Verordnung des Innenministeriums über Dienstkleidung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Polizeidienstkleidungsverordnung - PolDKlVO) Vom 26. November 2012
§ 1 Dienstkleidung
(1) Die Dienstkleidung wird auf Kosten des Dienstherrn den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten geliefert und ersetzt. Die Ausstattung erfolgt nach dem dienstlichen Bedarf (Bedarfswirtschaft) oder durch Verrechnung mit einer jährlichen Gutschrift auf dem Bekleidungskonto (Kontenwirtschaft).
(2) Die jährliche Gutschrift auf dem Bekleidungskonto beträgt für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des operativen Bereichs 260 Euro ab 1. Januar 2017. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die nicht im operativen Bereich tätig sind, erhalten 150 Euro. Während eines Studiums an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg beträgt die Gutschrift 100 Euro.
(3) In der Kontenwirtschaft obliegt die Instandsetzung, Pflege und Reinigung der Dienstkleidung den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auf ihre Kosten.
(4) Die Dienstkleidung wird als Sachleistung gewährt.
§ 2 Anspruch
(1) Die Gutschrift wird nur bei Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben gewährt. Es finden die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) und der aufgrund des LBesGBW erlassenen ergänzenden Vorschriften für die Gewährung von Stellenzulagen entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Gutschrift wird bei Teilzeitbeschäftigung nicht gekürzt.
(2) Im Übrigen können Abweichungen von den durch Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums nach § 106
LBesGBW getroffenen Regelungen durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums bestimmt werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeidienstkleidungsverordnung vom 21. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 8), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GBl. S. 145, 147), außer Kraft.
STUTTGART, den 26. November 2012 |
GALL |
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