ErV HfPolBW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Errichtungsverordnung HfPolBW - ErV HfPolBW) Vom 24. April 1979

§ 1 Errichtung

Im Geschäftsbereich des Innenministeriums wird die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit Sitz in Villingen-Schwenningen (Hochschule) errichtet.

§ 2 Status, Aufgaben

(1) Die Hochschule ist eine Bildungs- und Forschungseinrichtung des Landes für den Polizeivollzugsdienst.
(2) Sie hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungsauftrags nach § 2
des Landeshochschulgesetzes (LHG) die Aufgabe, Beamtinnen und Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus- und weiterzubilden. Hierzu führt sie ein Bachelorstudium im Bereich Polizeivollzugsdienst durch.
(3) Ihr obliegt die Durchführung des dezentralen Studienabschnitts im Rahmen des Masterstudiengangs »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) der Deutschen Hochschule der Polizei für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst.
(4) Die Hochschule nimmt die Aufgaben eines Präsidiums Bildung als staatliche Aufgaben wahr. Diese sind:
1.
Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst,
2.
berufliche Weiterbildung, 3.
Personalgewinnung, 4.
Fachkoordination für Personalauswahlverfahren, Konflikthandhabung und Krisenmanagement.
Diese Aufgaben sind Weisungsaufgaben im Sinne des § 67
Absatz 2 Nummer 5 LHG. Die Hochschule kann den Polizeidienststellen und dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Weisungen erteilen. Das Nähere, insbesondere Aufbau und Gliederung in Institute und Institutsbereiche sowie allgemeine Organisations- und Personalangelegenheiten, regelt das Innenministerium. Das Präsidium Bildung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar zugeordnet und wird von dieser oder diesem geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident wird hierbei von der Leiterin oder dem Leiter des Instituts für Ausbildung und Training oder des Instituts für Fortbildung oder des Präsidialstabes vertreten. Diese oder diesen bestellt das Innenministerium; sie oder er führt die Bezeichnung »Vizepräsidentin« oder »Vizepräsident«.

§ 3 Rechtsnatur, Aufsicht

(1) Die Hochschule ist eine Einrichtung des Landes. Sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.
(2) Das Innenministerium führt im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Aufsicht und nimmt im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeiten wahr, die auf Grund des Landeshochschulgesetzes dem Wissenschaftsministerium obliegen, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 4 Absatz 6 Satz 3 und § 34 Absatz 4 sowie nach § 58 Absatz 2 Nummer 10
LHG.
(3) Die Fachaufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 4 führt das Innenministerium.

§ 4 Organe, Gliederung

(1) Die Hochschule hat folgende Organe: 1.
Präsidentin oder Präsident, 2.
Senat.
Die Präsidentin oder der Präsident tritt an die Stelle des kollegialen Rektorats und seiner Mitglieder nach dem Landeshochschulgesetz und nimmt deren Aufgaben wahr. Sie oder er wird hierbei von der Prorektorin oder dem Prorektor vertreten.
(2) Die Hochschule gliedert sich in folgende vier Fakultäten:
1.
Einsatz- und Führungswissenschaften, 2.
Kriminalwissenschaften, 3.
Rechtswissenschaften, 4.
Sozialwissenschaften.
Die Fakultäten können in Fachgruppen untergliedert werden, wenn dies fachlich und organisatorisch erforderlich ist.
(3) Organe der Fakultät sind die Dekanin oder der Dekan und der Fakultätsrat. Die Dekanin oder der Dekan tritt an die Stelle des Dekanats und seiner Mitglieder nach dem Landeshochschulgesetz mit Ausnahme der Studiendekanin oder des Studiendekans und nimmt deren Aufgaben wahr.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Präsidentin, Präsident, Prorektorin, Prorektor, Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Senat für acht Jahre bestellt. Zur Präsidentin oder zum Präsident kann bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung als Professorin oder Professor oder als entsprechende hauptberuflich tätige Lehrkraft an der Hochschule erfüllt.
(2) Das Innenministerium kann die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Senat aus wichtigem Grund abberufen. Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder verlangen, dass das Innenministerium über die Abberufung entscheidet.
(3) § 17 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie § 18 Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Sätze 1 bis 5
LHG sind nicht anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Prorektorin oder den Prorektor entsprechend.
(5) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Senat bestellt.

