APrO-hPVD
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst - APrO-hPVD) Vom 18. Dezember 2014

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Ausbildungsdienst für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst.

§ 2 Ziele der Ausbildung

Der wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildungsdienst befähigt die Beamtinnen und Beamten dazu, als Führungspersönlichkeiten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat verantwortungsbewusst polizeilich zu handeln. Die Beamtinnen und Beamten werden darin gefördert, diejenigen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen zu stärken und zu entwickeln, die für die Erfüllung der vielfältigen Aufgaben und zur Bewältigung der ständig wachsenden Herausforderungen im höheren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Dies schließt die Förderung der interkulturellen Kompetenz und der Inklusionskompetenz mit ein.

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

(1) Ausbildungsbehörde ist das Innenministerium.
(2) Ausbildungsstellen sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (HfPolBW) und die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol).
(3) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter im dezentralen Studienabschnitt ist die Präsidentin oder der Präsident der HfPolBW. Sie oder er kann die Aufgaben der Prorektorin oder dem Prorektor übertragen.

§ 4 Dauer und Gliederung

(1) Der Ausbildungsdienst umfasst das zweijährige Studium einschließlich der Prüfungen und der Masterarbeit im Masterstudiengang »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) an der DHPol.
(2) Das Studium gliedert sich in einen dezentralen und einen zentralen Studienabschnitt. Der dezentrale Studienabschnitt wird nach den Vorgaben der DHPol in Kooperation mit dem Bund und den Ländern in polizeilichen Bildungseinrichtungen des Bundes und der Länder, in Baden-Württemberg an der HfPolBW, durchgeführt. Der zentrale Studienabschnitt wird an der DHPol durchgeführt.
(3) Der Ausbildungsdienst schließt mit der Masterprüfung des Studiengangs »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) an der DHPol als Laufbahnprüfung ab.
(4) Die Beamtinnen und Beamten erwerben mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst im Rahmen des Aufstiegs nach § 10 Absatz 1
der Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst.

§ 4a Zulassung zum Ausbildungsdienst

Zum Ausbildungsdienst kann durch das Innenministerium zugelassen werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren auf der Grundlage von § 10 Absatz 1
der Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst teilgenommen hat. Das Innenministerium legt die Anzahl der Personen fest, die jeweils zum Ausbildungsdienst zugelassen werden können.

§ 5 Studium und Prüfungen

Das Studium, die Prüfungen und die Masterarbeit werden nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei in der Fassung vom 22. September 2016 (Amtliche Bekanntmachungen der DHPol 2016 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

§ 6 Immatrikulation, Exmatrikulation

(1) Die Mitgliedschaft der Studierenden an der HfPolBW wird durch den Beginn des Studiums im dezentralen Studienabschnitt begründet. Sie erlischt mit dem Beginn des Studiums im zentralen Studienabschnitt an der DHPol oder bei erfolgloser Beendigung des Studiums.
(2) Die Mitgliedschaft der Studierenden an der DHPol bleibt unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

STUTTGART, den 18. Dezember 2014

GALL

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