalistischen Dienstes müssen abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3
LBG vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.

ABSCHNITT 4 Sonstige Bestimmungen

§ 19 Überleitung in Ämter der Schutzpolizei

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch vorhandene Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in Ämtern der Kriminalpolizei sind statusgleich in das entsprechende Amt der Schutzpolizei übergeleitet.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizei-Laufbahnverordnung vom 26. November 2014 (GBl. S. 736), die zuletzt durch Artikel 4 des Polizeigesetz-Anpassungsgesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53, 54) geändert worden ist, außer Kraft.

STUTTGART, den 9. März 2021

STROBL

Anlage

(zu § 2 Absatz 3)
Ämter des Polizeivollzugsdienstes

Schutzpolizei

Kriminalpolizei

1. Mittlerer Dienst

Polizeiobermeisterin / Polizeiobermeister

 

Polizeihauptmeisterin / Polizeihauptmeister

 

Erste Polizeihauptmeisterin / Erster Polizeihauptmeister
(Besoldungsgruppe A 10)

 

Erste Polizeihauptmeisterin / Erster Polizeihauptmeister
(Besoldungsgruppe A 10 mit Amtszulage)

 

2. Gehobener Dienst

Polizeioberkommissarin / Polizeioberkommissar

Kriminaloberkommissarin / Kriminaloberkommissar

Polizeihauptkommissarin / Polizeihauptkommissar
(Besoldungsgruppe A 11)

Kriminalhauptkommissarin / Kriminalhauptkommissar
(Besoldungsgruppe A 11)

Polizeihauptkommissarin / Polizeihauptkommissar
(Besoldungsgruppe A 12)

Kriminalhauptkommissarin / Kriminalhauptkommissar
(Besoldungsgruppe A 12)

Erste Polizeihauptkommissarin / Erster Polizeihauptkommissar

Erste Kriminalhauptkommissarin / Erster Kriminalhauptkommissar

3. Höherer Dienst

Polizeirätin / Polizeirat

Kriminalrätin / Kriminalrat

Polizeioberrätin / Polizeioberrat

Kriminaloberrätin / Kriminaloberrat

Polizeidirektorin / Polizeidirektor

Kriminaldirektorin / Kriminaldirektor

Leitende Polizeidirektorin / Leitender Polizeidirektor

Leitende Kriminaldirektorin / Leitender Kriminaldirektor

Polizeivizepräsidentin / Polizeivizepräsident

Vizepräsidentin / Vizepräsident

-

des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei1)

-

bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

-

des Landeskriminalamts1)

Polizeipräsidentin / Polizeipräsident

Präsidentin / Präsident

-

des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei1)

-

bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg2)

-

des Landeskriminalamts1)

Landespolizeidirektorin / Landespolizeidirektor

Landeskriminaldirektorin / Landeskriminaldirektor

Inspekteurin der Polizei / Inspekteur der Polizei

 

Die mit 1) gekennzeichneten Ämter können sowohl den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im höheren Dienst als auch der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes zugeordnet werden. Sie sind den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im höheren Dienst zugeordnet, wenn das jeweilige bisherige Amt der Beamtin oder des Beamten einer dieser Laufbahnen zugeordnet ist.
Das mit 2) gekennzeichnete Amt ist der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes zugeordnet, wenn es ausnahmsweise mit einer Beamtin oder einem Beamten dieser Laufbahn in Besoldungsgruppe B 3 besetzt wird.
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