§ 7 Senat

(1) Der Senat ist über die Regelungen des § 19 Absatz 1
LHG hinaus zuständig für die Mitwirkung der Hochschule an der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Prorektorin oder des Prorektors, der Dekaninnen und Dekane sowie der Prodekaninnen und Prodekane. Er ist ferner zuständig für die Aufgaben nach § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummern 3, 6, 9 und 11
LHG. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2 und 9 LHG ist nicht anzuwenden.
(2) Dem Senat gehören an: 1.
kraft Amtes a)
die Präsidentin als Vorsitzende oder der Präsident als Vorsitzender,
b)
die Prorektorin oder der Prorektor, c)
die Gleichstellungsbeauftragte, d)
die Studiendekanin oder der Studiendekan als beratendes Mitglied,
2.
auf Grund von Wahlen a)
aus jeder Fakultät drei Professorinnen oder Professoren oder ihnen gleichgestellte hauptberuflich tätige Lehrkräfte des höheren Polizeivollzugsdienstes,
b)
drei akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c)
eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter,
d)
vier Studierende, davon eine Studierende oder ein Studierender aus jedem Studienjahrgang in einem fachtheoretischen Studienabschnitt des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und eine Studierende oder ein Studierender im dezentralen Studienabschnitt des Studiums für den höheren Polizeivollzugsdienst.
(3) Für die Mitglieder auf Grund von Wahlen ist jeweils eine Stellvertretung zu wählen.
(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder mit Ausnahme der Studierenden beträgt zwei Jahre und beginnt jeweils am 1. Oktober. Die Amtszeit der Vertretung der Studierenden des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst umfasst jeweils die Zeit aller fachtheoretischen Studienabschnitte dieser Studierenden. Die Amtszeit der Vertretung der Studierenden im dezentralen Studienabschnitt des Studiums für den höheren Polizeivollzugsdienst umfasst die Zeit des dezentralen Studienabschnitts. Die Wahlen der Vertretungen der Studierenden sollen spätestens drei Wochen nach Beginn des ersten fachtheoretischen oder des dezentralen Studienabschnitts durchgeführt werden.

§ 8 Aufgaben des Hochschulrats nach § 20 LHG

Mit Ausnahme der Aufgaben nach § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummern 3, 6, 9 und 11
LHG übernimmt das Innenministerium die Aufgaben des Hochschulrats.

§ 9 Fakultätsrat

Dem Fakultätsrat gehören kraft Amtes die der Fakultät angehörenden hauptberuflich tätigen Lehrkräfte sowie auf Grund von Wahlen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden aus jedem Studienjahrgang des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden im dezentralen Studienabschnitt des Studiums für den höheren Polizeivollzugsdienst an. § 7 Absätze 3 und 4 gilt für die Vertretung der Studierenden entsprechend.

§ 10 Dekanin, Dekan, Prodekanin, Prodekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat für sechs Jahre bestellt.
(2) Die Dekanin oder der Dekan kann aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat abberufen werden. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder verlangen, dass das Innenministerium über die Abberufung entscheidet.
(3) § 23 Absatz 2 Satz 2 und § 24 Absätze 3 bis 5 LHG sind nicht anzuwenden.
(4) Die Dekanin oder der Dekan wird von der Prodekanin oder dem Prodekan vertreten. Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Prodekanin oder den Prodekan entsprechend.

§ 10 a Qualitätssicherung

(1) Es wird eine fakultätsübergreifende Studienkommission nach § 26 Absatz 2
LHG gebildet.
(2) Der Studienkommission gehören an: 1.
aus jeder Fakultät je eine Vertreterin oder ein Vertreter der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Lehrkräfte,
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA),
3.
die Gleichstellungsbeauftragte als beratendes Mitglied.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Studienkommission richtet sich nach § 7 Absatz 4. Die hauptberuflich tätigen Lehrkräfte nach Absatz 2 Nummer 1 werden vom jeweiligen Fakultätsrat gewählt, die Vertretung der Studierenden von den Studierenden des jeweiligen Studienjahrgangs.
(4) Die Mitglieder der Studienkommission wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden (Studiendekanin oder Studiendekan) aus dem Kreis der hauptberuflich tätigen Lehrkräfte der Studienkommission.
(5) Bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten wird eine Bildungskommission eingerichtet. Ihr obliegt die Abstimmung der Aufgaben der Hochschule nach § 2 Absätze 2 bis 4. Der Bildungskommission gehören die Prorektorin oder der Prorektor, die Mitglieder der Studienkommission sowie die Institutsleiterinnen und Institutsleiter des Präsidiums Bildung an.

§ 10 b Mitwirkung der Studierenden

(1) Auf die studentische Mitbestimmung findet § 65 LHG in der bis zum 13. Juli 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung. § 25 Absatz 4
LHG in der bis zum 13. Juli 2012 geltenden Fassung findet keine Anwendung.
(2) Dem AStA jedes Studienjahrgangs des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gehören jeweils die Vertreterin oder der Vertreter der Studierenden dieses Studienjahrgangs im Senat und deren Stellvertretung an. Jeder AStA wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.

§ 10 c Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Senat wählt nach § 4 Absatz 2 LHG für den Bereich der Aufgaben nach § 2 Absätze 2 und 3 eine Gleichstellungsbeauftragte und drei Stellvertreterinnen. Diese sind in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule im Bereich nach § 2 Absätze 2 und 3 hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals zu wählen; dabei sollen die verschiedenen Fakultäten vertreten sein.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und beginnt jeweils am 1. Oktober.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar zugeordnet.

§ 11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Hochschule in ihren Aufgaben nach § 2 Absätze 2 und 3 zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Hochschule mit der Praxis zu fördern. Das Kuratorium ist zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Hochschule zu hören.
(2) Dem Kuratorium gehören an: 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Innenministeriums als Vorsitzende oder als Vorsitzender sowie zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Innenministeriums,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums,
3.
die Präsidentin oder der Präsident, die Prorektorin oder der Prorektor, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule,
4.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der regionalen Polizeipräsidien sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Polizeipräsidiums Einsatz, des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei, des Landeskriminalamts und des Landesamts für Verfassungsschutz,
5.
drei Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Villingen-Schwenningen.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 1, 4 und 5 werden vom Innenministerium für die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Wiederberufung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Berufung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen.
(4) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 1, 4 und 5 ist jeweils eine Stellvertretung zu berufen; für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 2, 3 und 6 kann eine Stellvertretung berufen werden. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums und die oder der Vorsitzende des Senats können eine gemeinsame Sitzung des Kuratoriums und des Senats einberufen; das Kuratorium und der Senat stimmen getrennt ab.

§ 12 Wissenschaftliches Personal

(1) Lehr- und Forschungsaufgaben werden von Professorinnen und Professoren und den an der Hochschule hauptberuflich tätigen Lehrkräften des höheren Polizeivollzugsdienstes, Lehraufgaben von akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Lehrbeauftragten wahrgenommen.
(2) Die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Lehrkräfte des höheren Polizeivollzugsdienstes sind in Angelegenheiten von Forschung und Lehre sowie der Hochschulselbstverwaltung den Professorinnen und Professoren gleichgestellt. Sie sollen vor ihrer Bestellung als Lehrkraft mindestens eine zweijährige berufliche Praxis im höheren Polizeivollzugsdienst erbracht haben.
(3) Akademische Mitarbeiter, die dem Polizeivollzugsdienst angehören, sollen vor ihrer Bestellung als Lehrkraft mindestens eine dreijährige berufliche Praxis im gehobenen Polizeivollzugsdienst erbracht haben.
(4) Die Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule vom Innenministerium im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen und ernannt, soweit nicht der Ministerpräsident zuständig ist. Die hauptberuflich tätigen Lehrkräfte des höheren Polizeivollzugsdienstes werden vom Innenministerium im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium und der Hochschule bestellt.
(5) Für die Berufung der Professorinnen und Professoren ist § 48
Absätze 2 und 3 sowie Absätze 4 und 5 LHG nicht anzuwenden.
(6) Der Senat beschließt über den Berufungsvorschlag der Hochschule auf Grund des Vorschlags der zuständigen Fakultät.
(7) Die zuständige Fakultät bildet jeweils zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages eine Berufungskommission*
. Dieser gehören an: 1.
die Dekanin als Vorsitzende oder der Dekan als Vorsitzender,
2.
vier weitere an der Hochschule hauptberuflich tätige Lehrkräfte der Fakultät,
3.
mindestens jeweils eine hauptberuflich tätige Lehrkraft der anderen Fakultäten,
4.
mindestens jeweils eine Studierende oder ein Studierender des Studiums für den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,
5.
die Gleichstellungsbeauftragte.
Bei der Besetzung der Berufungskommission sollen Frauen und Männer gleichberechtigt berücksichtigt werden; mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei fachkundige Männer müssen vertreten sein. Die Dekanin oder der Dekan kann den Vorsitz jeweils auf eine andere hauptberuflich tätige Lehrkraft übertragen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die Bestellung der hauptberuflich tätigen Lehrkräfte entsprechend.

Fußnoten

*
[Red. Anm.: Beachte Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GBl. S. 35, 39): “Auf vor dem Inkrafttreten [30. Januar 2021] dieser Verordnung gebildete Berufungskommissionen findet § 12 Absatz 7 Errichtungsverordnung HfPolBW in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung.”]

§ 13 Studium

(1) Zugang und Zulassung zum Studium, Immatrikulation und Exmatrikulation der Studierenden für den gehobenen Polizeivollzugsdienst richten sich nach der Polizei-Laufbahnverordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der jeweils geltenden Fassung. Das Studienjahr ist in Semester gegliedert.
(2) Die Einschreibung der Studierenden für den höheren Polizeivollzugsdienst erfolgt mit der Zulassung zum Studium. Zugang und Zulassung zum Studium der Studierenden für den höheren Polizeivollzugsdienst richten sich nach der Polizei-Laufbahnverordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Polizeivollzugsdienst sowie dem Polizeihochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV NRW. S. 88) und der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang »Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement« (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 22. September 2016 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2016, S. 142) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) § 58 Absatz 1, §§ 60 bis 62 sowie § 63 Absätze 1 und 2 LHG sind nicht anzuwenden.

§ 13 a Forschung

Die Hochschule nimmt ihre Forschungsaufgaben in einem fachlichen Rahmen wahr, der sich aus dem Ausbildungsauftrag ergibt.

§ 13 b Soziale Betreuung von Studierenden

Die Aufgaben nach §§ 42 und 43 LHG werden durch die Hochschule im Rahmen des dienstrechtlichen Verhältnisses wahrgenommen.

§ 13c Finanz- und Haushaltswesen

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor nimmt die Aufgaben der oder des Beauftragten für den Haushalt nach § 16 Absatz 2 Sätze 4 und 6 sowie Satz 7 Halbsatz 1
LHG wahr.

§ 13 d Satzungen

Die Hochschule regelt Verfahrensangelegenheiten der Hochschule, die Benutzung ihrer Einrichtungen und die Ausbildungsinhalte im Rahmen des Ausbildungsauftrags durch Satzungen.

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1979 in Kraft.
Stuttgart, den 24. April 1979

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth
Dr. Herzog
Dr. Eberle
Gleichauf
Dr. Engler
Griesinger
Mayer-Vorfelder
Dr. Palm
Dr. Eyrich
Adorno
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